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Urteil

13 LB 517/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Wasser- und Bodenverband ist nur insoweit verpflichtet, Grundwasser zu regulieren, wie dies satzungs- und wasserrechtlich zulässig und bestimmt ist. • Die in Satzung und tatsächlicher Ausgestaltung des Verbands angelegte Entwässerungsaufgabe beschränkt sich auf die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlicher Flächen; daraus folgt keine Pflicht zur Grundwasserabsenkung in Wohngebieten. • Ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch gegen den Verband kommt nur in Betracht, wenn eine objektiv-rechtliche Handlungspflicht des Verbandes besteht; eine bloß begünstigende historische Entwässerung begründet keine solche Pflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung des Wasserverbands zur Grundwasserabsenkung in Wohngebieten • Ein Wasser- und Bodenverband ist nur insoweit verpflichtet, Grundwasser zu regulieren, wie dies satzungs- und wasserrechtlich zulässig und bestimmt ist. • Die in Satzung und tatsächlicher Ausgestaltung des Verbands angelegte Entwässerungsaufgabe beschränkt sich auf die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlicher Flächen; daraus folgt keine Pflicht zur Grundwasserabsenkung in Wohngebieten. • Ein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch gegen den Verband kommt nur in Betracht, wenn eine objektiv-rechtliche Handlungspflicht des Verbandes besteht; eine bloß begünstigende historische Entwässerung begründet keine solche Pflicht. Die Kläger sind Eigentümer eines unterkellerten Wohnhauses in einem früher landwirtschaftlich entwässerten Poldergebiet. Der Beklagte, ein Wasser- und Bodenverband, betrieb dort ein Rohrleitungssystem zur landwirtschaftlichen Entwässerung. Nach Bebauung und Überbauung von Teilen der Verbandsanlagen stellte der Verband Wartung und Unterhaltung in dem Siedlungsbereich ein und änderte seine Satzung dahingehend, dass Eigentümer von Wohngrundstücken sich gegen Wasserstau selbst zu schützen hätten. Die Kläger machten geltend, infolge der Aufgabe der Verbandsunterhaltung sei der Grundwasserstand so angestiegen, dass Wasser in den Keller dringt, und verlangten gerichtliche Verurteilung des Verbands zur dauerhaften Grundwasserabsenkung auf mindestens 2 m unter Geländeoberfläche. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger legten Berufung ein. • Keine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur Regulierung des Grundwasserstandes in Wohngebieten: Die satzungsmäßigen Entwässerungsaufgaben des Verbands sind auf die gewöhnliche Bodenentwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen beschränkt (§ 2 VS i.V.m. § 136 Abs.1 Nr.2 NWG). • Grundwasserabsenkung ist eine Gewässerbenutzung nach § 4 Abs.2 NWG und bedarf, soweit sie über die erlaubnisfreie landwirtschaftliche Entwässerung hinausgeht, einer wasserrechtlichen Erlaubnis/Bewilligung (§ 19 NWG). Der Verband verfügte hierfür nicht über ein altes Recht oder eine besondere Ausnahme. • Die historische Begünstigung von Wohngrundstücken durch landwirtschaftliche Entwässerung begründet keine dauerhafte Rechtsverpflichtung des Verbands, diese Nebeneffekte bei Umwandlung in Siedlungsflächen fortzusetzen. • Satzungsänderungen und Verbandsbeschlüsse, die die Zuständigkeit für Siedlungsentwässerung einschränken, sind für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidungserheblich: Selbst ohne förmliche Entwidmung hätte der Verband keine Rechtspflicht zur Grundwasserregulierung in Wohngebieten. • Ein öffentlich-rechtlicher (Folgen-)Beseitigungsanspruch setzt eine bestehende Rechtspflicht des Hoheitsträgers voraus; eine solche bestand hier nicht, sodass ein Wiederherstellungsanspruch der Kläger entfällt. Die Berufung der Kläger ist unbegründet; der Anspruch auf dauerhafte Absenkung des Grundwasserspiegels auf 2 m unter Geländeoberfläche wurde verneint. Der Verband ist nach Satzung und Wasserrecht nur zur gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlicher Flächen befugt und verfügte nicht über die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur dauerhaften Grundwasserregulierung in einem Wohngebiet. Aus der faktischen Vorgeschichte und der früheren Unterhaltung der Verbandsanlagen folgt keine subjektiv-rechtliche Anspruchsgrundlage und kein öffentlich-rechtlicher Beseitigungsanspruch. Damit bleibt der Beklagte nicht verpflichtet, die von den Klägern gewünschte großräumige Grundwasserabsenkung vorzunehmen; die Kosten und wasserrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme wären darüber hinaus unverhältnismäßig und nicht gedeckt.