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Beschluss

5 LA 115/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Erstbeurteiler muss sich unmittelbar ein Leistungsbild verschaffen entweder durch eigene Tatsachenfeststellungen oder durch solche Dritter, nicht jedoch durch bloße Werturteile Dritter; die Versorgung mit Beurteilungsbeiträgen Dritter ist zulässig, wenn ein Besuch der Lehrveranstaltung nicht möglich ist. • Die Auslegungen der BRLPol-1999 durch das Verwaltungsgericht werfen keine gesamtrechtlich bedeutsame Frage auf, wenn sich die beanstandeten Bewertungsgrundlagen des Erstbeurteilers im Einzelfall nicht darlegen lassen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei fehlenden Richtigkeitszweifeln und fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Ein Erstbeurteiler muss sich unmittelbar ein Leistungsbild verschaffen entweder durch eigene Tatsachenfeststellungen oder durch solche Dritter, nicht jedoch durch bloße Werturteile Dritter; die Versorgung mit Beurteilungsbeiträgen Dritter ist zulässig, wenn ein Besuch der Lehrveranstaltung nicht möglich ist. • Die Auslegungen der BRLPol-1999 durch das Verwaltungsgericht werfen keine gesamtrechtlich bedeutsame Frage auf, wenn sich die beanstandeten Bewertungsgrundlagen des Erstbeurteilers im Einzelfall nicht darlegen lassen. Der Kläger war als Verhaltenstrainer tätig und erhielt eine dienstliche Beurteilung, die er angriff. Die Beklagte (Dienststelle) beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das Teile der Beurteilung aufgehoben hatte. Streitpunkt war, ob der Erstbeurteiler sich unmittelbar ein hinreichendes Leistungsbild des Klägers verschaffen konnte, insbesondere ob ein Besuch der Seminare erforderlich oder zulässig wäre. Die Beklagte vertrat, das Gericht habe einen Seminarbesuch als Voraussetzung für eine valide Beurteilung verlangt und damit eine unzulässige Inspektion angenommen; zudem seien ausreichende eigene Erkenntnisquellen des Erstbeurteilers vorhanden gewesen. Das Verwaltungsgericht hatte hingegen ausgeführt, der Erstbeurteiler könne sich entweder aus eigenen Tatsachenfeststellungen oder aus Tatsachen Dritter eine unmittelbare Meinung bilden; fehlende Tatsachengrundlagen bei vielen beurteilten Hauptaufgaben führten zur Aufhebung der Beurteilung. Die Beklagte rügte weiter die Auslegung der BRLPol-1999 und verwies auf organisatorische Praxisfragen im Innenministerium. • Zulassungsbegründung: Ernstliche Zweifel sind nur gegeben, wenn aus vorgetragenen Gegenargumenten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Änderung des erstinstanzlichen Ergebnisses in der Berufung zu erwarten ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Das Verwaltungsgericht hat nicht gefordert, dass der Erstbeurteiler zwingend selbst an den Seminaren teilgenommen haben müsse; erforderlich ist vielmehr ein unmittelbares Leistungsbild aufgrund eigener Tatsachenfeststellungen oder solcher Dritter. • Die Beklagte hat keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, die die entscheidenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts erschüttern würden; insbesondere fehlt der Nachweis, auf welcher Tatsachenbasis Bewertungen in Abwesenheitszeiten des Klägers beruhten. • Rechtliche Normen und Grundsätze: § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO (Zulassungsvoraussetzungen Berufung), § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Darlegungsanforderungen im Zulassungsverfahren); ständige Rechtsprechung, dass Beurteilungen auf einer hinreichenden Tatsachenbasis beruhen müssen und nicht bloß auf partieller oder bruchstückhafter Kenntnis fußen. • Zur Frage der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Eine solche liegt nur vor, wenn eine für die Rechtseinheit entscheidungserhebliche Grundsatzfrage konkret dargelegt und typisierend aufgezeigt wird; dies ist hier nicht erfolgt. • Die innerdienstliche Praxis des Innenministeriums ändert nichts daran, weil das Verwaltungsgericht zutreffend darlegt, dass alternativ Beurteilungsbeiträge Dritter zur unmittelbaren Erkenntnisgewinnung herangezogen werden können. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Die Kammer sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass der Erstbeurteiler sich unmittelbar ein Leistungsbild aufgrund eigener Tatsachenfeststellungen oder solcher Dritter verschaffen muss und dass insoweit in der vorliegenden Beurteilung überwiegende Wertungen ohne ausreichende Tatsachengrundlage getroffen wurden, bleibt tragfähig. Mangels schlüssiger Gegenargumente der Beklagten bleibt offen, auf welcher Tatsachenbasis Zeiten der Abordnung, Seminarentwicklung und Abwesenheiten in die Beurteilung eingeflossen sind; dies rechtfertigt die Aufhebung der beanstandeten Beurteilungsbewertungen und die Ablehnung der Berufungszulassung.