Beschluss
7 ME 6/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Irrelevanzklausel der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist auch dann anwendbar, wenn die Zusatzbelastung durch eine Biogasanlage andere Geruchsqualitäten als die bestehende Tierhaltung hat.
• Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Zusatzbelastung maßgeblich; überschreitet der Immissionsbeitrag die Kenngröße von 0,02 der relativen Geruchsstundenhäufigkeit nicht, steht dies der Genehmigung nicht entgegen.
• Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Prüfungsmaßstabs (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG); daraus folgt keine weitergehende Schutzpflicht aus dem Bauplanungsrecht oder den Grundrechten des Nachbarn, die die Genehmigung verhindern würde.
• Bestandsgeschützte landwirtschaftliche Emissionen sind als Vorbelastung hinzunehmen; eine vom Genehmigungsinhaber angebotene Reduzierung begründet keine unzulässige ‚Geruchskontingentierung‘, wenn die Zusatzbelastung unerheblich ist.
Entscheidungsgründe
Irrelevanzklausel der GIRL rechtfertigt Genehmigung einer Biogasanlage nicht erheblicher Zusatzbelastung • Die Irrelevanzklausel der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) ist auch dann anwendbar, wenn die Zusatzbelastung durch eine Biogasanlage andere Geruchsqualitäten als die bestehende Tierhaltung hat. • Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ist die Zusatzbelastung maßgeblich; überschreitet der Immissionsbeitrag die Kenngröße von 0,02 der relativen Geruchsstundenhäufigkeit nicht, steht dies der Genehmigung nicht entgegen. • Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen erfolgt im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Prüfungsmaßstabs (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG); daraus folgt keine weitergehende Schutzpflicht aus dem Bauplanungsrecht oder den Grundrechten des Nachbarn, die die Genehmigung verhindern würde. • Bestandsgeschützte landwirtschaftliche Emissionen sind als Vorbelastung hinzunehmen; eine vom Genehmigungsinhaber angebotene Reduzierung begründet keine unzulässige ‚Geruchskontingentierung‘, wenn die Zusatzbelastung unerheblich ist. Der Betreiber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Schweinemast beantragte und erhielt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biogasanlage nahe zu einem Nachbargrundstück, auf dem der Antragsteller eine Gaststätte mit Fremdenzimmern und Biergarten betreibt. Die Anlagen liegen im Außenbereich; Abstände zwischen Biogasanlage bzw. Fahrbereich und Gaststätte betragen etwa 80–100 m. Der Antragsteller legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Vorbringen, die zusätzliche Geruchsbelastung sei unzumutbar, die Vorbelastung durch die Tierhaltung überschreite bereits Grenzwerte und die GIRL sei insoweit einschlägig. Das Verwaltungsgericht lehnte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab; daraufhin erhob der Antragsteller Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Die fachlichen Geruchsgutachten ermittelten eine Zusatzbelastung von 0,49 % (Kenngröße 0,0049). Im Genehmigungsbescheid wurde dem Betreiber als Auflage angeboten, den Tierbestand so zu verringern, dass die Vorbelastung am Punkt der Gaststätte um 1 % sinkt. • Anwendbarkeit der GIRL: Die GIRL ist als Entscheidungshilfe bei der Beurteilung von Geruchsimmissionen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen heranzuziehen; die VDI-Richtlinien sind für Biogasanlagen nicht einschlägig. • Anwendungsbereich der Irrelevanzklausel: Ziff. 3.3 GIRL sieht keine Beschränkung auf gleichartige Gerüche vor. Ist der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag auf keiner Beurteilungsfläche größer als 0,02, gilt die Zusatzbelastung als unerheblich. • Feststellung der Unwesentlichkeit: Die geruchstechnischen Gutachten (Austal2000G, A2 KArea) ergaben eine Kenngröße von 0,0049; damit liegt die Zusatzbelastung deutlich unter der Irrelevanzschwelle und ist auf 0 zu runden, sodass die Genehmigung nicht wegen Geruchsimmissionen versagt werden muss. • Vorbelastung und Bestandsschutz: Auf bestandsgeschützte landwirtschaftliche Emissionen kann nicht in gleicher Weise eingegriffen werden; eine vom Genehmigten angebotene Reduzierung des Tierbestands um 72 Tiere führt sogar zu einer Verbesserung der Situation beim Nachbarn und begründet keine Rechtsverletzung wegen ‚Geruchskontingentierung‘. • Hedonik und Qualität der Gerüche: Auch wenn Hedonik bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, ergaben die Messungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Biogasanlage Ekel- oder Übelkeitserregendes hervorruft; die Emissionen wurden als typische Verbrennungsgerüche eingeordnet und nicht gesondert zu berücksichtigen. • Rücksichtnahmegebot und Grundrechte: Das immissionsschutzrechtliche Schutzniveau (§ 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG) konkretisiert die staatliche Schutzpflicht; daraus folgen keine strengeren Anforderungen aus dem Bauplanungsrecht oder einen direkten Anspruch des Nachbarn auf einen anderen Standort, wenn die immissionsschutzrechtliche Prüfung Zumutbarkeit bejaht. • Zusätzliche Auflage: Die Behörde hat dem Betreiber als Bedingung auferlegt, die Vorbelastung um 1 % zu reduzieren; dies unterstützt die Einschätzung, dass die Gesamtwirkung auf das Nachbargrundstück nicht unzumutbar ist. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet; der Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die von der Biogasanlage ausgehende Zusatzgeruchsbelastung so gering ist (Kenngröße 0,0049), dass sie nach der Irrelevanzklausel der GIRL unerheblich ist und der Genehmigung nicht entgegensteht. Bestandsgeschützte Emissionen der Tierhaltung sind als Vorbelastung hinzunehmen; die angebotene Reduzierung des Tierbestands durch den Genehmigungsinhaber verbessert die Immissionssituation beim Nachbarn. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage unzumutbare Geruchs- oder Lärmeinwirkungen oder sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG hervorruft; daher ist auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann nicht wiederhergestellt werden.