Beschluss
10 OA 201/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen zu erstatten; außergerichtliche Gebühren sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung.
• Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Klageverfahren ist erstattungsfähig.
• Geschäftsgebühren für außergerichtliche Tätigkeiten (Nr. 2300 RVG) sind nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO anzurechnen.
• Die systematische Stellung des Vergütungsverzeichnisses und der Zweck der Kostenfestsetzung verhindern eine Ungleichbehandlung unterlegener Prozessgegner durch Anrechnung außergerichtlicher Gebühren.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühren bei Kostenfestsetzung nach §164 VwGO • Bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO sind nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen zu erstatten; außergerichtliche Gebühren sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung. • Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Klageverfahren ist erstattungsfähig. • Geschäftsgebühren für außergerichtliche Tätigkeiten (Nr. 2300 RVG) sind nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO anzurechnen. • Die systematische Stellung des Vergütungsverzeichnisses und der Zweck der Kostenfestsetzung verhindern eine Ungleichbehandlung unterlegener Prozessgegner durch Anrechnung außergerichtlicher Gebühren. Die Kläger verlangten vom Beklagten Ersatz der Kosten ihres Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten zur Tragung der Verfahrenskosten und setzte diese nicht im beantragten Umfang fest. Streitgegenstand war insbesondere, ob neben der 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG auch eine im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Die Kläger beriefen sich auf Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten, der Beklagte forderte Anrechnung der Geschäftsgebühr. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, welche Gebühren nach § 162 VwGO und § 164 VwGO im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind und ob die Regelungen des Vergütungsverzeichnisses RVG eine andere Entscheidung begründen. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 162 VwGO (Kostenumfang) und § 164 VwGO (Ansetzung der erstattungsfähigen Kosten durch den Urkundsbeamten). • Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts; Gebühren aus Vorverfahren sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigung erklärt hat. • Das RVG legt die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren zugrunde, begründet aber keine Erweiterung des Gegenstands der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO auf außergerichtliche Gebühren. Die 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ist daher erstattungsfähig. • Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gehört zum Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses und regelt außergerichtliche Tätigkeiten; diese Gebühren sind gesetzessystematisch dem Verhältnis Anwalt/Auftraggeber zuzuordnen und nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung gegenüber dem unterlegenen Prozessgegner. • Eine Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren würde zu ungerechtfertigter Ungleichbehandlung unterlegener Prozessgegner führen und lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang des Vergütungsverzeichnisses mit § 164 VwGO herleiten. Die Beschwerde der Kläger ist begründet. Der Beklagte hat die von den Klägern geltend gemachten Kosten des Klageverfahrens in dem beantragten Betrag zu erstatten; hierzu gehört insbesondere die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Die im Verwaltungsverfahren angefallene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO nicht anzurechnen und somit nicht zu erstatten. Die Entscheidung schützt eine gleichmäßige Behandlung unterlegener Parteien und hält an der systematischen Trennung zwischen außergerichtlichen und gerichtlichen Gebühren fest.