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Beschluss

8 LA 101/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO wurde abgelehnt, weil die Kläger die erforderlichen Darlegungen nicht erbracht und die Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG aus inlandsbezogenen Art.8 EMRK-Gründen kommt nicht in Betracht; für inlandsbezogene Ausreisunmöglichkeit ist allenfalls §25 Abs.5 AufenthG einschlägig. • Ein langjährig geduldeter oder unerlaubter Aufenthalt begründet grundsätzlich kein durch Art.8 EMRK geschütztes Recht auf Verbleib; freiwillige Ausreisemöglichkeit schließt Unmöglichkeit nach §25 Abs.5 AufenthG aus. • Die Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ist zu beachten. • Rechts- und politisch-regelnde Erwägungen zur Schaffung von Bleiberechtsregelungen sind Angelegenheit der Gesetzgebung, nicht der Ausweitung des Schutzbereichs von Art.8 EMRK durch Verwaltungsgerichte.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung; kein Anspruch auf Aufenthalt aus Art.8 EMRK/§25 AufenthG • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO wurde abgelehnt, weil die Kläger die erforderlichen Darlegungen nicht erbracht und die Zulassungsgründe nicht vorliegen. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.3 AufenthG aus inlandsbezogenen Art.8 EMRK-Gründen kommt nicht in Betracht; für inlandsbezogene Ausreisunmöglichkeit ist allenfalls §25 Abs.5 AufenthG einschlägig. • Ein langjährig geduldeter oder unerlaubter Aufenthalt begründet grundsätzlich kein durch Art.8 EMRK geschütztes Recht auf Verbleib; freiwillige Ausreisemöglichkeit schließt Unmöglichkeit nach §25 Abs.5 AufenthG aus. • Die Bindungswirkung bestandskräftiger Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses ist zu beachten. • Rechts- und politisch-regelnde Erwägungen zur Schaffung von Bleiberechtsregelungen sind Angelegenheit der Gesetzgebung, nicht der Ausweitung des Schutzbereichs von Art.8 EMRK durch Verwaltungsgerichte. Eine Familie, die seit Jahren ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland lebt, begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, das ihnen den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §25 AufenthG verneint hat. Die Kläger berufen sich insbesondere auf inlandsbezogene Gründe und Art.8 EMRK (Achtung des Privatlebens) sowie auf mögliche Abschiebungs- oder Ausreisehindernisse. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat bereits bestandskräftig entschieden, dass kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt. Die Kläger berufen sich ferner auf Gesundheits- und Menschenwürdeaspekte für einzelne Familienmitglieder. Sie verweisen zudem auf mögliche politische Bleiberechtsregelungen als Argument gegen eine Ausreiseverpflichtung. • Zulassungsrecht: Die Kläger haben die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO nicht hinreichend dargelegt; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Anwendbare Normen: §25 AufenthG (Abs.3 und Abs.5), §60 AufenthG, §42 AsylVfG, Art.8 EMRK, Art.1 GG, Art.6 GG; Anforderungen an Darlegung nach §124a Abs.4 VwGO. • Auslegung §25 Abs.3 i.V.m. §60 Abs.5 AufenthG und Art.8 EMRK: §60 Abs.5 AufenthG verweist auf die EMRK nur im Hinblick auf zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote; inlandsbezogene Reiseunmöglichkeiten können allenfalls §25 Abs.5 AufenthG begründen, nicht §25 Abs.3. • Schutzbereich Art.8 EMRK: Ein unerlaubter oder geduldeter Aufenthalt begründet nicht automatisch ein durch Art.8 geschütztes Recht auf Verbleib; Rechtsprechung des EGMR lässt keinen generellen Anspruch für Personen ohne rechtmäßigen Aufenthalt erkennen. • Integration und Verwerflichkeit: Für die Kläger ist keine atypische Situation dargetan, die eine Ausreise unmöglich machen würde; insb. bei Erwachsenen (Kläger 1 und 2) fehlt substantiiertes Vorbringen zu Sprachkenntnissen und Integration; Kinder (Kläger 3 und 4) können mit familiärer Unterstützung integriert werden. • Reise- bzw. Ausreiseunfähigkeit: Krankheit kann Ausreiseunmöglichkeit begründen, muss aber für freiwillige Ausreise konkret dargelegt werden; dies ist hier nicht geschehen. • Bindung an frühere Behördenentscheidung: Das Bundesamt hat das Fehlen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses rechtskräftig festgestellt; diese Feststellung ist gemäß §42 Satz1 AsylVfG im Verfahren verbindlich. • Politische Regelungen: Etwaige Bleiberechtsregelungen sind Sache des Gesetzgebers; die bloße Möglichkeit einer künftigen Regelung begründet keine gegenwärtige Ausreisewirkung im Sinne des §25 Abs.5 AufenthG. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Kläger erhalten keine Aufenthaltserlaubnis nach §25 AufenthG. Das Gericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils festgestellt und angenommen, dass inländische Gründe unter Berufung auf Art.8 EMRK keinen Anspruch nach §25 Abs.3 AufenthG begründen. Soweit die Kläger auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise nach Art.8 EMRK oder Art.1 GG für einzelne Familienmitglieder setzen, ist dies nicht substantiiert dargelegt; gesundheitliche Reiseunfähigkeit wurde nicht hinreichend belegt. Die bindenden Feststellungen der zuständigen Bundesbehörde zum Fehlen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses stehen einer Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegen. Schließlich fällt die Frage möglicher politischer Bleiberechtsregelungen in den Verantwortungsbereich der Gesetzgebung und begründet kein gegenwärtiges Aufenthaltsrecht.