Beschluss
12 MN 13/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
6mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Flächennutzungspläne unterliegen nicht ohne Weiteres der Normenkontrolle; auch bei Ausweis von Konzentrationsflächen für Windenergie ist die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nicht ohne Weiteres gegeben.
• Selbst bei Annahme der Statthaftigkeit ist die einstweilige Außervollzugsetzung einer Flächennutzungsplanänderung nur bei besonders hohen Erfolgsaussichten der Hauptsache oder bei drohenden schweren Nachteilen zu gewähren.
• Eine Gemeinde bindet sich durch den Beitritt zu einem Vergleichsvertrag nicht automatisch in unzulässiger Weise bei späteren Bauleitplanentscheidungen, wenn der Vertrag keine strikte materielle Festlegung enthält und das Planverfahren eigenständig erfolgt.
• Bei Konzentrationsplanungen für Windenergie kann die konkrete Regelung des Eingriffs- und Ausgleichsbedarfs grundsätzlich dem Genehmigungs- bzw. Bebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben; das Fehlen detaillierter Monitoring-Darstellungen im Flächennutzungsplan ist im Eilverfahren nicht notwendigerweise maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Eilantrag gegen Flächennutzungsplanänderung zu Windkraft: Statthaftigkeit und strenger Maßstab für Außervollzugsetzung • Flächennutzungspläne unterliegen nicht ohne Weiteres der Normenkontrolle; auch bei Ausweis von Konzentrationsflächen für Windenergie ist die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags nicht ohne Weiteres gegeben. • Selbst bei Annahme der Statthaftigkeit ist die einstweilige Außervollzugsetzung einer Flächennutzungsplanänderung nur bei besonders hohen Erfolgsaussichten der Hauptsache oder bei drohenden schweren Nachteilen zu gewähren. • Eine Gemeinde bindet sich durch den Beitritt zu einem Vergleichsvertrag nicht automatisch in unzulässiger Weise bei späteren Bauleitplanentscheidungen, wenn der Vertrag keine strikte materielle Festlegung enthält und das Planverfahren eigenständig erfolgt. • Bei Konzentrationsplanungen für Windenergie kann die konkrete Regelung des Eingriffs- und Ausgleichsbedarfs grundsätzlich dem Genehmigungs- bzw. Bebauungsplanverfahren vorbehalten bleiben; das Fehlen detaillierter Monitoring-Darstellungen im Flächennutzungsplan ist im Eilverfahren nicht notwendigerweise maßgeblich. Die Kläger (zwei Landwirtschaftsbetriebe) rügen die 50. Änderung des Flächennutzungsplans einer Gemeinde, durch die zwei Teilflächen (E und F) als Sondergebiete für Windenergie ausgewiesen wurden. Die Flächen liegen in der Nähe bzw. grenzen an landwirtschaftliche Flächen der Antragsteller an; ein Hof des klagenden Landwirts ist ca. 300 m entfernt. Die Gemeinde hatte zuvor mit Landkreis und Investoren einen Vergleich geschlossen, der u. a. Genehmigungen zur Errichtung und zum Repowering von Windenergieanlagen vorsieht und die Gemeinde zur Einleitung von Planverfahren verpflichtet. Nach Abschluss der Flächennutzungsplanänderung beantragten die Grundstücksnachbarn Normenkontrolle und die einstweilige Außervollzugsetzung der Änderung mit dem Hinweis auf drohende Genehmigungen und erhebliche Belastungen (Lärm, Schattenwurf, Lichtreflexe). Die Gemeinde verteidigt die Änderung mit Verweis auf bestehende planerische Konzepte, ordnungsgemäße Verfahrens- und Abwägungsschritte sowie fehlende unzulässige Vorabbindung durch den Vergleich. • Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist unbegründet; bereits die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen Flächennutzungspläne ist problematisch. Nach herrschender Dogmatik unterliegen Flächennutzungspläne grundsätzlich nicht der Normenkontrolle nach § 47 VwGO; auch wenn die Literatur und Rechtsprechung Anzeichen für einen Wandel zeigen, schließt der Senat eine generelle Öffnung nicht an. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch herausgestellt, dass Darstellungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Konzentrationsflächen) an Bedeutung gewonnen haben, ohne dass das BVerwG die Normenkontrolle hierdurch allgemein eingeführt hätte. • Selbst bei fiktiver Annahme der Normenkontrollfähigkeit würde die einstweilige Außervollzugsetzung scheitern: Nach § 47 Abs. 6 VwGO sind strenge Voraussetzungen zu prüfen. Ein schwerer Nachteil im Sinne der Vorschrift liegt nur bei außergewöhnlicher Beeinträchtigung vor; hier sind die befürchteten Nachteile (Lärm, Schattenwurf, Lichtreflexe) durch Auflagen im Genehmigungsverfahren hinreichend steuerbar, zumal im betroffenen Gebiet nur zwei Anlagen möglich erscheinen. • Weitere wichtige Gründe für eine Außervollzugsetzung (Verhinderung vollendeter Tatsachen) setzen sehr hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus. Eine solche überwältigende Erfolgsaussicht ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar; die vorgebrachten formellen und materiellen Rügen überzeugen nicht im Eilverfahren. • Zu formellen Rügen: Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB war nicht fehlerhaft; die Bekanntmachung muss nur die Auslegungsfrist nennen, nicht die Öffnungszeiten. • Zur materiellen Rüge der unzulässigen Vorabbindung durch den Vergleich: Der Vertrag enthielt keine strikte Bindung der Gemeinde an ein bestimmtes planerisches Ergebnis; die Gemeinde hat ihre planerische Entscheidungsfreiheit dokumentiert und die planerische Konzeption (Bündelung in Konzentrationszonen) bereits zuvor verfolgt. Ein Plan war nicht offensichtlich nur der Befriedigung privater Interessen dienlich, § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist erfüllt. • Zum Eingriffs-/Ausgleichsrecht (§ 1a BauGB, § 4c BauGB): Die Gemeinde durfte die Konkretisierung von Ausgleichsmaßnahmen dem Genehmigungs- bzw. Bebauungsplanverfahren überlassen; das Fehlen detaillierter Monitoring-Darstellungen im Umweltbericht ist im Eilverfahren nicht wesentlich und gegebenenfalls eine unwesentliche Unvollständigkeit (§ 214 BauGB). • Weitere Einwände (z. B. Raumordnungsziele, Bodendenkmal) sind unsubstantiiert oder wurden im Planverfahren berücksichtigt; die Wurt ist als Bodendenkmal ausgewiesen. Der Eilantrag auf Außervollzugsetzung der 50. Flächennutzungsplanänderung wird abgelehnt. Das Gericht verneint in diesem Eilverfahren die Statthaftigkeit eines Normenkontrollantrags gegen die Flächennutzungsplanänderung und stellt zudem fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht vorliegen. Es bestehen keine dargelegten schweren Nachteile, die eine sofortige Aussetzung rechtfertigen würden, und die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind nicht so hoch, dass die Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten wäre. Formelle und materielle Verfahrensfehler waren im summarischen Eilverfahren nicht erkennbar; insbesondere begründet der vorgelegte Vergleichsvertrag keine unzulässige Vorabbindung der Gemeinde.