Beschluss
7 LA 197/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verbringung von Deponiesickerwasser zur Entsorgung nach Niedersachsen löst die Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG aus.
• Der straßengebundene Transport von flüssigen Abfällen (Tanklastwagen) zur Abwasserbeseitigungsanlage fällt bis zur Einleitung/Einbringung unter das Abfallrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG greift erst mit Einleitung/Einbringung).
• Die Zuständigkeit und Befugnis der Landesstelle zur Feststellung der Andienungspflicht sowie ihr Vorgehen auf der Grundlage von § 16 NAbfG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 NAbfG und § 11 NSOG sind rechtlich tragfähig.
• Die Klägerin, die das Sickerwasser in eigenen Tanklastwagen übernimmt und transportiert, kann als Abfallbesitzerin i.S.v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Adressatin einer Andienungsverfügung sein.
Entscheidungsgründe
Andienungspflicht für Deponiesickerwasser bei Transport per Tanklastwagen • Die Verbringung von Deponiesickerwasser zur Entsorgung nach Niedersachsen löst die Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG aus. • Der straßengebundene Transport von flüssigen Abfällen (Tanklastwagen) zur Abwasserbeseitigungsanlage fällt bis zur Einleitung/Einbringung unter das Abfallrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG greift erst mit Einleitung/Einbringung). • Die Zuständigkeit und Befugnis der Landesstelle zur Feststellung der Andienungspflicht sowie ihr Vorgehen auf der Grundlage von § 16 NAbfG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 NAbfG und § 11 NSOG sind rechtlich tragfähig. • Die Klägerin, die das Sickerwasser in eigenen Tanklastwagen übernimmt und transportiert, kann als Abfallbesitzerin i.S.v. § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Adressatin einer Andienungsverfügung sein. Die Klägerin betreibt in Niedersachsen eine kommunale Abwasserbeseitigungsanlage und transportierte Deponiesickerwasser von der Deponie D. per Tanklastwagen zur Behandlung in ihrer Anlage in F. Die Beklagte erließ Bescheid und Widerspruchsbescheid, mit denen sie die Andienungspflicht des Sickerwassers als Sonderabfall nach § 16 Abs. 1 NAbfG feststellte. Die Klägerin focht dies an und wandte ein, der Transport falle unter das Wasserrecht bzw. sie sei nicht Adressatin der Verfügung, da Abfallbesitzerin die Deponiebetreiberin sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, was das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, da sich die Antworten aus Auslegung der einschlägigen Normen ergeben. • Die Verbringung des Sickerwassers zur Beseitigung in Niedersachsen reicht zur Auslösung der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG; das Sickerwasser ist zugleich Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG und als Ziff. 190702* der AVV eingestuft. • § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG schließt Anwendung des KrW-/AbfG erst mit dem Zeitpunkt der Einleitung/Einbringung in Gewässer oder Abwasseranlagen aus; daher unterliegt der straßengebundene Transport per Tanklastwagen bis zu diesem Zeitpunkt dem Abfallrecht. • Gesetzgeberische Materialien und herrschende Kommentarliteratur stützen die Auslegung, dass Transporte flüssiger Abfälle zu Abwasseranlagen genehmigungs- und abfallrechtlich relevant sind (z. B. § 49 KrW-/AbfG). • § 18a Abs. 1 S. 3 WHG und der Begriff 'Fortleiten' deuten darauf hin, dass leitungsgebundene Transporte vom Wasserrecht erfasst sind, nicht jedoch straßengebundene Tankwagentransporte. • Die Beklagte ist aufgrund der AndienV und der Ermächti gungen in § 15 und § 16 NAbfG sowie § 45 Abs. 2 NAbfG befugt, hoheitlich über die Andienungspflicht festzustellen; ergänzend kommt § 11 NSOG in Betracht. • Die Klägerin erlangt durch Übernahme des Sickerwassers in ihre Tanklastwagen die tatsächliche Sachherrschaft und kann deshalb als Abfallbesitzerin nach § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG Adressatin einer abfallrechtlichen Verfügung sein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; die Ablehnung der Klage durch das Verwaltungsgericht bleibt bestehen. Die Andienungspflicht für das nach Niedersachsen verbrachte Deponiesickerwasser ist rechtswirksam festgestellt, weil die Verbringung zur Beseitigung die Rechtsfolge des § 16 Abs. 1 S. 2 NAbfG auslöst. Der straßengebundene Transport per Tanklastwagen fällt bis zur Einleitung/Einbringung unter das Abfallrecht, sodass die Beklagte berechtigt war, die Klägerin als Transporteurin/Abfallbesitzerin anzusprechen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache oder ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung liegen nicht vor, und die zuständigen Ermächtigungsgrundlagen für das Vorgehen der Beklagten sind gegeben. Daher bleibt die Feststellungspflicht und die entsprechende hoheitliche Entscheidung der Beklagten bestehen.