Urteil
13 LB 75/03
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die vorübergehende Absenkung von Grundwasser zur Wasserhaltung in Baugruben stellt eine Benutzung i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG dar und kann gebührenpflichtig sein.
• Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wasserentnahmegebühren ist § 47 Abs. 1 NWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG sowie § 47a NWG mit dem Verzeichnis der Gebühren; die Wasserhaltung ist dort tarifiert.
• Die Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich zulässig: Durch Ausgleichs- und Lenkungsgedanken darf der Gesetzgeber einen Vorteilabschöpfungsanspruch gegenüber dem Nutzer von Grundwasser begründen; die konkrete Gebühr ist verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Wasserentnahmegebühren für Grundwasserabsenkung (Wasserhaltung) in Baugruben • Die vorübergehende Absenkung von Grundwasser zur Wasserhaltung in Baugruben stellt eine Benutzung i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG dar und kann gebührenpflichtig sein. • Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wasserentnahmegebühren ist § 47 Abs. 1 NWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG sowie § 47a NWG mit dem Verzeichnis der Gebühren; die Wasserhaltung ist dort tarifiert. • Die Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich zulässig: Durch Ausgleichs- und Lenkungsgedanken darf der Gesetzgeber einen Vorteilabschöpfungsanspruch gegenüber dem Nutzer von Grundwasser begründen; die konkrete Gebühr ist verhältnismäßig. Die Klägerin als Bauträgerin hob in einem Baugebiet Baugruben für Kellergeschosse aus, die sich wegen hoher Grundwasserstände zwangsläufig mit Grundwasser gefüllt hätten. Zur Herstellung trockener Gruben richtete sie um die Baugruben Tiefendrainagen ein und pumpte das Wasser in einen örtlichen Vorfluter ein (Wasserhaltung). Die Behörde erteilte zuvor wasserrechtliche Erlaubnisse nach §§ 3,4,10 NWG; in den Genehmigungen war die Pflicht zur Messung und Meldung der abgepumpten Wassermengen vorgesehen. Der Beklagte setzte auf Grundlage des Gebührenverzeichnisses zu § 47a NWG Wasserentnahmegebühren für die gemeldeten Wassermengen fest. Die Klägerin widersprach mit der Begründung, die Absenkung diene nicht der Nutzung des Grundwassers, sondern lediglich der Trockenhaltung der Baugrube, sodass keine gebührenpflichtige Benutzung i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 7 NWG vorliege. • Rechtsgrundlage und Tarif: Die Gebühren beruhen auf §§ 4 Abs.1 Nr.7, 47 Abs.1 NWG und § 47a NWG samt Anlage (Nr.3.1: Entnehmen/Zutagefördern/Zutageleiten/Ableiten von Grundwasser zur Wasserhaltung, 0,05 DM/m³). • Tatbestandsmäßigkeit: Das Abpumpen von Grundwasser zur Wasserhaltung in Baugruben stellt ein Zutagefördern/Entnehmen von Grundwasser dar; dabei ist unerheblich, ob das Abpumpen erwünscht oder mit Vorteilsabsicht verbunden ist. Die Begriffe in § 4 Abs.1 Nr.7 NWG erfassen jede zielgerichtete Einwirkung, durch die Grundwasser aus seinem natürlichen Zusammenhang gelöst und an die Oberfläche oder in oberirdische Gewässer gebracht wird. • Abgrenzung zu § 4 Abs.2 Nr.1 NWG: Die fingierte Benutzung des § 4 Abs.2 Nr.1 (z.B. Absenken durch Anlagen) ist subsidiär; hier liegt vielmehr eine echte Benutzung nach § 4 Abs.1 Nr.7 vor, die auch im Gebührenverzeichnis ausdrücklich als "Wasserhaltung" eingeordnet ist. • Verfassungsmäßigkeit und Vorteilabschöpfung: Die Gebührenerhebung ist mit dem Grundsatz der Vorteilabschöpfung vereinbar; durch die Wasserhaltung erlangt der Bauherr einen wirtschaftlichen Sondervorteil (Errichtung von Kellergeschossen), der abgeschöpft werden darf. Eine konkrete, einzelfallbezogene Vorteilsbemessung ist nicht erforderlich; die verfassungsrechtliche Grenze wird durch das Verhältnismäßigkeitsgebot (Äquivalenzprinzip) gewahrt. • Auswirkung auf die Ressource: Auch wenn das abgepumpte Grundwasser nicht verändert wurde, wird es zu oberflächennahem Wasser geführt und nur teilweise zeitlich verzögert wieder dem Grundwasser zugeführt, sodass eine Beeinträchtigung der Ressource vorliegt. • Keine Vorlagepflicht an BVerfG: Bestehende Verfassungsfragen sind nach einschlägiger Rechtsprechung geklärt; eine Normenkontrolle nach Art.100 GG war nicht geboten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Wasserentnahmegebührenbescheide sind rechtmäßig. Das Abpumpen von Grundwasser zur Wasserhaltung in Baugruben erfüllt den Tatbestand der Benutzung nach § 4 Abs.1 Nr.7 NWG und begründet eine gebührenpflichtige Wasserentnahme nach §§ 47, 47a NWG. Die Gebührenerhebung ist verfassungsrechtlich zulässig, weil sie dem Ausgleichs- und Lenkungszweck dient und einen wirtschaftlichen Vorteil des Bauherrn abschöpft; die angesetzte Gebühr steht nicht im groben Missverhältnis zum erkannten Vorteil. Folglich bleiben die angefochtenen Bescheide inhaltlich bestehen und die Klägerin trägt die festgesetzten Gebühren.