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Beschluss

2 NB 448/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerdeänderungen, die den Streitgegenstand wesentlich erweitern oder ändern, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. • Teilstudienplätze sind nicht mit bloß abgestuften Vollstudienplätzen gleichzusetzen; eine nachträgliche Geltendmachung anderer Studienplatztypen stellt regelmäßig ein aliud dar. • Ein Beschwerdegericht darf eine Antragsänderung nur ausnahmsweise zulassen, wenn besondere Umstände effektiven Rechtsschutz erfordern; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Ein Antrag, die Hochschule zur Wiedereinrichtung eines nicht mehr angebotenen Studiengangs zu verpflichten, ist nicht durch einstweilige Anordnung durchsetzbar; maßgeblich ist die Erschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Antragsausweitung im Beschwerdeverfahren bei Änderung des Studienplatztyps • Beschwerdeänderungen, die den Streitgegenstand wesentlich erweitern oder ändern, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. • Teilstudienplätze sind nicht mit bloß abgestuften Vollstudienplätzen gleichzusetzen; eine nachträgliche Geltendmachung anderer Studienplatztypen stellt regelmäßig ein aliud dar. • Ein Beschwerdegericht darf eine Antragsänderung nur ausnahmsweise zulassen, wenn besondere Umstände effektiven Rechtsschutz erfordern; solche Umstände lagen hier nicht vor. • Ein Antrag, die Hochschule zur Wiedereinrichtung eines nicht mehr angebotenen Studiengangs zu verpflichten, ist nicht durch einstweilige Anordnung durchsetzbar; maßgeblich ist die Erschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität. Mehrere Studienbewerber (Antragsteller) begehrten einstweilig die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2005/06. In erster Instanz beschränkten sie ihr Begehren auf teilweises Zulassungsrecht für den vorklinischen Ausbildungsabschnitt. Nach Einführung des Modellstudiengangs HannibaL beanspruchten sie in der Beschwerde zunächst Zulassung zum Vollstudium des Modellgangs und hilfsweise Teilzulassung im Regelstudiengang für den vorklinischen Abschnitt. Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, weil die Hochschule aufgrund des Modellstudiengangs keine auf den vorklinischen Abschnitt beschränkten Plätze mehr vorhalte. Die Beschwerdeführer rügten Überraschungsentscheidungen; sie beriefen sich auf effektiven Rechtsschutz. • Beschwerdeänderungen, die den Streitgegenstand wesentlich erweitern oder in ein anderes Begehren umwandeln, sind im Beschwerdeverfahren unzulässig; dies folgt aus § 146 Abs. 4 VwGO und der Entlastungsfunktion des zweiten Rechtszugs. • Die nunmehrige Erweiterung auf eine Zulassung zum Vollstudium und der Hilfsantrag auf Teilzulassung im Regelstudiengang stellen jeweils eine wesentliche Änderung des Streitgegenstands dar und sind als aliud anzusehen, weil Teilstudienplätze nicht bloß abgestufte Vollstudienplätze sind. • Eine Ausnahme, die Antragsänderungen dennoch zuzulassen, kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, wenn effektiver Rechtsschutz es erfordert. Solche Umstände sind hier nicht gegeben; das Verwaltungsgericht hatte das ursprüngliche Begehren vollständig gewürdigt und die Antragsteller konnten die erweiterten Anträge bereits in der Vorinstanz stellen. • Die Hochschule hatte in ihrer Studienordnung den Aufbau des Modellstudiengangs erläutert und auf den Wegfall der Trennung zwischen vorklinischem und klinischem Abschnitt hingewiesen; Überraschungseinwände greifen nicht. • Auch der hilfsweise begehrte Teilstudienplatz im Regelstudiengang ist nicht möglich, weil die Hochschule in dem betreffenden Semester keinen Regelstudiengang anbietet; ein Anspruch auf Wiedereinrichtung des früheren Studiengangs ist nicht glaubhaft gemacht. • Der aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitbare Anspruch der Bewerber erstreckt sich auf Erschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazität; eine einstweilige Anordnung kann nur auf Ausnutzung nicht ausgeschöpfter Kapazität zielen, nicht aber auf die Wiederherstellung eines aufgegebenen Studiengangs. • Würde die Hochschule verpflichtet, den Regelstudiengang oder Teilplätze wieder einzurichten, wäre dies eine unzulässige Anordnung zur Änderung des Ausbildungsangebots statt der zulässigen Auffüllung bestehender Kapazitäten. Die Beschwerden sind unzulässig und daher unbegründet verworfen. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bleiben bestehen, weil die Beschwerdeführer ihren Streitgegenstand in der Beschwerde wesentlich erweitert haben und die neuen Anträge aliud darstellen. Die hilfsweise begehrte Teilzulassung in einem nicht angebotenen Regelstudiengang ist nicht durchsetzbar; die Hochschule bietet im Streitsemester ausschließlich den integrierten Modellstudiengang an, sodass keine spezifischen vorklinischen Plätze zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Wiederherstellung des Regelstudiengangs ist nicht glaubhaft gemacht; allenfalls käme bei Feststellung ungenutzter Kapazität eine Anordnung zur Zulassung weiterer Bewerber zum vorhandenen Studiengang in Betracht, nicht jedoch die Anordnung, das Ausbildungsangebot grundlegend zu ändern.