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Beschluss

5 ME 117/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Überprüfung von Auswahlentscheidungen im Beamtenbereich ist die richterliche Kontrolle eingeschränkt; auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung kommt es an. • Die bloße Beschwerde über eine mögliche Voreingenommenheit des Beurteilers genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit ist aus Sicht eines objektiven Dritten nachzuweisen. • Unangemessene oder unsachliche Äußerungen eines Beurteilers im Streitgespräch begründen nicht ohne weiteres die Feststellung seiner Befangenheit. • § 21 VwVfG findet auf dienstliche Beurteilungen als solche keine Anwendung, weil diese keine Verwaltungsakte sind; dies berührt nicht die Überprüfbarkeit der daraus folgenden Verwaltungsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Stellenbesetzung mangels nachgewiesener Befangenheit des Beurteilers • Zur Überprüfung von Auswahlentscheidungen im Beamtenbereich ist die richterliche Kontrolle eingeschränkt; auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung kommt es an. • Die bloße Beschwerde über eine mögliche Voreingenommenheit des Beurteilers genügt nicht; tatsächliche Voreingenommenheit ist aus Sicht eines objektiven Dritten nachzuweisen. • Unangemessene oder unsachliche Äußerungen eines Beurteilers im Streitgespräch begründen nicht ohne weiteres die Feststellung seiner Befangenheit. • § 21 VwVfG findet auf dienstliche Beurteilungen als solche keine Anwendung, weil diese keine Verwaltungsakte sind; dies berührt nicht die Überprüfbarkeit der daraus folgenden Verwaltungsentscheidung. Die Antragsgegnerin schrieb eine A15-Stelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben am C.-Gymnasium aus. Als Bewerber blieben der Antragsteller und eine Beigeladene; beide wurden unterrichtlich und schulfachlich begutachtet. LRSD H. fertigte dienstliche Beurteilungen, die beide Bewerber mit "gut" beurteilten; die Beigeladene erhielt in der Folge den Vorzug. Der Antragsteller rügte Befangenheit des Beurteilers, verlangte Akteneinsicht in den Bewerbungsvorgang und machte unsachliche Äußerungen des Beurteilers (u.a. Hinweis auf "Wahrnehmungsstörung") geltend. Nach Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht wendet sich der Antragsteller mit Beschwerde gegen die Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene und beantragt die Aufhebung der Übertragung. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Bei Auswahlentscheidungen für Beamtenstellen ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt; gerichtlich zu prüfen sind insbesondere Fehler in der Rechtsanwendung, unrichtiger Sachverhalt, Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensverstöße (§§ 123 VwGO i.V.m. Zivilprozessrecht). • Erfordernis der Glaubhaftmachung: Für den Erlass einstweiliger Anordnungen muss der Bewerber glaubhaft machen, dass sein Anspruch auf eine verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt und sicherungsbedürftig ist. • Befangenheitsprüfung: Die bloße Behauptung oder das Vorbringen, der Bewerber habe sich irritiert gezeigt, genügt nicht. Eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers ist aus Sicht eines objektiven Dritten darzulegen; die Besorgnis der Befangenheit allein reicht nicht aus. • Äußerungen im Verfahrensverlauf: Einzelne unsachliche, missglückte oder emotional gefärbte Äußerungen des Beurteilers (z. B. Hinweis auf angebliche "Wahrnehmungsstörung") begründen nicht zwingend die tatsächliche Voreingenommenheit, wenn sie im Zusammenhang als einmalige Reaktion erscheinen und keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beurteiler seine Pflicht zu sachlicher und gerechter Bewertung nicht erfüllen will oder kann. • Akteneinsicht: Selbst wenn eine vorübergehende Ablehnung von Akteneinsicht vorgelegen haben sollte, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler dadurch systematisch die weitere Verfolgung berechtigter Anliegen des Bewerbers behindert und damit die Beurteilung zum Nachteil des Bewerbers beeinflusst hat. • Anwendbarkeit von § 21 VwVfG: Auf dienstliche Beurteilungen ist § 21 VwVfG nicht anwendbar, da diese keine Verwaltungsakte sind; die daraus folgende Auswahlentscheidung bleibt jedoch als Verwaltungsakt überprüfbar. • Ergebnis der Anwendung: Vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung und mangels objektiver, tragfähiger Anhaltspunkte für eine tatsächliche Befangenheit des LRSD H. sind die Voraussetzungen für einstweiligen Rechtsschutz nicht erfüllt. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung verfahrens- oder ermessensfehlerhaft wäre oder dass die Beurteilung des Antragstellers wegen tatsächlicher Voreingenommenheit des Beurteilers aufzuheben wäre. Einzelne unsachliche Äußerungen des Beurteilers und die streitige Handhabung von Akteneinsicht begründen aus Sicht eines objektiven Dritten keine Feststellung von Befangenheit. Die Übertragung des Dienstpostens an die Beigeladene bleibt daher bestehen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.