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Beschluss

5 ME 31/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auswahl allein nach dem Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG), weil die Organisationshoheit des Dienstherrn auch die Entscheidung über Versetzung oder Beförderung umfasst. • § 1 a Nds. RiG begründet keine Pflicht, bei länderübergreifenden Bewerbungen ausschließlich nach Bestenauslese auszuwählen; das Stellenbewirtschaftungsermessen bleibt hiervon betroffen. • Eine Behörde kann durch ihr vorbereitendes Verhalten bei Bewerbern berechtigte Erwartungen schaffen; bei Vorliegen solcher Erwartungen ist die Ausübung des Stellenbewirtschaftungsermessens durch Treu und Glauben begrenzt. • Bei glaubhaftem Vorbringen berechtigter Erwartungen des Bewerbers ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Organisationsentscheidung möglicherweise fehlerhaft war und der Bewerber bei korrekter Entscheidung erfolgreich gewesen wäre. • Eine verbindliche Selbstbindung der obersten Landesbehörde kann nur angenommen werden, wenn diese die hierfür erforderliche Zuständigkeit besitzt; die Entscheidung der Landesregierung bleibt grundsätzlich zu trennen in Organisationsgrundentscheidung und Auswahlentscheidung im engeren Sinne.
Entscheidungsgründe
Organisationshoheit, berechtigte Erwartungen und Stellenbesetzung bei länderübergreifenden Versetzungen • Ein Versetzungsbewerber aus einem anderen Bundesland hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Auswahl allein nach dem Leistungsgrundsatz (Art.33 Abs.2 GG), weil die Organisationshoheit des Dienstherrn auch die Entscheidung über Versetzung oder Beförderung umfasst. • § 1 a Nds. RiG begründet keine Pflicht, bei länderübergreifenden Bewerbungen ausschließlich nach Bestenauslese auszuwählen; das Stellenbewirtschaftungsermessen bleibt hiervon betroffen. • Eine Behörde kann durch ihr vorbereitendes Verhalten bei Bewerbern berechtigte Erwartungen schaffen; bei Vorliegen solcher Erwartungen ist die Ausübung des Stellenbewirtschaftungsermessens durch Treu und Glauben begrenzt. • Bei glaubhaftem Vorbringen berechtigter Erwartungen des Bewerbers ist im Eilverfahren zu prüfen, ob die Organisationsentscheidung möglicherweise fehlerhaft war und der Bewerber bei korrekter Entscheidung erfolgreich gewesen wäre. • Eine verbindliche Selbstbindung der obersten Landesbehörde kann nur angenommen werden, wenn diese die hierfür erforderliche Zuständigkeit besitzt; die Entscheidung der Landesregierung bleibt grundsätzlich zu trennen in Organisationsgrundentscheidung und Auswahlentscheidung im engeren Sinne. Der Antragsteller (Präsident eines Verwaltungsgerichts in anderem Bundesland) bewarb sich um die Präsidentenstelle beim Verwaltungsgericht C.; auch der beigeladene E. bewarb sich. Anlassbeurteilungen ergaben für den Antragsteller das bestmögliche Gesamturteil, für den Beigeladenen ein zweit- bzw. drittbestes Urteil. Im Januar 2004 führte der Staatssekretär des Niedersächsischen Justizministeriums ein Telefonat mit dem Antragsteller; Inhalt und Tragweite sind streitig. Die Stelle wurde im September 2004 ausgeschrieben. Die Ministerien unterbreiteten im Oktober 2005 eine Kabinettsvorlage mit Vorschlag zur Ernennung des Beigeladenen; die Antragsgegnerin entschied am 25.10.2005 zu Gunsten des Beigeladenen. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und behauptete, durch vorbereitendes Verhalten des Ministeriums berechtigte Erwartungen geweckt worden zu sein, die Auswahl erfolge ausschließlich nach Leistungsgrundsätzen; er legte eidesstattliche Versicherungen vor. • Grundsatz der Organisationshoheit: Die Antragsgegnerin kann im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, ob sie eine Stelle durch Beförderung oder durch Zustimmung zur Versetzung besetzt; daraus folgt grundsätzlich kein Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art.33 Abs.2 GG für Versetzungsbewerber aus anderen Ländern (§§ 4 Abs.1 Nds. RiG, 123 BRRG, 33 Abs.2 NBG). • Keine Auslegung von §1a Nds. RiG dahin, dass bei länderübergreifenden Bewerbungen zwingend nach Bestenauslese zu wählen ist; die Vorschrift schränkt das Stellenbewirtschaftungsermessen der Dienstherrin nicht derart ein. • Selbstbindung durch Verwaltungsverhalten: Eine Behörde kann sich durch Wahl und Ausgestaltung des Besetzungsverfahrens selbst binden; eine solche Organisationsgrundentscheidung muss aber von der zuständigen Stelle getroffen werden. Zuständig für Organisationsgrundentscheidungen zur Ernennung von Richtern der BesGr. R3 ist die Antragsgegnerin, nicht das Ministerium; daher ist eine verbindliche Festlegung durch das Ministerium regelmäßig nicht ausreichend. • Treuwidrigkeit und berechtigte Erwartungen: Die Ausübung des Stellenbewirtschaftungsermessens ist durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt; wenn berechtigte Erwartungen geweckt wurden, müssen diese bei der Entscheidung gegenständig abgewogen werden. Im summarischen Eilverfahren ist maßgeblich, ob der Bewerber diese Erwartungen glaubhaft gemacht hat. • Glaubhaftmachung im Eilverfahren: Der Antragsteller hat durch eidesstattliche Versicherung hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Ministerium durch das Telefonat berechtigte Erwartungen zur ausschließlichen Berücksichtigung des Leistungsprinzips geweckt hat. Vor dem Hintergrund dieses glaubhaft gemachten Vorbringens ist die Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin wahrscheinlich fehlerhaft, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass bei korrekter Verfahrensführung das Ergebnis zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre. Die Beschwerde ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hält das Auswahlverfahren für wahrscheinlich fehlerhaft, weil der Antragsteller im Eilverfahren glaubhaft gemacht hat, dass das Niedersächsische Justizministerium bei seinem vorbereitenden Verhalten berechtigte Erwartungen geweckt hat, eine Entscheidung nach dem Leistungsgrundsatz vorzuschlagen. Zwar besteht grundsätzlich kein Anspruch eines Versetzungsbewerbers aus einem anderen Bundesland auf Auswahl allein nach Bestenauslese; die Organisationshoheit der Antragsgegnerin würde eine solche Verpflichtung verhindern. Gleichwohl begrenzt Treu und Glauben die Ausübung dieses Ermessens, wenn berechtigte Erwartungen geschaffen wurden. Da im summarischen Verfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung dieser Erwartungen die Entscheidung anders ausgefallen wäre, ist der Antrag des Klägers substantiell begründet und rechtfertigt vorläufigen Rechtsschutz zugunsten des Antragstellers; eine endgültige Klärung des Sachverhalts ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.