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Beschluss

12 LA 204/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erfolgt eine Anzeige eines Versicherers nach § 29c StVZO, darf die Zulassungsbehörde nach § 29d Abs.2 StVZO unverzüglich tätig werden, ohne die materielle Richtigkeit der Anzeige zu überprüfen. • Veranlasser der gebührenpflichtigen Amtshandlung ist der Fahrzeughalter, wenn die Amtshandlung in seinen Pflichtenkreis fällt; hierfür genügt, dass die Pflicht des Halters zur Unterhalts- oder Nachweispflicht der Versicherung betroffen ist (§ 4 Abs.1 Nr.1 GebOSt). • Die Zulassungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Eingang einer Anzeige des Versicherers durch Rückfrage die Richtigkeit der Anzeige vor Erlass von Maßnahmen zu prüfen; andernfalls würde das Ziel des Pflichtversicherungsschutzes unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht bei Stilllegungsanordnung nach Anzeige des Versicherers • Erfolgt eine Anzeige eines Versicherers nach § 29c StVZO, darf die Zulassungsbehörde nach § 29d Abs.2 StVZO unverzüglich tätig werden, ohne die materielle Richtigkeit der Anzeige zu überprüfen. • Veranlasser der gebührenpflichtigen Amtshandlung ist der Fahrzeughalter, wenn die Amtshandlung in seinen Pflichtenkreis fällt; hierfür genügt, dass die Pflicht des Halters zur Unterhalts- oder Nachweispflicht der Versicherung betroffen ist (§ 4 Abs.1 Nr.1 GebOSt). • Die Zulassungsbehörde ist nicht verpflichtet, bei Eingang einer Anzeige des Versicherers durch Rückfrage die Richtigkeit der Anzeige vor Erlass von Maßnahmen zu prüfen; andernfalls würde das Ziel des Pflichtversicherungsschutzes unterlaufen. Der Kläger hatte zum Jahresende 2003 seine Kfz-Versicherung bei der A. Versicherungs-AG gekündigt und beabsichtigte, zu einem anderen Versicherer zu wechseln. Die A. Versicherungs-AG widersprach der Kündigung; zugleich stellte die A. und M. Versicherung AG eine Versicherungsbestätigung mit Beginn 1.1.2004 aus, die der Zulassungsstelle vorlag. Am 2.2.2004 meldete die A. und M. Versicherung AG der Zulassungsstelle nach § 29c StVZO, dass das Versicherungsverhältnis seit dem 1.1.2004 nicht bestehe. Daraufhin forderte die Zulassungsstelle den Kläger mit Bescheid vom 3.2.2004 auf, Nachweis über eine bestehende Haftpflichtversicherung vorzulegen, setzte eine Gebühr von 32 EUR fest und drohte bei Nichtbefolgung die Stilllegung an. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte gegen die Kostenfestsetzung mit der Behauptung, es habe durchgängig Versicherungsschutz bestanden. Die unteren Instanzen wiesen die Klage ab; der Zulassungsantrag vor dem Oberverwaltungsgericht wurde zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage der Gebührenfestsetzung ist § 6a Abs.1 Nr.1 StVG in Verbindung mit §1 Abs.1 GebOSt sowie der Gebührentarif; Zahlungsverpflichteter ist, wer die Amtshandlung veranlasst (§4 Abs.1 Nr.1 GebOSt). • Die Anzeige des Versicherers nach §29c StVZO lässt die Zulassungsbehörde nach §29d Abs.2 Satz1 StVZO unverzüglich Maßnahmen (Einziehung Fahrzeugschein, Entstempeln Kennzeichen, Vorlageaufforderung) treffen; dies darf ohne vorherige materielle Prüfung der Richtigkeit der Anzeige geschehen wegen der gebotenen Dringlichkeit und des Schutzzwecks des Pflichtversicherungsgesetzes. • Der Halter ist in seinem Pflichtenkreis verpflichtet, für den Nachweis des fortbestehenden Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu sorgen; daher trifft ihn die Kostenpflicht, wenn die Anzeige des Versicherers die Amtshandlung veranlasst hat, auch wenn sich später Unklarheiten oder Irrtümer ergeben. • Eine Verpflichtung der Zulassungsstelle zur Rückfrage beim Versicherer oder Halter vor der Maßnahme besteht nicht, weil sonst der Schutz des Straßenverkehrs und die Sicherheit Dritter gefährdet würde; entscheidend ist der Zugang der Anzeige, nicht deren materielle Richtigkeit. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Gebührenfestsetzung von 32 EUR war rechtmäßig, weil die Zulassungsbehörde aufgrund der Anzeige des Versicherers nach §29c StVZO verpflichtet war, unverzüglich tätig zu werden (§29d Abs.2 StVZO) und der Kläger als Halter die Kosten zu tragen, da die Amtshandlung in seinen Pflichtenkreis fiel. Dass sich später herausstellte, es habe möglicherweise durchgängig Versicherungsschutz bestanden, entbindet den Kläger nicht von der Kostentragung, weil die Behörde die Anzeige nicht materiell überprüfen musste. Insgesamt blieb die Entscheidung der Vorinstanzen bestehen, sodass der Kläger in der Sache keinen Erfolg hatte.