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Beschluss

4 LA 42/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anspruch nach § 35a SGB VIII besteht für den Jugendhilfeträger kein Beurteilungs-, Prognose- oder Ermessensspielraum, ob Hilfe gewährt wird. • Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ist bei der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe zu beachten; weicht die gewählte Einrichtung nicht unverhältnismäßig in den Kosten ab und ist sie geeignet, ist sie zu gewähren. • Gerichtliche Feststellungen zur Geeignetheit einer vom Leistungsberechtigten gewählten Maßnahme können zur Aufhebung eines ursprünglich anderslautenden Bewilligungsbescheids führen, auch wenn der Träger dies bei seiner Prognoseentscheidung noch nicht erkennen konnte.
Entscheidungsgründe
Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII • Bei Anspruch nach § 35a SGB VIII besteht für den Jugendhilfeträger kein Beurteilungs-, Prognose- oder Ermessensspielraum, ob Hilfe gewährt wird. • Das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII ist bei der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe zu beachten; weicht die gewählte Einrichtung nicht unverhältnismäßig in den Kosten ab und ist sie geeignet, ist sie zu gewähren. • Gerichtliche Feststellungen zur Geeignetheit einer vom Leistungsberechtigten gewählten Maßnahme können zur Aufhebung eines ursprünglich anderslautenden Bewilligungsbescheids führen, auch wenn der Träger dies bei seiner Prognoseentscheidung noch nicht erkennen konnte. Die Eltern eines Kindes mit schwerer Schriftspracherwerbsstörung (Legasthenie) verlangten Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form einer Teilnahme an einer Legasthenietherapie in einem Lehrinstitut (LOS) als Gruppentherapie. Der Jugendhilfeträger bewilligte stattdessen im Wesentlichen eine schriftsprachbezogene Einzeltherapie und lehnte die Teilnahme am LOS ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Träger, die Hilfe in der vom Kind gewählten Form zu gewähren; der Träger legte Zulassungsantrag zur Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob die im LOS durchgeführte Gruppentherapie für das konkrete Störungsbild geeignet und damit vom Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII zu berücksichtigen sei. • § 35a Abs.1 SGB VIII begründet bei seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung einen Anspruch auf Eingliederungshilfe; deshalb steht dem Jugendhilfeträger kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum, ob Hilfe zu leisten ist. • Nach § 5 SGB VIII hat der Leistungsberechtigte ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich Einrichtung und Gestaltungsform der Hilfe; diesem ist zu entsprechen, soweit dadurch keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen und die gewählte Einrichtung zur Behandlung der festgestellten Beeinträchtigung geeignet ist. • Das Verwaltungsgericht hat aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die im LOS durchgeführte Gruppentherapie zumindest ebenso geeignet war wie die vom Träger bewilligte Einzeltherapie. Der Sachverständige stützte dies auf Auswertung einschlägiger Forschung und eine fallbezogene Würdigung des Therapieangebots und des Bedarfs des Kindes. • Der Träger hat nicht dargetan, dass die Wahl des LOS mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden oder ein atypischer Fall vorliege, der ein Abweichen vom Wahlrecht rechtfertige. • Selbst wenn der Träger zur Zeit seiner Prognoseentscheidung die Geeignetheit der gewählten Maßnahme nicht erkannt habe, steht dem Gericht die Möglichkeit zu, nach Beweiserhebung die Rechtswidrigkeit des Bescheids festzustellen und die Gewährung der gewünschten Hilfe anzuordnen. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs.2 VwGO) lagen nicht vor: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, keine grundsätzliche Bedeutung und keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten. Das Gericht hat den Zulassungsantrag abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Legasthenietherapie im LOS zu bewilligen und den ablehnenden Bescheid aufzuheben. Die Entscheidung stützt sich auf das bindende Anspruchsrecht des § 35a SGB VIII und auf das zu beachtende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII; die gewählte Gruppentherapie war anhand des eingeholten Gutachtens für das konkrete Störungsbild geeignet und führte nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten. Dem Beklagten war nicht gelungen, triftige Gründe vorzubringen, die eine Abweichung von der gewählten Einrichtung rechtfertigen würden, weshalb die Verpflichtung zur Gewährung der gewünschten Maßnahme bestehen bleibt.