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Beschluss

10 OA 223/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Festsetzungen von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG nach Ermessen zu bestimmen. • Zur Bemessung des Streitwerts kann bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen analog die Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkatalogs 2004 herangezogen werden; als Anknüpfungspunkt sind 75% des Jahreswerts der streitigen Ansprüche angemessen. • Eine Vervielfachung des Streitwerts nach §42 Abs.3 GKG oder §9 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die künftige Nutzung der Zahlungsansprüche nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist. • Das Rechtsmittelgericht ist nach §63 Abs.3 Satz1 GKG befugt, die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 • Bei Festsetzungen von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG nach Ermessen zu bestimmen. • Zur Bemessung des Streitwerts kann bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen analog die Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkatalogs 2004 herangezogen werden; als Anknüpfungspunkt sind 75% des Jahreswerts der streitigen Ansprüche angemessen. • Eine Vervielfachung des Streitwerts nach §42 Abs.3 GKG oder §9 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die künftige Nutzung der Zahlungsansprüche nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist. • Das Rechtsmittelgericht ist nach §63 Abs.3 Satz1 GKG befugt, die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Die Klägerin begehrte gerichtliche Überprüfung eines Bescheids der Beklagten vom 4. April 2006, mit dem Zahlungsansprüche nach VO (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzt wurden. Streitgegenstand war insbesondere die Bemessung des Streitwerts für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert nach Ermessen fest. Das Verfahren wurde dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen. Die Parteien stritten über die anzulegenden Grundsätze zur Bestimmung des Streitwerts und darüber, ob eine Vervielfachung wegen angeblich wiederkehrender Leistungen vorzunehmen sei. Relevante Tatsachen betreffen die Struktur der Zahlungsansprüche als Grundlage späterer jährlicher Prämienzahlungen und die fehlende Gewissheit ihrer künftig möglichen Nutzung. Es ging zudem um die Anwendbarkeit von Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog 2004 als Orientierungshilfe. Der Senat überprüfte die rechtliche Zulässigkeit und die inhaltliche Angemessenheit der Streitwertfestsetzung. • §52 Abs.1 GKG sieht für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eine wertmäßige Bemessung nach der Bedeutung der Sache vor; die Bedeutung bemisst sich objektiv nach dem Interesse des Klägers an der Entscheidung. • Für Festsetzungen und Zuweisungen von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 bestehen keine festen Streitwertregelungen; daher ist Ermessensentscheidung zulässig. • Zur Bestimmung des Streitwerts kann als Orientierung die Empfehlung Nr. 24.2 des Streitwertkatalogs 2004 herangezogen werden, die bei ähnlichen Festsetzungen (z.B. zahlenmäßige Obergrenze prämienberechtigter Tiere) 75% des Jahreswerts als Obergrenze empfiehlt. • Die Struktur der hier streitigen Zahlungsansprüche ist vergleichbar: sie begründen nur die Grundlage für spätere jährliche Zahlungen und stellen eine Rahmenregelung dar, nicht aber eine garantierte jährliche Leistung. • Eine Vervielfachung des Streitwerts nach §42 Abs.3 GKG oder §9 ZPO scheidet aus, weil die Nutzung der Zahlungsansprüche für zukünftige Jahre nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist; Flächenveränderungen oder Verlust von Flächen können die Aktivierung verhindern. • Auch wenn Betriebsprämien eine soziale Komponente haben können, ändert dies nichts an der Unsicherheit der künftigen Aktivierung der Zahlungsansprüche und damit am fehlenden Vervielfachungsgrund. • Das Rechtsmittelgericht ist nach §63 Abs.3 Satz1 GKG nicht an den Antrag der Beklagten gebunden und kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern. Der Senat hat die Beschwerde als begründet angesehen und den Streitwert unter Zugrundelegung der Orientierung des Streitwertkatalogs 2004 mit 75% des Jahreswerts der streitigen Zahlungsansprüche angesetzt (1.578,97 EUR x 0,75 = 1.184,23 EUR). Eine Vervielfachung des Streitwerts wurde abgelehnt, weil die künftige Nutzung der Zahlungsansprüche nicht hinreichend sicher vorhersehbar ist. Die Entscheidung bestätigt, dass bei Festsetzungen von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782/2003 eine Ermessensbemessung nach §52 Abs.1 GKG vorzunehmen ist und dass das Rechtsmittelgericht die Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern kann.