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Beschluss

2 ME 661/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt erfolglos, wenn der Beschwerdeführer nicht alle vom erstinstanzlichen Beschluss getragenen Rechtsfolgenangriffe hinreichend substantiiert. • Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §146 Abs.4 VwGO ist die Prüfungsbefugnis des Senats auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; neue oder unzureichend behandelte Angriffsrichtungen sind unzulässig. • Die Unwirksamkeit einer Erklärung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit muss glaubhaft dargelegt werden; bloße spätere stationäre Behandlung und nicht eindeutige ärztliche Stellungnahmen genügen nicht. • Eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren etwa auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn sie vorher weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Verwaltungsverfahren substantiiert verfolgt wurde.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung im einstweiligen Rechtsschutz abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung bleibt erfolglos, wenn der Beschwerdeführer nicht alle vom erstinstanzlichen Beschluss getragenen Rechtsfolgenangriffe hinreichend substantiiert. • Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach §146 Abs.4 VwGO ist die Prüfungsbefugnis des Senats auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe beschränkt; neue oder unzureichend behandelte Angriffsrichtungen sind unzulässig. • Die Unwirksamkeit einer Erklärung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit muss glaubhaft dargelegt werden; bloße spätere stationäre Behandlung und nicht eindeutige ärztliche Stellungnahmen genügen nicht. • Eine Erweiterung des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren etwa auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig, wenn sie vorher weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Verwaltungsverfahren substantiiert verfolgt wurde. Der Antragsteller wandte sich mit einer Klage gegen einen Bescheid, der eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung enthielt. Das Verwaltungsgericht lehnte es ab, für die Klage die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Der Antragsteller rügte in der Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht, er habe am 2. August 2004 wegen einer psychischen Erkrankung wirksam seinen Verlängerungsantrag zurückgenommen; daraus folge Unwirksamkeit der aufschiebenden Entscheidung. Außerdem begehrte er im Beschwerdeverfahren erstmals, ihm wegen seiner Erkrankung eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hatte den Ablehnungsbeschluss auf zwei selbständige Erwägungen gestützt. In einem Punkt rügte der Antragsteller die Entscheidung, in einem anderen Punkt hielt er kein ausreichendes Vorbringen für substantiiert. Ärztliche Unterlagen zeigten keine hinreichende Glaubhaftmachung einer zum damals erklärten Rücktritt führenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit. • Prüfungsumfang: Nach §146 Abs.4 VwGO darf der Senat im Beschwerdeverfahren nur die innerhalb der Frist vorgetragenen Gründe prüfen; neue oder unzureichend behandelte Angriffspunkte sind unzulässig. • Zwei tragende Erwägungen: Das Verwaltungsgericht stützte seinen Beschluss auf zwei selbständige Erwägungen; die Beschwerde griff nur eine davon an und ließ sich gegen die andere nicht ausreichend ein, sodass die Beschwerde nach §146 Abs.4 Satz3 VwGO als unzulässig zu verwerfen ist. • Glaubhaftmachung der Geschäftsunfähigkeit: Die behauptete krankhafte Störung der Geistestätigkeit zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung wurde nicht glaubhaft gemacht. Eine erst später erfolgte stationäre Aufnahme und nicht eindeutige ärztliche Stellungnahmen reichen nicht für die Feststellung, die Erklärung sei aufgrund fehlender Geschäftsfähigkeit unwirksam gewesen. • Unzulässige Streitstandserweiterung: Das Verlangen, im Beschwerdeverfahren eine Aufenthaltserlaubnis wegen psychischer Erkrankung zu erteilen, erweitert den Streitgegenstand und war weder vor dem Verwaltungsgericht noch im Verwaltungsverfahren verfolgt; eine solche Neubegründung ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. • Verfahrensrechtliche Konsequenzen: Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wäre ggf. ein Antrag nach §123 VwGO erforderlich gewesen; eine derartige Änderung des Streitgegenstands ist im Beschwerdeverfahren nicht durchsetzbar. • Kosten- und Rechtsmittelbelehrung: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; die Entscheidung ist nach §152 Abs.1 VwGO nicht anfechtbar. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend begründet, dass seine Rücknahmeerklärung wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit unwirksam gewesen sei, und griff eine der tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht an, weshalb die Beschwerde bereits als unzulässig zu verwerfen war. Soweit er im Beschwerdeverfahren erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen psychischer Erkrankung verlangte, ist dieses Begehren unzulässig, weil es den Streitgegenstand unangemessen erweitert und zuvor nicht verfolgt worden war. Die Kostenentscheidung folgt §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist nicht anfechtbar.