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Urteil

7 LC 125/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers kann gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung sein, wenn sie auf Dauer, selbständig und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. • Für die Abgrenzung zwischen Gewerbe und Freiem Beruf ist maßgeblich, ob die Tätigkeit eine Dienstleistung höherer Art objektiv voraussetzt, die grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. • Die gerichtliche Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht stellt keine der Gewerbeaufsicht vergleichbare spezialgesetzliche Überwachung dar und verhindert nicht die Anwendung der Gewerbeordnung. • § 14 GewO berechtigt die Behörde, die Nachholung einer unterlassenen Gewerbeanzeige anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Berufsbetreuung ist grundsätzlich gewerbepflichtig • Die Tätigkeit eines Berufsbetreuers kann gewerblich im Sinne der Gewerbeordnung sein, wenn sie auf Dauer, selbständig und auf Gewinnerzielung gerichtet ist. • Für die Abgrenzung zwischen Gewerbe und Freiem Beruf ist maßgeblich, ob die Tätigkeit eine Dienstleistung höherer Art objektiv voraussetzt, die grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium erfordert. • Die gerichtliche Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht stellt keine der Gewerbeaufsicht vergleichbare spezialgesetzliche Überwachung dar und verhindert nicht die Anwendung der Gewerbeordnung. • § 14 GewO berechtigt die Behörde, die Nachholung einer unterlassenen Gewerbeanzeige anzuordnen. Der Kläger ist hauptberuflicher Berufsbetreuer und betreut verschiedene Personengruppen in rund 35 Fällen gleichzeitig. Die Beklagte forderte ihn zur Anzeige seines Gewerbebetriebs nach § 14 GewO auf; der Kläger verweigerte dies und berief sich darauf, Berufsbetreuer seien keine Gewerbetreibenden, da ihre Tätigkeit einer gerichtlichen Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht unterliege und damit einer spezialgesetzlichen Regelung. Die Beklagte dagegen sah in der Tätigkeit kein Freier Beruf, da keine objektive Hochschulzugangs- oder -abschlussvoraussetzung bestehe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger erhob Berufung mit der Begründung, die gerichtliche Aufsicht schließe eine gewerberechtliche Aufsicht aus. Die Beklagte hielt an ihrer Auffassung fest und verwies auf einschlägige steuer- und verwaltungsgerichtliche Erwägungen. • Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 1 S. 1 GewO; die Behörde darf die Nachholung einer unterlassenen Anzeige anordnen. • Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Merkmale eines Gewerbes: selbständige, auf Dauer angelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit; die Tätigkeit ist im BGB als zulässige berufliche Betätigung anerkannt und der Kläger erzielt Vergütungen nach VBVG. • Keines der typischen negativen Merkmale (Urproduktion, Verwaltung eigenen Vermögens, Freier Beruf) liegt vor. Entscheidend für die Abgrenzung ist nicht die individuelle Qualifikation des Betreuers, sondern ob das Berufsbild objektiv ein Hochschulstudium voraussetzt; dies trifft nicht zu. • Die Rechtsprechung verlangt für die Anerkennung als Freier Beruf eine "Dienstleistung höherer Art", die eine höhere Bildung erfordert; das Berufsbild des Betreuers sieht keine besondere akademische Zugangsvoraussetzung vor und lässt daher die Qualifikation als Freier Beruf entfallen. • Typische Kennzeichen Freier Berufe (eigene fachliche Unabhängigkeit aufgrund überlegenen Fachwissens, besondere dienen‑an‑der‑Allgemeinheit-Funktion, standesrechtliche Selbstverwaltung) sind bei Berufsbetreuern nicht in hinreichendem Maße gegeben. • Die gerichtliche Aufsicht der Vormundschaftsgerichte dient anderen Zwecken (Schutz des Betreuten, Prüfung der Eignung) und ist mit der gewerberechtlichen Aufsicht nicht vergleichbar; eine partielle Doppelaufsicht ist zulässig und vom Gesetzgeber in anderen Bereichen bekannt. • Praktische und gesetzliche Gründe sprechen dafür, die Gewerbeordnung anzuwenden: umfassendere Eingriffsmöglichkeiten der Gewerbeaufsicht, zentrale Register- und Statistikfunktionen sowie weitergehende Maßnahmen bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. • Folgerichtig ist der Bescheid der Behörde, mit dem der Kläger zur Anmeldung aufgefordert wurde, rechtmäßig und die Klage unbegründet. Die Berufung bleibt erfolglos; der Bescheid der Beklagten vom 15.11.2005 ist rechtmäßig und die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit des Klägers als Berufsbetreuer stellt kein Freier Beruf im Sinne der Gewerbeordnung dar, weil das Berufsbild objektiv keine Hochschulausbildung voraussetzt und die für Freie Berufe typischen Merkmale insgesamt nicht hinreichend ausgeprägt sind. Die gerichtliche Aufsicht durch das Vormundschaftsgericht schließt eine gewerberechtliche Überwachung nicht aus; somit besteht eine zulässige partielle Doppelaufsicht. Damit war der Kläger verpflichtet, seine Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen, und die Behörde durfte die Nachholung der Anzeige anordnen.