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Urteil

15 KF 19/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Teilnehmergemeinschaft ist klagebefugt, wenn sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch staatliches Handeln in eigenen Rechten verletzt sein kann (§ 18 FlurbG). • Das Landesdatenschutzrecht verdrängt das BDSG; eine allgemeine Ermächtigungsnorm zur Datenübermittlung (§ 11 NDSG) begründet keinen individuellen Anspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten. • Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen öffentlichen Stellen ist deren Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung erforderlich; bloße Interesseinsicht genügt nicht (vgl. § 11 NDSG und amtshilferechtliche Grundsätze). • Die Mitwirkungspflichten nach § 41 FlurbG begründen keinen weitergehenden Auskunftsanspruch, wenn die angefragten Daten für die Herstellung des Benehmens nicht erforderlich sind.
Entscheidungsgründe
Keine Auskunftspflicht über Unterzeichner einer Petition an Flurbereinigungsbehörde • Eine Teilnehmergemeinschaft ist klagebefugt, wenn sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch staatliches Handeln in eigenen Rechten verletzt sein kann (§ 18 FlurbG). • Das Landesdatenschutzrecht verdrängt das BDSG; eine allgemeine Ermächtigungsnorm zur Datenübermittlung (§ 11 NDSG) begründet keinen individuellen Anspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten. • Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen öffentlichen Stellen ist deren Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung erforderlich; bloße Interesseinsicht genügt nicht (vgl. § 11 NDSG und amtshilferechtliche Grundsätze). • Die Mitwirkungspflichten nach § 41 FlurbG begründen keinen weitergehenden Auskunftsanspruch, wenn die angefragten Daten für die Herstellung des Benehmens nicht erforderlich sind. Die Klägerin ist die Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens, gegen dessen Wege- und Gewässerplan sie Widerspruch einlegte und in einem gesonderten Verfahren unterlag. Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Auskunft über die Namen der Unterzeichner eines Schreibens vom 26. März 2003, das eine Gruppe von Landwirten die Planung unterstützend unterzeichnet hatte. Die Beklagte verweigerte die Aushändigung mit Verweis auf Datenschutz und vertrauliche Behandlung; sie gab nur den Inhalt ohne Namen weiter. Die Klägerin berief sich auf § 15 BDSG bzw. auf ihre Befugnisse aus § 41 FlurbG, um die Namen zur Herstellung des Benehmens zu erfahren. Die Behörde und später die Bezirksregierung lehnten die Forderung mit der Begründung ab, die Namen seien für die Mitwirkung nicht erforderlich. Die Klägerin klagte auf Verpflichtung zur Auskunft; die Behörde beantragte Abweisung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage nicht statt und das OVG bestätigte die Ablehnung der Auskunft. • Klagebefugnis: Die Teilnehmergemeinschaft ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts klagebefugt, weil sie eigene Rechte zur Wahrung der Interessen der Teilnehmer geltend machen kann (§ 16, § 18 FlurbG). • Anwendbares Datenschutzrecht: Das BDSG findet wegen landesrechtlicher Regelung keine Anwendung; maßgeblich sind die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (§ 1 Abs.2 Nr.2 BDSG i.V.m. § 11 NDSG). • Keine Anspruchsgrundlage in § 11 NDSG: § 11 NDSG eröffnet lediglich den Handlungsrahmen für Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen; sie begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Übermittlung personenbezogener Daten. • Prüfung der Erforderlichkeit: Nach § 11 Abs.1 NDSG und den amtshilferechtlichen Vorschriften ist die Übermittlung nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist; diese Erforderlichkeit fehlt hier, weil die Klägerin bereits umfassend in die Planaufstellung einbezogen war und ihre Auffassung zum Erhalt des Weges mehrheitlich durchgesetzt hatte. • Mitwirkung nach § 41 FlurbG: Die Pflicht zur Zusammenarbeit und Informationsübermittlung im Rahmen des Benehmensrechts gewährleistet keine weitergehende Offenlegung personenbezogener Daten, wenn diese Daten zur Mitwirkung nicht nötig sind. • Fehlende Substantiierung: Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Kenntnis der Namen für eine weitere Mitwirkung oder zur Erreichung eines Kompromisses erforderlich gewesen wäre; allgemeine Erwägungen genügen nicht. • Rechtsfolge: Mangels Erforderlichkeit der Datenübermittlung besteht kein Anspruch der Teilnehmergemeinschaft auf Auskunft über die Unterzeichner des Schreibens vom 26. März 2003. Die Klage ist unbegründet und abzuweisen. Die Teilnehmergemeinschaft ist zwar klagebefugt, kann aber keinen Anspruch auf Mitteilung der Namen der Unterzeichner des Schreibens vom 26. März 2003 aus § 15 BDSG oder aus dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz herleiten. § 11 NDSG und die amtshilferechtlichen Vorschriften eröffnen lediglich einen Prüfungsrahmen für Behörden, begründen aber keinen einklagbaren Übermittlungsanspruch. Auch die Mitwirkungsrechte nach § 41 FlurbG rechtfertigen die Offenlegung personenbezogener Daten nicht, da die Klägerin bereits umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und die Kenntnis der Namen für die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten nicht erforderlich war. Daher besteht keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung, die Klage ist abzuweisen.