Urteil
9 LC 2/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die pauschale Besteuerung von Geldspielgeräten nach der Stückzahl ist materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet die vom BVerwG zugelassene Schwankungsbreite von ±25 % des Durchschnitts überschreiten.
• Seit 1997 können Einspielergebnisse von Geldspielautomaten aufgrund flächendeckend eingebauter manipulationssicherer Zählwerke zuverlässig ermittelt werden; dies macht gegebenenfalls einen am Einspielergebnis orientierten Steuermaßstab erforderlich.
• Für die Prüfung der Geeignetheit des Stückzahlmaßstabs ist nicht die einfache Spannweite (Minimal- zu Maximalwert) maßgeblich, sondern ein Vergleich der Einspielergebnisse mit einem tragfähigen Durchschnittswert; Ausreißer sind zu berücksichtigen und nur bei begründeter Atypizität auszuschließen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der pauschalen Spielautomatenbesteuerung bei erheblichen Einspielerschwankungen • Die pauschale Besteuerung von Geldspielgeräten nach der Stückzahl ist materiell-rechtlich fehlerhaft, wenn die Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet die vom BVerwG zugelassene Schwankungsbreite von ±25 % des Durchschnitts überschreiten. • Seit 1997 können Einspielergebnisse von Geldspielautomaten aufgrund flächendeckend eingebauter manipulationssicherer Zählwerke zuverlässig ermittelt werden; dies macht gegebenenfalls einen am Einspielergebnis orientierten Steuermaßstab erforderlich. • Für die Prüfung der Geeignetheit des Stückzahlmaßstabs ist nicht die einfache Spannweite (Minimal- zu Maximalwert) maßgeblich, sondern ein Vergleich der Einspielergebnisse mit einem tragfähigen Durchschnittswert; Ausreißer sind zu berücksichtigen und nur bei begründeter Atypizität auszuschließen. Die Klägerin betreibt als gewerbliche Automatenaufstellerin Spielhallen mit Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte setzte aufgrund ihrer Vergnügungssteuersatzung für Mai 2003 monatlich Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab fest; für 20 Gewinnspielgeräte in Spielhallen wurden 127,80 € je Gerät angesetzt. Die Klägerin rügte, die pauschale Besteuerung sei eine nicht zulässige Maschinensteuer und nicht auf den Spieler abwälzbar; sie forderte stattdessen eine Bemessung nach dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand. Das Verwaltungsgericht hob den Steuerbescheid auf und befand die Satzung für nichtig, weil seit 1997 manipulationssichere Zählwerke Einspielergebnisse erfassen könnten. Die Beklagte legte Berufung ein und hielt an der Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabs fest. Das OVG prüfte, ob die Stückzahlbemessung den Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a GG und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt. • Die Berufung ist erfolglos; das Verwaltungsgericht hat die Nichtigkeit des Stückzahlmaßstabs zu Recht festgestellt. • Rechtliche Maßstäbe: Art. 105 Abs. 2a GG verlangt bei Aufwandsteuern wie der Spielautomatensteuer zumindest einen losen Bezug des Steuermaßstabs zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler; nach der Rechtsprechung des BVerwG ist der Stückzahlmaßstab nur geeignet, wenn die Einspielergebnisse der Automaten im Satzungsgebiet innerhalb ±25 % des Durchschnitts liegen. • Ermittlungspflicht: Seit 1997 sind manipulationssichere Zählwerke flächendeckend vorhanden, sodass Einspielergebnisse verlässlich erhoben werden können; dadurch ist der pauschale Stückzahlmaßstab entkräftet, wenn die Daten eine Überschreitung der Toleranzgrenze belegen. • Auswertungsmethode: Nicht die bloße Spannweite, sondern der Vergleich mit einem repräsentativ ermittelten Durchschnitt ist entscheidend; Datengrundlage muss hinreichend repräsentativ sein (Anzahl der Geräte, Dauer der Aufstellung, Zeitraum i.d.R. 8–12 Monate). • Anwendung auf den Streitfall: Für 2003 lagen verwertbare Einspielergebnisse von 22 Geräten vor; der ermittelte Tagesdurchschnitt betrug 35,09 € mit zulässiger Schwankungsbreite 26,32 €–43,86 €. Zehn Geräte lagen außerhalb dieser Bandbreite; Abweichungen reichten bis +61,8 % bzw. −52,4 % und waren nicht als Ausreißer zu bewerten. • Folgerung: Wegen der erheblichen Überschreitung der zulässigen Schwankungsbreite ist der Stückzahlmaßstab für die in Spielhallen aufgestellten Geldspielgeräte im Satzungsgebiet der Beklagten unwirksam; ein am Einspielergebnis orientierter Steuermaßstab wäre erforderlich, sofern eine tragfähige Datengrundlage besteht. Die Klage gegen die Heranziehung zur Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab war erfolgreich. Das OVG bestätigt die Aufhebung des Steuerbescheids insoweit, als für in Spielhallen aufgestellte Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit die Satzungsregelung nach § 9 Abs. 1 b) der Vergnügungssteuersatzung wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht nicht anwendbar ist. Entscheidender Grund ist, dass die ermittelten Einspielergebnisse 2003 die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Schwankungsbreite von ±25 % des Durchschnitts in erheblichem Umfang überschreiten, sodass der Stückzahlmaßstab den tatsächlichen Vergnügungsaufwand nicht mehr ausreichend abbildet. Wegen der seit 1997 vorhandenen manipulationssicheren Zählwerke ist die Erhebung und Auswertung von Einspielergebnissen praktikabel, wodurch ein am Einspielergebnis orientierter Maßstab in Betracht kommt. Das Ergebnis verpflichtet die Beklagte, für den betreffenden Zeitraum auf einen geeigneten, am Einspielergebnis orientierten Maßstab zurückzugreifen, sofern die Datenlage dies zulässt.