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Beschluss

5 LA 7/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nach § 87c Abs.2 NBG 2005 nicht beihilfefähig. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art.33 Abs.5 GG gebietet nicht, Wahlleistungen im Krankenhaus zu gewähren, sofern die allgemeine Krankenhausversorgung medizinisch zweckmäßig und ausreichend ist. • Eine Ungleichbehandlung freiwillig gesetzlich Krankenversicherter gegenüber privat Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Systementscheidung des Versicherten für die gesetzliche Krankenversicherung Nachteile nach sich zieht. • Vorerkrankungen, die den Abschluss einer Zusatzversicherung verhindern, begründen keinen Anspruch auf beihilferechtliche Gleichstellung mit privat Versicherten. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gebietet keine andere Beurteilung; entgegenstehende ältere Entscheidungen sind durch diese obergerichtliche Rechtsprechung nicht fortgeltend.
Entscheidungsgründe
Ausschluss der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen verfassungsgemäß • Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) sind nach § 87c Abs.2 NBG 2005 nicht beihilfefähig. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gemäß Art.33 Abs.5 GG gebietet nicht, Wahlleistungen im Krankenhaus zu gewähren, sofern die allgemeine Krankenhausversorgung medizinisch zweckmäßig und ausreichend ist. • Eine Ungleichbehandlung freiwillig gesetzlich Krankenversicherter gegenüber privat Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Systementscheidung des Versicherten für die gesetzliche Krankenversicherung Nachteile nach sich zieht. • Vorerkrankungen, die den Abschluss einer Zusatzversicherung verhindern, begründen keinen Anspruch auf beihilferechtliche Gleichstellung mit privat Versicherten. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gebietet keine andere Beurteilung; entgegenstehende ältere Entscheidungen sind durch diese obergerichtliche Rechtsprechung nicht fortgeltend. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, begehrt festzustellen, dass sein Beihilfeanspruch auch Aufwendungen für stationäre Wahlleistungen umfasse. Die Behörde verweigerte Beihilfe für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkunft. Der Kläger ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und macht geltend, dass ihm aufgrund von Vorerkrankungen kein Ergänzungs- oder Wechselangebot in der privaten Krankenversicherung ohne Ausschluss möglicher Vorerkrankungen zugänglich sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der Ausschluss der Beihilfefähigkeit mit höherrangigem Recht vereinbar sei und die Fürsorgepflicht dies nicht erfordere. Gegen dieses Urteil stellte der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung mit Hinweisen auf verfassungsrechtliche und gleichheitsrechtliche Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulassungsgründe und die höchstrichterliche Rechtsprechung als maßgebliche Maßstäbe. • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Rechtsstreit ist materiell noch relevant, da die Regelung in § 87c NBG 2005 die streitige Rechtslage fortführt. • Materiell ist die Klage unbegründet: § 87c Abs.2 NBG 2005 bzw. § 87c Abs.3 Satz1 NBG 2002 schließen Wahlleistungen bei stationärer Behandlung von der Beihilfe aus. • Art.33 Abs.5 GG verpflichtet den Dienstherrn nicht dazu, Wahlleistungen zu gewähren, weil die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung auch durch allgemeine Krankenhausleistungen möglich ist; die Fürsorgepflicht ist hier gewahrt. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2002 und das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 15.12.2005 bestätigen, dass keine verfassungsrechtliche Pflicht zur Erstattung von Wahlleistungsaufwendungen besteht. • Eine Ungleichbehandlung nach Art.3 GG gegenüber privat Versicherten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Gesetzgeber die Systemunterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung berücksichtigen darf und der freiwillig gesetzlich Versicherte eine systembedingte Entscheidung getroffen hat. • Die von Vorerkrankungen verursachte Unmöglichkeit eines privaten Versicherungsschutzes begründet keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Anpassung des Beihilferechts; der Dienstherr ist nicht verpflichtet, die Folgen einer individuellen Systementscheidung vollständig auszugleichen. • Ältere Entscheidungen, die Wahlleistungen zum Kernbereich der Beihilfe zählen, sind durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr tragfähig. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil, das die Klage des Klägers auf Feststellung der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen abgewiesen hat, bleibt damit in Kraft. Die Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und gesondert berechnete Unterkünfte bei stationärer Behandlung sind nach § 87c NBG nicht beihilfefähig. Die verfassungsrechtlichen Einwände des Klägers (Art.33 Abs.5 GG, Art.3 GG) überzeugen nicht, weil die allgemeine Krankenhausversorgung als medizinisch zweckmäßig und ausreichend angesehen wird und der Gesetzgeber Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung rechtfertigen darf. Auch die Unmöglichkeit, für Angehörige beziehungsweise sich selbst eine private Zusatzversicherung wegen Vorerkrankungen zu erhalten, führt nicht zu einem Anspruch auf beihilferechtliche Gleichstellung. Damit verbleiben die finanziellen Belastungen des Klägers für in Anspruch genommene Wahlleistungen unergänzt durch Beihilfe.