Beschluss
2 ME 419/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Ermattung (Erlass) von Langzeitstudiengebühren ist unbegründet, wenn der Antragssteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht.
• § 14 Abs. 2 NHG erlaubt Erlass nur bei unbilliger Härte; diese ist eng auszulegen und erfordert besondere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe.
• Behördliche Auskünfte begründen Vertrauensschutz nur unter besonderen Umständen; wiederholte semesterbezogene Erlassbescheide und die Änderung der gesetzlichen Lage begründen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Erlass von Langzeitstudiengebühren bei fehlender unbilliger Härte • Der Antrag auf vorläufige Verpflichtung zur Ermattung (Erlass) von Langzeitstudiengebühren ist unbegründet, wenn der Antragssteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft macht. • § 14 Abs. 2 NHG erlaubt Erlass nur bei unbilliger Härte; diese ist eng auszulegen und erfordert besondere persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe. • Behördliche Auskünfte begründen Vertrauensschutz nur unter besonderen Umständen; wiederholte semesterbezogene Erlassbescheide und die Änderung der gesetzlichen Lage begründen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Fortsetzung seines Studiums zu ermöglichen bzw. Langzeitstudiengebühren zu erlassen. Zuvor hatte die Hochschule ihm semesterweise die Studiengebühren erlassen; er behauptet, vor Aufnahme des Studiums von einer Mitarbeiterin versichert worden zu sein, sein gesamtes Studium ohne Zahlung absolvieren zu können. Aufgrund ausstehender Gebühren drohte die Exmatrikulation. Der Antragsteller beruft sich auf eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 NHG und legt finanzielle sowie prüfungsbezogene Gründe dar. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hatte den Antrag abgelehnt; der Antragsteller legt Beschwerde ein. Im Verfahren wird geprüft, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist und ob persönliche oder sachliche Billigkeitsgründe vorliegen. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat keinen erforderlichen Anordnungsanspruch nach §§ 123 VwGO, 920 Abs.2, 294 ZPO glaubhaft gemacht; voraussichtlich besteht kein Anspruch auf Erlass der Gebühren nach § 14 Abs.2 NHG. • Auslegung § 14 Abs.2 NHG: Die Bestimmung ermöglicht Erlass nur, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führt; der unbestimmte Rechtsbegriff ist eng mit dem Ermessen verknüpft und dient dem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden. • Persönliche Billigkeitsgründe: Typische finanzielle Belastungen und die mit Exmatrikulation verbundenen Nachteile sind keine atypischen, gesetzeswidrigen Härten; die vom Antragsteller vorgetragenen familiären und finanziellen Umstände genügen nicht. • Prüfungsnähe: Gesetzliche Änderung hat den früheren Härtefall in zeitlicher Nähe zur Abschlussprüfung gestrichen; der Antragsteller weist zudem nicht nach, dass er sich in unmittelbarer Nähe zur Abschlussprüfung befindet. • Sachliche Billigkeitsgründe und Vertrauensschutz: Ein sachlicher Billigkeitsgrund erfordert, dass behördliches vertrauensbildendes Verhalten zu einer unbilligen Härte führt; selbst unter Zugrundelegung der behaupteten Auskunft rechtfertigen die semesterweisen Erlassbescheide und die aufgehobene Rechtslage keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz. • Ermessensausübung: Soweit Ermessen besteht, gebietet der Zweck der Norm den Erlass nur bei tatsächlicher unbilliger Härte; andere Ermessensgesichtspunkte sind nicht ersichtlich. • Verfahrenskosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach § 154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der Vorwegnahme der Hauptsache. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg; das Gericht bestätigt die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz. Es liegt kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch auf Erlass der Langzeitstudiengebühren nach § 14 Abs.2 NHG vor, weil weder persönliche noch sachliche unbillige Härtegründe in der erforderlichen atypischen Weise dargelegt sind. Die behauptete Auskunft einer Mitarbeiterin und die früheren semesterweisen Erlassbescheide begründen keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz, zumal die einschlägliche gesetzliche Regelung geändert wurde. Konsequenz ist, dass die Antragsgegnerin nicht vorläufig verpflichtet wird, die Gebühren zu erlassen oder die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.