Urteil
5 LB 22/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für beihilferechtliche Zuschüsse nach den Richtlinien Heimunterbringung (RiHU) kommt es auf Zweckbestimmung und Charakter der Einrichtung an; ausreichend ist, dass Pflegeleistungen den Zweck und Charakter der Einrichtung maßgeblich mitprägen.
• Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn infolge Krankheit oder Behinderung Grund- und Behandlungspflege oder ständige Aufsicht erforderlich sind; Hilfen zur Körperpflege und Überwachung können hierunter fallen.
• Die Antragsfristen für Zuschüsse sind durch Erklärung des Dienstherrn zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder durch Vorleistung des Sozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres gehemmt; im Streitfall hat der Verzicht des Beklagten die Fristwahrung bezweckt.
• Soweit Betreuungskosten von der Pflege nicht eindeutig abtrennbar sind, sind unausscheidbare Anteile beihilfefähig, wenn die Einrichtung insgesamt als Pflegeeinrichtung im Sinne der RiHU einzustufen ist.
Entscheidungsgründe
Beihilfefähigkeit von Heimunterbringung bei gemischten Behinderten-/Pflegeeinrichtungen • Für beihilferechtliche Zuschüsse nach den Richtlinien Heimunterbringung (RiHU) kommt es auf Zweckbestimmung und Charakter der Einrichtung an; ausreichend ist, dass Pflegeleistungen den Zweck und Charakter der Einrichtung maßgeblich mitprägen. • Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn infolge Krankheit oder Behinderung Grund- und Behandlungspflege oder ständige Aufsicht erforderlich sind; Hilfen zur Körperpflege und Überwachung können hierunter fallen. • Die Antragsfristen für Zuschüsse sind durch Erklärung des Dienstherrn zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder durch Vorleistung des Sozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres gehemmt; im Streitfall hat der Verzicht des Beklagten die Fristwahrung bezweckt. • Soweit Betreuungskosten von der Pflege nicht eindeutig abtrennbar sind, sind unausscheidbare Anteile beihilfefähig, wenn die Einrichtung insgesamt als Pflegeeinrichtung im Sinne der RiHU einzustufen ist. Der Kläger, beihilfeberechtigt beim Beklagten, begehrte Beihilfe für die Unterbringung seines seit Geburt aufgrund frühkindlicher Hirnstörung geistig und seelisch behinderten, pflegebedürftigen Sohnes in der Einrichtung ‚D.‘ vom 11.05.1992 bis 31.12.1994. Die Einrichtungsträgerin hatte eine Heimerlaubnis für geistig behinderte Volljährige; in der Heimdatei war eine Kombination aus Eingliederungs- und Pflegeangeboten beschrieben. Der Beigeladene zahlte an den Träger Abschläge und schließlich Abschlusszahlungen; die Gesamtsumme der geltend gemachten Aufwendungen belief sich auf 155.634 DM (tatsächlich 155.575,20 DM). Der Beklagte lehnte Beihilfe ab mit der Begründung, ‚D.‘ sei keine Pflegeeinrichtung im Sinne der Beihilfevorschriften bzw. RiHU und die Anträge seien verfristet. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsgrundlage und Anwendbarkeit: Für den streitigen Zeitraum sind die Richtlinien Heimunterbringung (RiHU 1993/1994) maßgeblich, die in Anlehnung an die Bundesbeihilfevorschriften Auskunft über Zuschussfähigkeit geben. • Begriff der Pflegeeinrichtung: Entscheidend ist Zweckbestimmung und Charakter der Einrichtung; es genügt, dass Pflegeleistungen den Zweck/Charakter maßgeblich mitprägen. Eine ausschließliche Schwerpunktsetzung auf Pflege ist nicht erforderlich. • Sachverhaltliche Einordnung: Aufgrund der Heimerlaubnis, der Zielgruppenbeschreibung und der tatsächlichen Verhältnisse (mehrheitlich pflegebedürftige Bewohner, dauerhafte Unterbringung, angebotene Heimpflege) ist ‚D.‘ als Pflegeeinrichtung im Sinne der RiHU einzuordnen. • Pflegebedürftigkeit: Das amtsärztliche Zeugnis und Gutachten belegen, dass der Sohn Grundpflege, Überwachung und Behandlungspflegebedarf hatte; die leistungen in ‚D.‘ sind daher pflegebedürftigkeitsrelevant. • Untrennbare Kostenanteile: Soweit Betreuungskosten mit Pflege nicht aufteilbar sind, sind diese unausscheidbaren Anteile als beihilfefähig zu berücksichtigen; eine Deckelung nach günstigeren örtlichen Einrichtungen kommt nicht infrage, weil keine gleichwertige Alternative vorhanden war. • Antragsfristen und Verzicht: Der Beklagte hatte mit Schreiben die Zuschussgewährung ausgesetzt, zugleich aber auf die Einrede der Verjährung verzichtet; diese Erklärung bezog sich nach Empfängerhorizont auch auf die nach § 9 BhV/RiHU in Betracht kommenden Ansprüche und sicherte damit Fristwahrung. Abschlagszahlungen des Sozialhilfeträgers setzten die Jahresfrist grundsätzlich nicht in Lauf, solange keine zumutbare Endabrechnung vorlag; hier begann die Frist nicht vor dem 11.07.1994. • Ergebnis der Prüfungen: Die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 155.575,20 DM sind dem Grunde nach zuschussfähig; lediglich 58,80 DM sind nicht auf nachprüfbaren Aufwendungen gestützt und deshalb nicht anerkannt. Der Kläger hat überwiegend Erfolg: Der Beklagte hat den Kläger zu verpflichten, die Unterbringungskosten des Sohnes in ‚D.‘ für den Zeitraum 11.05.1992 bis 31.12.1994 als beihilfefähig anzuerkennen. Insgesamt sind dem Grunde nach Aufwendungen in Höhe von 155.575,20 DM zuschussfähig; der im erstinstanzlichen Antrag bezifferte Betrag von 155.634,00 DM reduziert sich um 58,80 DM, da diese Aufwendungen nicht vorliegen. Eine Verfristung der Anträge scheidet aus; der Beklagte hat zuvor auf die Einrede der Verjährung verzichtet, und die Antragsfristen sind durch fehlende zumutbare Endabrechnung des Leistungserbringers nicht in Lauf gesetzt worden. Die Berufung des Beklagten ist sonst unbegründet; die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften der VwGO.