Beschluss
9 ME 307/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Erlöschung von Steueransprüchen durch Zahlungsverjährung nach § 232 AO sind verjährungsunterbrechende Handlungen gemäß § 231 AO erforderlich.
• Schriftliche Mahnungen bewirken nur bei Bekanntgabe/zugegangenem Zugang eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung.
• Ein bloßes Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen an ausländische Behörden stellt noch keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 AO dar; für die Unterbrechungswirkung sind konkrete Vollstreckungshandlungen durch die ersuchte Behörde nachzuweisen.
• Bei summarischer Prüfung kann das Gericht die tatsächliche Unterbrechung der Verjährung nur dann annehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Zugang der Mahnung oder für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Erlöschen von Gewerbesteueransprüchen durch Zahlungsverjährung; Unterbrechung erfordert nachgewiesenen Zugang oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen • Zur Erlöschung von Steueransprüchen durch Zahlungsverjährung nach § 232 AO sind verjährungsunterbrechende Handlungen gemäß § 231 AO erforderlich. • Schriftliche Mahnungen bewirken nur bei Bekanntgabe/zugegangenem Zugang eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung. • Ein bloßes Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen an ausländische Behörden stellt noch keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 AO dar; für die Unterbrechungswirkung sind konkrete Vollstreckungshandlungen durch die ersuchte Behörde nachzuweisen. • Bei summarischer Prüfung kann das Gericht die tatsächliche Unterbrechung der Verjährung nur dann annehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für Zugang der Mahnung oder für konkrete Vollstreckungsmaßnahmen vorliegen. Der Antragsteller lebte von Februar 1996 bis August 2005 in den Niederlanden. Die Antragsgegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem bestandskräftigen Gewerbesteuerbescheid (23.7.1997) und einem Gewerbesteuerzinsbescheid (12.8.1997) in Höhe von 21.055,26 €. Die Behörde ermittelte 1999 den Aufenthaltsort des Antragstellers und sandte Mahnschreiben, zuletzt am 28.1.2004 an eine ihr bekannte niederländische Adresse; überdies übermittelte sie am 7.7.2004 ein Vollstreckungsersuchen an die Gemeinde B. Der Antragsteller bestreitet den Zugang der Mahnung von 2004 und rügt, die Verjährung sei bereits eingetreten. Das Verwaltungsgericht lehnte einstweilige Einstellung der Vollstreckung ab; das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für begründet. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 228, 229, 231, 232 AO sowie § 23 Abs.1 Nr.4 NVwVG und § 123 VwGO. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt nach § 228 Abs.1 Satz2 AO fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit (§ 229 Abs.1 AO). • Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs.1 AO tritt etwa durch schriftliche Geltendmachung oder durch Vollstreckungsmaßnahmen ein; diese Tatbestände müssen tatsächlich vorliegen. • Der Lauf der Verjährung begann hier am 1.1.1998; Ermittlungen und eine Mahnung 1999 unterbrachen die Frist und ließen ab 1.1.2000 eine neue fünfjährige Frist laufen, die am 31.12.2004 endete. • Die Mahnung vom 28.1.2004 unterbricht die Verjährung nur, wenn sie dem Antragsteller bekannt gegeben, also zugegangen ist; ein einfacher Versand an eine veraltete Adresse begründet keinen Zugang, wenn der Zugang bestritten wird und die Behörde keinen Nachweis erbringt. • Ein bloßes Vollstreckungsersuchen an die niederländische Behörde stellt nach der Rechtsprechung keine Vollstreckungsmaßnahme i.S.d. § 231 AO dar; für die Unterbrechungswirkung sind konkrete Vollstreckungsmaßnahmen der ersuchten Behörde darzulegen. • Die vorliegenden Verwaltungsakten und die vom Senat eingeholten Auskünfte reichen bei summarischer Prüfung nicht aus, um den Zugang der Mahnung 2004 oder konkrete Vollstreckungsmaßnahmen der niederländischen Behörden sicher festzustellen. Daher spricht zurzeit Überwiegendes dafür, dass keine erneute Unterbrechung vor Ablauf der Frist am 31.12.2004 eingetreten ist. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgericht hat die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung für begründet erachtet, weil bei summarischer Prüfung überwiegende Gründe dafür sprechen, dass der Gewerbesteueranspruch gemäß § 232 AO durch Zahlungsverjährung erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass die Mahnung vom 28.1.2004 dem Antragsteller bekannt gegeben wurde oder dass die niederländischen Behörden konkrete Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben, welche die Verjährung erneut unterbrochen hätten. Damit besteht derzeit ein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Vollstreckung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren; die abschließende Klärung, ob und wann Unterbrechungshandlungen stattgefunden haben, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.