Beschluss
11 ME 290/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde unzulässig, weil die Frist zur Begründung gemäß §146 Abs.4 VwGO versäumt wurde.
• Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf ein dem Bevollmächtigten zurechenbares Verschulden (Fehladressierung) zurückgeht.
• Das mit dem Verfahren befasste Gericht hat die Pflicht, fristgebundene Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten; Weiterleitung per normaler Post genügt in der Regel.
• Eine Pflicht zur sofortigen Fax-Weiterleitung kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn das zuerst befasste Gericht die Fehlleitung selbst verursacht oder der Fristablauf offenkundig ist.
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschwerdebegründungsfrist; Kein Wiedereinsetzungsgesuch bei fehladressiertem Schriftsatz • Beschwerde unzulässig, weil die Frist zur Begründung gemäß §146 Abs.4 VwGO versäumt wurde. • Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO ist ausgeschlossen, wenn die Fristversäumnis auf ein dem Bevollmächtigten zurechenbares Verschulden (Fehladressierung) zurückgeht. • Das mit dem Verfahren befasste Gericht hat die Pflicht, fristgebundene Schriftsätze im ordentlichen Geschäftsgang an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten; Weiterleitung per normaler Post genügt in der Regel. • Eine Pflicht zur sofortigen Fax-Weiterleitung kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn das zuerst befasste Gericht die Fehlleitung selbst verursacht oder der Fristablauf offenkundig ist. Antragsteller legten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht; die einmonatige Frist zur Begründung gemäß §146 Abs.4 VwGO endete jedoch am 27.07.2007. Die Begründung wurde per Fax am 27.07.2007 an das Verwaltungsgericht gesandt, im Adressfeld aber an das Verwaltungsgericht statt an das Oberverwaltungsgericht gerichtet. Das Verwaltungsgericht leitete die originalen Unterlagen am 30.07.2007 auf dem Postweg weiter; beim Oberverwaltungsgericht gingen sie am 01.08.2007 ein. Die Antragsteller beantragten Wiedereinsetzung mit dem Vorwurf, das erstinstanzliche Gericht habe nicht rechtzeitig weitergeleitet. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die für die Darlegung der Beschwerdegründe geltende Frist des §146 Abs.4 Satz1 VwGO versäumt wurde. • Ein Wiedereinsetzungsgrund nach §60 VwGO liegt nicht vor. Die Begründung wurde zwar per Fax an das Verwaltungsgericht übersandt, jedoch nicht beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, wie §146 Abs.4 Satz2 VwGO verlangt. • Die Fehladressierung der Beschwerdebegründung stellt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten dar, das den Antragstellern nach §173 VwGO in Verbindung mit §85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist. • Das Verwaltungsgericht hat seiner Pflicht zur Weiterleitung fristgebundener Schriftsätze nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprochen und die Unterlagen im ordentlichen Geschäftsgang an das Oberverwaltungsgericht versandt. • Die Regel, Schriftsätze per normaler Post zu versenden, ist im Verwaltungsgerichtsverkehr üblich; eine sofortige Fax-Weiterleitung wäre nur in Ausnahmefällen geboten, etwa wenn das Verwaltungsgericht die Fehlleitung verursacht oder der Fristablauf offenkundig war. • Hier lag weder eine Veranlassung des Fehlversands durch das Verwaltungsgericht noch eine Offenkundigkeit des drohenden Fristablaufs vor; deshalb bestand keine Verpflichtung zur Fax-Weiterleitung. • Selbst bei sofortiger Weiterleitung am selben Tag wäre die Begründung nicht mehr rechtzeitig beim Oberverwaltungsgericht eingegangen, sodass kein Schadensausgleich durch abweichende Übermittlungsweise möglich gewesen wäre. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil die Frist zur Begründung nach §146 Abs.4 VwGO versäumt wurde und eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO nicht gewährt werden kann. Die Fristversäumnis beruht auf der Fehladressierung der Beschwerdebegründung, die dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Das Verwaltungsgericht hat seine Weiterleitungspflicht im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs erfüllt; eine sofortige Fax-Weiterleitung war nicht geboten. Damit bleiben die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts wirksam, und den Antragstellern gelingt kein Erfolg im Beschwerdeverfahren.