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Beschluss

9 ME 189/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Identität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, wenn vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht. • Eine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit entfällt nur in engen Ausnahmefällen, insbesondere wenn bauliche Verhältnisse oder dingliche Beschränkungen einen dauerhaften Zugang ausschließen. • Eine eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die dem Nießbraucher oder Berechtigten die ausschließliche Nutzung von Hof und Garten verleiht, kann den Eigentümer dauerhaft daran hindern, vom Hinterliegergrundstück aus eine Zufahrt zur Straße zu schaffen und damit die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Beitragsvorausleistungen verhindern.
Entscheidungsgründe
Beschränkte Dienstbarkeit verhindert Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Vorausleistungen • Bei Identität von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ist das Hinterliegergrundstück in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen, wenn vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht. • Eine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit entfällt nur in engen Ausnahmefällen, insbesondere wenn bauliche Verhältnisse oder dingliche Beschränkungen einen dauerhaften Zugang ausschließen. • Eine eingetragene beschränkt persönliche Dienstbarkeit, die dem Nießbraucher oder Berechtigten die ausschließliche Nutzung von Hof und Garten verleiht, kann den Eigentümer dauerhaft daran hindern, vom Hinterliegergrundstück aus eine Zufahrt zur Straße zu schaffen und damit die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Beitragsvorausleistungen verhindern. Der Antragsteller ist Eigentümer eines vorderen Hausgrundstücks (Flurstück D., 1.675 m²) an der Straße C. und eines unmittelbar angrenzenden Hinterliegergrundstücks (Flurstück F., 2.043 m²) an der Straße B. Durch notariellen Vertrag vom 7.12.1994 erhielt sein Vater an dem Vorderliegergrundstück ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnrecht einschließlich der ausschließlichen Nutzung von Hof und Garten, eingetragen als beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Die Gemeinde beschloss den Ausbau der Straße C. und forderte den Antragsteller mit Bescheiden vom 30.11.2005 zu Vorausleistungen für Straßenausbaubeiträge sowohl für das Vorder- als auch für das Hinterliegergrundstück auf. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. • Rechtliche Grundlage ist die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands auf begünstigte Grundstücke bei Straßenausbaubeiträgen. • Grundsatz: Gehören Anlieger- und Hinterliegergrundstück demselben Eigentümer, so ist das Hinterliegergrundstück einzubeziehen, wenn vom Hinterliegergrundstück aus eine dauerhafte Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht. • Diese dauerhafte Möglichkeit besteht regelmäßig bei Eigentümeridentität jedenfalls dann, wenn eine einheitliche Nutzung vorliegt; sie kann aber auch bei unterschiedlicher Nutzung bestehen, wenn ein Zugang zur Straße vom Hinterliegergrundstück aus tatsächlich möglich ist. • Ausnahmen sind eng begrenzt: Bei weitgehender Überbauung oder ähnlichen baulichen Hindernissen kann ein dauerhafter Zugang ausgeschlossen sein und damit die Heranziehung entfallen. • Im vorliegenden Fall verhindert die eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Vaters, die die ausschließliche Nutzung von Hof und Garten gewährt, dass der Eigentümer dauerhaft eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück herstellen und nutzen kann. • Selbst bei bloßer Auslegung ohne ausdrückliche Unterlassungsregelung wäre eine angelegte Zufahrt aufgrund des ausschließlichen Nutzungsrechts des Vaters nicht dauerhaft nutzbar, weil sie unter die geschützten Flächen fallen würde. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren kann daher keine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit vom Hinterliegergrundstück festgestellt werden, sodass die Heranziehung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Beschwerde ist erfolgreich; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist fehlerhaft. Die Heranziehung des Hinterliegergrundstücks zu Vorausleistungen für den Ausbau der Straße C. ist voraussichtlich nicht rechtmäßig, weil eine dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße vom Hinterliegergrundstück aus durch die eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Vaters, die die ausschließliche Nutzung von Hof und Garten sichert, ausgeschlossen wird. Damit fehlt dem Hinterliegergrundstück der beitragsrelevante wirtschaftliche Vorteil aus der Straßenausbaumaßnahme. Die vorläufige Befreiung von der Heranziehung ist demnach gerechtfertigt; das Verfahren bedarf weiterer materiell-rechtlicher Prüfung im Hauptsacheverfahren, wobei die dingliche Wirkung der Dienstbarkeit zentral bleibt.