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Beschluss

8 LA 128/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis zur Umbettung ist nach § 48 VwVfG zulässig und kann geboten sein, wenn die ursprüngliche Verfügung gegen Satzungsbestimmungen und den Willen des Verstorbenen verstößt. • Eine Umbettung innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit bedarf eines dringenden öffentlichen Interesses; außerhalb der Ruhefrist ist ein wichtiger Grund erforderlich. • Verfügungsberechtigt für Beantragung und Veranlassung einer Umbettung ist in der Regel die Person, die die Bestattung veranlasst und die Kosten getragen hat; ohne ihre Zustimmung darf nicht umgebettet werden. • Zur Feststellung des Bestattungswillens des Verstorbenen kann das Verwaltungsgericht sich auf Verwaltungsvorgänge und schriftliche Erklärungen Dritter stützen; Zeugenvernehmung ist nicht stets zwingend. • Der Kläger kann nicht geltend machen, verletzt seien Rechte Dritter (z. B. der Mutter), wenn es um seine eigenen subjektiven Rechte geht.
Entscheidungsgründe
Rücknahme rechtswidriger Umbettung und Vorrang des Bestattungswillens • Die Rücknahme einer rechtswidrigen Erlaubnis zur Umbettung ist nach § 48 VwVfG zulässig und kann geboten sein, wenn die ursprüngliche Verfügung gegen Satzungsbestimmungen und den Willen des Verstorbenen verstößt. • Eine Umbettung innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit bedarf eines dringenden öffentlichen Interesses; außerhalb der Ruhefrist ist ein wichtiger Grund erforderlich. • Verfügungsberechtigt für Beantragung und Veranlassung einer Umbettung ist in der Regel die Person, die die Bestattung veranlasst und die Kosten getragen hat; ohne ihre Zustimmung darf nicht umgebettet werden. • Zur Feststellung des Bestattungswillens des Verstorbenen kann das Verwaltungsgericht sich auf Verwaltungsvorgänge und schriftliche Erklärungen Dritter stützen; Zeugenvernehmung ist nicht stets zwingend. • Der Kläger kann nicht geltend machen, verletzt seien Rechte Dritter (z. B. der Mutter), wenn es um seine eigenen subjektiven Rechte geht. Der Verstorbene wurde im Januar 2004 anonym in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Der Sohn des Verstorbenen (Kläger) und seine Mutter (Beigeladene 2) beantragten im Juli 2004, die Urne in ein von der Mutter erworbenes Wahlgrab umbetteln zu lassen; die Behörde erteilte mündlich die Erlaubnis und die Umbettung erfolgte im August 2004. Die letzte Lebensgefährtin, die die Bestattung veranlasst und die Kosten getragen hatte (Beigeladene 1), war zuvor nicht beteiligt und bat nach Kenntnisnahme um Rückbettung. Die Behörde hob daraufhin den Umbettungsbescheid auf und ordnete die Rückbettung an; das Verwaltungsgericht wies die Klage des Sohnes gegen diese Verfügung ab. Der Sohn beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Rechtsgrundlage der Rücknahme ist § 48 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG; die Voraussetzungen für die Rücknahme lagen vor, weil die ursprüngliche Umbettungsentscheidung rechtswidrig war. • Die Umbettung verstieß gegen die Friedhofssatzung: innerhalb des ersten Jahres der Ruhezeit wäre sie nur bei dringendem öffentlichem Interesse zulässig; ein solches lag nicht vor. Auch außerhalb dieser Frist fehlte ein wichtiger Grund (§ 11 Abs.2 Satz 2 Friedhofssatzung). • Die Verfügung verletzte Satzungsregelung, wonach nur der verfügungsberechtigte Angehörige (die Person, die die Bestattung veranlasst und die Kosten getragen hat) eine Umbettung beantragen darf; hier war dies die Beigeladene 1, nicht der Kläger oder dessen Mutter. • Die Umbettung widersprach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der anonym bestattet werden wollte; das Verwaltungsgericht durfte seine Überzeugung aus beigezogenen Verwaltungsvorgängen und schriftlichen Erklärungen Dritter gewinnen und musste nicht zwingend Zeugen vernehmen (§ 86 VwGO). • Bei der Abwägung des Ermessensaspekts hat die Behörde Vertrauen des Klägers, Vollzug der Umbettung und die durch Rückbettung mögliche Störung der Totenruhe gegen die Rechtswidrigkeit der Verfügung und den Willen des Verstorbenen abgewogen und zu Recht die Rücknahme angeordnet. • Der Kläger kann sich nicht auf Verletzung formaler Beteiligungsrechte Dritter berufen, um seine eigenen Ansprüche zu stützen; auf die behauptete Treuwidrigkeit der Rücknahme kommt es nicht an. Der Zulassungsantrag zur Berufung bleibt erfolglos; die Anfechtungsklage gegen die Rücknahme der Umbettung war zu Recht abgewiesen worden. Die Umbettung war rechtswidrig, weil sie gegen die Friedhofssatzung und den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen verstieß und ohne Zustimmung der verfügungsberechtigten Person erfolgte. Die Behörde durfte die rechtswidrige mündliche Erlaubnis nach § 48 VwVfG zurücknehmen und hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, indem sie die Belange des Vertrauens, den Vollzug und die Totenruhe gegen die Rechtswidrigkeit abgewogen hat. Die Rückbettung in das anonyme Urnengräberfeld ist rechtlich möglich und durfte angeordnet werden; daher bleibt der Kläger mit seinem Begehren unterlegen.