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Beschluss

18 LP 9/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der hauptamtliche Vizepräsident einer staatlichen Hochschule kann durch eine wirksame, hochschulöffentlich bekannt gemachte Geschäftsordnungsregelung als ständiger Vertreter des Präsidenten auch zur gerichtlichen Vertretung befugt sein. • Arbeitgeber im Sinne des § 58 Abs. 4 NPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner war; bei Hochschulen in Landes-Trägerschaft ist dies das Land, vertreten durch die Hochschule. • Die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 58 NPersVG/§ 9 BPersVG besteht grundsätzlich nur für die Ausbildungsdienststelle; bei Systemen dezentraler Mittelverantwortung ist die Zweckbestimmung der Hochschule maßgeblich und eine richterliche Überprüfung auf Missbrauch beschränkt.
Entscheidungsgründe
Vizepräsident als ständiger Vertreter des Präsidenten; Auflösungsantrag wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung • Der hauptamtliche Vizepräsident einer staatlichen Hochschule kann durch eine wirksame, hochschulöffentlich bekannt gemachte Geschäftsordnungsregelung als ständiger Vertreter des Präsidenten auch zur gerichtlichen Vertretung befugt sein. • Arbeitgeber im Sinne des § 58 Abs. 4 NPersVG ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner war; bei Hochschulen in Landes-Trägerschaft ist dies das Land, vertreten durch die Hochschule. • Die Weiterbeschäftigungspflicht nach § 58 NPersVG/§ 9 BPersVG besteht grundsätzlich nur für die Ausbildungsdienststelle; bei Systemen dezentraler Mittelverantwortung ist die Zweckbestimmung der Hochschule maßgeblich und eine richterliche Überprüfung auf Missbrauch beschränkt. Das Land (vertreten durch die Technische Universität B.) schloss mit dem Bewerber am 27.06.2002 einen Berufsausbildungsvertrag; die Ausbildung endete mit Bestehen der Gesellenprüfung am 31.01.2006. Der Ausgebildete war Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung. Die Hochschule teilte mit, nach Ausbildungsende keine Übernahme anbieten zu können; der Auszubildende beantragte am 25.01.2006 Weiterbeschäftigung. Die Universität (durch den hauptamtlichen Vizepräsidenten "in Vertretung" unterschrieben) beantragte am 03.02.2006 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 58 NPersVG. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil es die Vertretungsbefugnis des Vizepräsidenten für rechtsgeschäftliche Außenvertretung verneinte. Das OVG prüfte sowohl die Vertretungsfrage als auch die Frage, ob die Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zuzumuten gewesen sei. • Arbeitgeberbegriff: Arbeitgeber ist, wer Vertragspartner beim Vertragsschluss war; bei staatlichen Hochschulen ist dies das Land, vertreten durch die Hochschule (vgl. NHG-Regelungen). • Gerichtliche Vertretung: Für Verfahren nach § 58 Abs.4 NPersVG zählt, wer den Arbeitgeber gerichtlich vertreten darf; die Vertretung richtet sich nach allgemeinen Vertretungsregeln und nach der sachlich zuständigen Behörde. • Ständige Vertretung: Die Geschäftsordnung der Technischen Universität B. weist dem hauptamtlichen Vizepräsidenten die ständige Vertretung des Präsidenten in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zu; eine solche Regelung ist mit dem Niedersächsischen Hochschulrecht vereinbar und fällt in das Selbstverwaltungsrecht der Hochschule. • Rechtsnatur der Regelung: Da Grundordnung und Geschäftsordnung hochschulöffentlich und abstrakt-generell sind, bedarf es keiner Einzelfallvollmacht; das Nachweisen innerhalb der Zweiwochenfrist wie bei Vollmachten ist entbehrlich. • Befugnis zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts: Die ständige Vertretung umfasst auch das Recht, Gestaltungsklagen bzw. Auflösungsanträge nach § 58 Abs.4 NPersVG/§ 9 BPersVG auszuüben; dies ist sachlich gerechtfertigt, weil Personal- und Finanzverwaltung hauptamtlich geregelt sind. • Weiterbeschäftigungsanspruch: Der Anspruch des Jugend- und Auszubildendenvertreters bezieht sich auf die Ausbildungsdienststelle; das Land ist nicht verpflichtet, landesweit Ersatzstellen zu schaffen. • Dezentrale Mittelbewirtschaftung: Bei dezentraler Finanzverantwortung (Globalbudget o.ä.) bestimmt die Hochschule oder das zuständige Gremium über Zweckbestimmung der Mittel; Gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Missbrauch, d.h. ob die Entscheidung erkennbar darauf gerichtet war, Weiterbeschäftigung zu verhindern. • Angewandte Prüfung: Die Hochschule legte glaubhaft dar, dass im Rahmen eines Hochschuloptimierungskonzepts Stellen reduziert wurden und zum maßgeblichen Zeitpunkt keine ausbildungsadäquaten Dauerstellen zur Verfügung standen; die Situation betraf alle zehn zugleich ausgebildeten Auszubildenden, sodass keine diskriminierende Auswahl vorlag. Die Beschwerde des Landes hatte Erfolg; der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Der Auflösungsantrag war wirksam gestellt, weil der hauptamtliche Vizepräsident der Technischen Universität B. aufgrund hochschulöffentlich geregelter Geschäftsordnungsbestimmungen als ständiger Vertreter des Präsidenten zur gerichtlichen Vertretung und damit zur Stellung des Antrags befugt war. Sachdienlich ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, weil zum Zeitpunkt des Ausbildungsendes keine dem Ausbildungsstand entsprechende, auf Dauer angelegte und gesicherte Stelle an der Ausbildungsdienststelle zur Verfügung stand und die fehlende Übernahme nicht erkennbar missbräuchlich zur Verhinderung der Weiterbeschäftigung getroffen wurde. Damit war dem antragstellenden Land die Weiterbeschäftigung wegen Unzumutbarkeit nicht zuzumuten und der Auflösungsantrag rechtlich begründet.