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Beschluss

12 ME 326/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die statische Verweisung auf die bei Erlass der Verordnung geltende Fassung der JAR ist verfassungskonform, wenn die referenzierten Regelungen ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden. • Eine Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer kann als zulässige subjektive Zulassungsbeschränkung gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und verhältnismäßig ist. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn kein Anordnungsanspruch besteht; die bloße Behauptung formeller Verfassungswidrigkeit rechtfertigt keinen sofortigen Erfolg. • Die in JAR-FCL 1.060 und 3.060 geregelte Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatz bei gewerbsmäßiger Beförderung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG in Verbindung mit § 20 LuftVZO.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der Altersgrenze von 65 Jahren für Verkehrsflugzeugführer • Die statische Verweisung auf die bei Erlass der Verordnung geltende Fassung der JAR ist verfassungskonform, wenn die referenzierten Regelungen ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden. • Eine Altersgrenze für Verkehrsflugzeugführer kann als zulässige subjektive Zulassungsbeschränkung gerechtfertigt sein, wenn sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und verhältnismäßig ist. • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig, wenn kein Anordnungsanspruch besteht; die bloße Behauptung formeller Verfassungswidrigkeit rechtfertigt keinen sofortigen Erfolg. • Die in JAR-FCL 1.060 und 3.060 geregelte Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatz bei gewerbsmäßiger Beförderung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftVG in Verbindung mit § 20 LuftVZO. Der 1941 geborene Antragsteller besitzt eine bis 4.2.2007 gültige Verkehrspilotenlizenz. Er wendete sich am 12.6.2006 an das Luftfahrt-Bundesamt und verlangte die Bestätigung, dass er auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewerblich als Verkehrspilot tätig sein dürfe, da er die Altersgrenze der JAR-FCL für rechtswidrig hielt. Das Luftfahrt-Bundesamt lehnte dies am 16.6.2006 ab. Der Antragsteller erhob am 9.8.2006 Feststellungsklage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Der Senat prüfte die Beschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt nach § 146 VwGO. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der in die LuftVZO übernommenen JAR-Altersgrenze von 65 Jahren für den Einsatz bei gewerblicher Beförderung. • Zuständigkeit und Verfahrensstand: Die Überprüfung im Beschwerdeverfahren ist auf die Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt; Verfahrensvorbringen rechtfertigt keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. • Anordnungsanspruch/Verwirkung: Der Senat lässt offen, ob der Antrag verspätet und treuwidrig gestellt wurde, verneint jedoch jedenfalls das Bestehen eines Anordnungsanspruchs gegen die Anordnung der Behörde. • Ermächtigungsgrundlage/Formelle Verweisung: Die Altersgrenze beruht auf § 20 Abs. 2 LuftVZO in Verbindung mit der im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der JAR-FCL; eine statische Verweisung auf die zum Erlasszeitpunkt geltende JAR-Fassung ist verfassungskonform und verletzt nicht Bestimmtheits- oder Publizitätsgebot, zumal die JAR ordnungsgemäß bekannt gemacht wurden. • Materiell-rechtliche Bewertung/Verhältnismäßigkeit: Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Altersgrenze von 65 Jahren ist aufgrund medizinischer Erfahrungswerte, erhöhter Wahrscheinlichkeit altersbedingter Ausfallerscheinungen und hoher sicherheitsrelevanter Risiken bei Flugzeugführern gerechtfertigt. • Praktische Erwägungen: Bereits die Regelungen für das 60. Lebensjahr in den JAR zeigen, dass mit steigendem Alter sicherheitsrelevante Bedenken verbunden sind; daher ist eine generalisierende Altersschranke in sicherheitskritischen Bereichen zulässig. • Rechtsvergleich und Rechtsprechung: Die Auffassung wird durch Entscheidungen anderer Obergerichte und des BAG gestützt; eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf nicht-demokratisch legitimierte Stellen liegt nicht vor. Die Beschwerde ist unbegründet; der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers, über den 18.8.2006 hinaus oder vor endgültiger Entscheidung der Hauptsache als Pilot bei gewerbsmäßiger Beförderung eingesetzt zu werden. Die Regelung der Altersgrenze von 65 Jahren beruht auf einer verfassungskonformen statischen Verweisung auf die JAR-FCL in Verbindung mit der LuftVZO und ist materiell verhältnismäßig, weil sie dem Schutz von Leben und Gesundheit dient und auf medizinischen Erfahrungswerten beruht. Damit hat das Luftfahrt-Bundesamt zu Recht die gewünschte Bestätigung verweigert.