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Beschluss

7 ME 187/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn das begehrte Erkenntnis zwischen den Instanzen erledigt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenentscheidung besteht. • Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich zur Erzielung einer günstigeren Kostenentscheidung begründet nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis. • Der Widerspruch gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis kann unstatthaft sein, sodass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sein kann. • Bei Eilverfahren ist der Streitwert nach Bedeutung für die Betroffenen zu bemessen; in Nachbarschaftsklagen sind pauschale Werte je Grundstück anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde nach Erledigung; kein Rechtsschutzbedürfnis für reine Kostenangelegenheiten • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn das begehrte Erkenntnis zwischen den Instanzen erledigt ist und kein Rechtsschutzbedürfnis für die Kostenentscheidung besteht. • Die Anfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung ausschließlich zur Erzielung einer günstigeren Kostenentscheidung begründet nur ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis. • Der Widerspruch gegen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis kann unstatthaft sein, sodass die Feststellung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig sein kann. • Bei Eilverfahren ist der Streitwert nach Bedeutung für die Betroffenen zu bemessen; in Nachbarschaftsklagen sind pauschale Werte je Grundstück anzusetzen. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zur Durchführung eines Oktoberfestes im Hinterhof eines Grundstücks. Die Antragsteller, Nachbarn des Grundstücks, befürchteten eine dauerhafte Umnutzung und suchten bauaufsichtlichen Rechtsschutz sowie vorläufigen Rechtsschutz gegen die Veranstaltung. Das Verwaltungsgericht stellte auf ihren Antrag hin die aufschiebende Wirkung des nachträglich erhobenen Widerspruchs gegen die gaststättenrechtliche Erlaubnis fest, lehnte aber einen weitergehenden bauaufsichtlichen Antrag ab. Die Antragsgegnerin legte Beschwerde ein und rügte insbesondere die Unzulässigkeit des Widerspruchs und die Wahrung nachbarlicher Interessen durch Betriebszeitbeschränkungen. Zwischen den Instanzen war der Veranstaltungstermin verstrichen, sodass die Antragsgegnerin die Erledigung geltend machte. Die Antragsteller traten der Beschwerde entgegen; der Beigeladene blieb untätig. • Die Beschwerde ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnisses für den gestellten Sachantrag, weil die Hauptsache durch das Verstreichen des Veranstaltungstermins erledigt ist und eine Abänderung der erstinstanzlichen Sachentscheidung keinen rechtlichen Vorteil mehr bringen würde. • Die alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung begründet regelmäßig kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis; dies ist nur ausnahmsweise dann anzuerkennen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der erstinstanzlichen Sachentscheidung vorliegt. • Die Antragsgegnerin hat ihren Sachantrag nicht umgestellt und die Hauptsache nicht als erledigt erklärt, weshalb auch nach Auffassung der konkurrierenden Rechtsprechung hier kein Rechtsschutzbedürfnis angenommen wird. • In der Sache sei die erstinstanzliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs offensichtlich inhaltlich unrichtig, weil der Widerspruch nach § 8a Nds. AG VwGO unstatthaft war; darauf kommt es für die Unzulässigkeitsentscheidung jedoch nicht an. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, und der Streitwert wird nach §§ 63 Abs. 2 S.1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 7.500 EUR je betroffenes Nachbargrundstück festgesetzt (insgesamt 15.000 EUR). Die Beschwerde der Antragsgegnerin wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil durch das Verstreichen des Veranstaltungstermins die Hauptsache erledigt war und kein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die vom Senat überprüfte Sachrüge bestand. Eine Beschwerde, die allein auf eine günstigere Kostenentscheidung abzielt, rechtfertigt nur in Ausnahmefällen Rechtsschutz; hier wurde ein solcher Ausnahmefall nicht dargelegt, da die Antragsgegnerin ihren Antrag nicht entsprechend umgestellt hat. Die erstinstanzliche Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs feststellte, ist inhaltlich offenbar fehlerhaft, weil der Widerspruch unstatthaft war, doch blieb dies ohne Einfluss auf die Unzulässigkeitsentscheidung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst; der Streitwert wurde insgesamt auf 15.000 EUR festgesetzt.