Urteil
2 LB 387/01
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch eines R. auf einen erhöhten kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlag kann trotz Konkurrenzregelung des § 40 BBesG bestehen, wenn der andere Elternteil keine der Besoldung entsprechenden, nach Kinderzahl gestaffelte Leistung erhält.
• Die Konkurrenzregel des § 40 BBesG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nur eingreift, wenn dem anderen Elternteil eine entsprechende Leistung gewährt wird; die bloße Gewährung des Kindergeldes an diesem Elternteil genügt nicht, wenn keine entsprechende Leistung vorliegt.
• Ein rechtzeitig geltend gemachter Nachzahlungsanspruch nach Art. 9 BBVAnpG 99 steht auch für Zeiträume, in denen der andere Elternteil tariflich nur eine nicht gestaffelte Kinderzuwendung erhielt, zu.
• Bei gerichtlicher Gewährung einer Fristverlängerung entsteht schutzwürdiges Vertrauen; formelle Mängel des Antrags auf Fristverlängerung können die Wirksamkeit der Verlängerung nicht berühren.
Entscheidungsgründe
Nachzahlung kinderbezogener Familienzuschläge trotz Konkurrenzregelung (§ 40 BBesG) • Der Anspruch eines R. auf einen erhöhten kinderbezogenen Orts-/Familienzuschlag kann trotz Konkurrenzregelung des § 40 BBesG bestehen, wenn der andere Elternteil keine der Besoldung entsprechenden, nach Kinderzahl gestaffelte Leistung erhält. • Die Konkurrenzregel des § 40 BBesG ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie nur eingreift, wenn dem anderen Elternteil eine entsprechende Leistung gewährt wird; die bloße Gewährung des Kindergeldes an diesem Elternteil genügt nicht, wenn keine entsprechende Leistung vorliegt. • Ein rechtzeitig geltend gemachter Nachzahlungsanspruch nach Art. 9 BBVAnpG 99 steht auch für Zeiträume, in denen der andere Elternteil tariflich nur eine nicht gestaffelte Kinderzuwendung erhielt, zu. • Bei gerichtlicher Gewährung einer Fristverlängerung entsteht schutzwürdiges Vertrauen; formelle Mängel des Antrags auf Fristverlängerung können die Wirksamkeit der Verlängerung nicht berühren. Der Kläger, Richter in Niedersachsen, verlangt rückwirkend den erhöhten kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag für ein drittes Kind ab 1.10.1990 bis 31.12.1998 (mit Ausnahmen für J.–S. 2002). Seine Ehe war geschieden, die drei Kinder leben bei der M., und diese nahm seit März 1994 eine teilzeitliche Beschäftigung in einem Diakonieheim auf. Die Besoldungsstelle setzte daraufhin kinderbezogene Zuschläge teilweise aus und forderte überzahlte Bezüge zurück; das Verwaltungsgericht entschied 1998 teilweise zugunsten der Behörde in einem Rückforderungsprozess. Der Kläger machte zugleich seit 1990 Ansprüche aus amtsangemessener Alimentation geltend und erhob 1995 Klage auf Nachzahlung des erhöhten kinderbezogenen Zuschlags. In einem späteren Verfahren zahlte die Behörde für den Zeitraum bis 28.2.1994 einen Betrag aus; streitig blieb der Anspruch ab 1.3.1994 bis Ende 1998. Der Beklagte legte Berufung ein und rügte u. a. die Anwendbarkeit der Konkurrenzregel des § 40 BBesG sowie Formfehler bei Fristverlängerungen im Berufungsverfahren. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist trotz formaler Mängel bei der beantragten Fristverlängerung wirksam; ein durch tatsächliche Gewährung entstandenes Vertrauen und eine nachträgliche Wiedereinsetzung rechtfertigen die Zulässigkeit. • Unterschiedliche Streitgegenstände: Das frühere rechtskräftige Urteil (Rückforderungsprozess) betrifft nicht denselben Streitgegenstand wie die jetzt begehrte Besoldungsnachzahlung; Rechtskraft steht dem Anspruch nicht entgegen. • Anwendbare Normen: Art. 9 BBVAnpG 99 begründet Nachzahlungsansprüche bei rechtzeitig geltend gemachtem Erhöhungsverlangen; § 40 BBesG enthält Konkurrenzregelungen zur Vermeidung von Doppelalimentation. • Auslegung der Konkurrenzregel: § 40 Abs. 6 a.F. / Abs. 5 n.F. BBesG zielt auf Verhinderung von Doppelalimentation; sie greift nur, wenn dem anderen Elternteil eine der Besoldung entsprechende, nach Kinderzahl gestaffelte Leistung tatsächlich gewährt wird. • Verfassungsrechtliche Grenzen: Eine Auslegung, die allein auf den Kindergeldbezug des anderen Elternteils abstellen würde und dadurch beiden Elternteilen den erhöhten Zuschlag vorenthielte, wäre mit Art. 3 GG und dem Alimentationsprinzip unvereinbar. • Sachliche Anwendung: Die geschiedene E. des Klägers erhielt tariflich nur einen einheitlichen Zuschlag für weitere Kinder und keine gestaffelte, der Besoldungsregelung entsprechende Leistung; daher kann die Konkurrenzregel nicht zu Lasten des Klägers greifen. • Folgerung: Der Kläger hat trotz der Tätigkeit der geschiedenen E. Anspruch auf den erhöhten kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag (mit Ausnahme des erklärten Verzichtszeitraums J.–S. 2002). • Prozesszinsen und Kosten: Anspruch auf Prozesszinsen (4 %) aus Anwendung des § 291 BGB; Kostenentscheidung nach VwGO; Revision nicht zugelassen. Der Senat hebt insoweit die Erledigung für den Zeitraum 1.10.1990–28.2.1994 fest; in der Hauptsache wird die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch auf den erhöhten kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag ab dem 1.3.1994 bis 31.12.1998 (mit dem vom Kläger ausgeschlossenen Zeitraum J.–S. 2002) zu, da die Konkurrenzregel des § 40 BBesG hier nicht eingreift. Die Entscheidung beruht darauf, dass die geschiedene E. keine der Besoldung entsprechenden, nach Kinderzahl gestaffelten Leistungen erhielt, weshalb eine Verweigerung des Zuschlags zu einer unvertretbaren Entleerung des Alimentationsprinzips führen würde. Der Kläger erhält zudem Prozesszinsen in Höhe von 4 %; die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen.