Beschluss
7 ME 1/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegnerin widerspricht nicht, ist das Verfahren einzustellen.
• Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er den falschen Rechtsweg beschritten hat und seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
• Für Entscheidungen über die Entlassung aus Abschiebehaft ist grundsätzlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; in allen Verfahrensstadien entscheidet der Haftrichter beim Amtsgericht nach dem FEVG.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Haftrichters bei Entlassungsanträgen aus Abschiebehaft • Ist der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt und der Antragsgegnerin widerspricht nicht, ist das Verfahren einzustellen. • Die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn er den falschen Rechtsweg beschritten hat und seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. • Für Entscheidungen über die Entlassung aus Abschiebehaft ist grundsätzlich die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; in allen Verfahrensstadien entscheidet der Haftrichter beim Amtsgericht nach dem FEVG. Der Antragsteller begehrte durch einstweilige Anordnung seine sofortige Freilassung aus Abschiebehaft. Nach Einbringung erklärte er die Hauptsache für erledigt; die Antragsgegnerin widersprach der Erledigungserklärung nicht. Das Verwaltungsgericht hatte bereits Bedenken gegen den eingeschlagenen Rechtsweg geäußert. Streitpunkt war insbesondere, ob das Verwaltungsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit (Haftrichter beim Amtsgericht) für die Entscheidung über die Entlassung aus Abschiebehaft zuständig ist. Weiter stritt der Antragsteller mit Blick auf das Fehlen eines Vollzugsersuchens nach dem FEVG. Es ging nicht um die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebung selbst, sondern um die Zuständigkeit und das richtige Verfahren zur Überprüfung der Haftvoraussetzungen. • Wegen der erfolgten Erledigungserklärung und des fehlenden Widerspruchs der Antragsgegnerin ist das Verfahren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S.1 ZPO). • Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden; nach billigem Ermessen sind diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er den falschen Rechtsweg gewählt hat und seine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot; Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren (§ 114 S.1 ZPO, § 166 VwGO). • Die Entscheidung über ein Gesuch auf Entlassung aus Abschiebehaft ist der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen (§ 106 Abs.2 S.2 AufenthG i.V.m. §§ 12, 3 Abs.1 S.1 FEVG) und damit dem Haftrichter beim Amtsgericht (§ 10 Abs.1 FEVG). Der Verwaltungsrechtsweg kommt nur in Betracht, wenn die materiellen Voraussetzungen der Abschiebung selbst streitig sind (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO). • Das FEVG weist das einheitliche Freiheitsentziehungsverfahren einschließlich Haftantrag, Rücknahme oder Aufhebungsantrag der Amtsgerichte zu (§§ 3 S.1, 9, 10 Abs.2, 12 FEVG), weshalb die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Prüfung der Haftvoraussetzungen in der vorliegenden Konstellation gegeben ist. Das Verfahren wurde eingestellt, weil der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärte und die Antragsgegnerin nicht widersprach. Die Verfahrenskosten wurden dem Antragsteller auferlegt, da er den falschen Rechtsweg gewählt und keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte; Prozesskostenhilfe war nicht zu gewähren (§ 114 S.1 ZPO, § 166 VwGO). Inhaltlich entschieden wurde, dass Anträge auf Entlassung aus Abschiebehaft grundsätzlich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuweisen sind und der Haftrichter beim Amtsgericht in jedem Verfahrensstadium zuständig ist (§ 106 Abs.2 AufenthG i.V.m. §§ 3,9,10,12 FEVG). Die Verwaltungsgerichte sind nur zuständig, wenn die materiellen Voraussetzungen der Abschiebung selbst strittig sind. Daher war der vorliegende Rechtsweg beim Verwaltungsgericht ungeeignet, und das Vorgehen des Antragstellers war nicht erfolgreich.