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Beschluss

17 LP 4/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zur Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle wirksam zu stellen; ihre Leitung kann binnen der Frist vertreten. • Für die Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung abzustellen; unzumutbar ist die Weiterbeschäftigung insbesondere, wenn gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse bestehen oder kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht. • Bei der Beurteilung der politischen Eignung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst ist auf die konkrete Funktion und deren Erfordernisse abzustellen; nicht in allen Fällen ist das beamtenrechtliche Verfassungsbekenntnisniveau zu verlangen. • Wenn ein Auszubildender sein Weiterbeschäftigungsverlangen bundesweit erstreckt und geeignete, besetzbare, ausbildungsadäquate Dienstposten außerhalb der Ausbildungsdienststelle vorhanden sind, stehen betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung nicht ohne Weiteres entgegen.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach § 9 BPersVG – Anforderungen an Beurteilung von Verfassungstreue • Der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zur Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses ist von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle wirksam zu stellen; ihre Leitung kann binnen der Frist vertreten. • Für die Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung abzustellen; unzumutbar ist die Weiterbeschäftigung insbesondere, wenn gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse bestehen oder kein adäquater Arbeitsplatz zur Verfügung steht. • Bei der Beurteilung der politischen Eignung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst ist auf die konkrete Funktion und deren Erfordernisse abzustellen; nicht in allen Fällen ist das beamtenrechtliche Verfassungsbekenntnisniveau zu verlangen. • Wenn ein Auszubildender sein Weiterbeschäftigungsverlangen bundesweit erstreckt und geeignete, besetzbare, ausbildungsadäquate Dienstposten außerhalb der Ausbildungsdienststelle vorhanden sind, stehen betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung nicht ohne Weiteres entgegen. Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Standortverwaltung Bergen (Antragstellerin), hatte mit dem Beteiligten zu 1 2003 ein Ausbildungsverhältnis zum Fluggerätmechaniker geschlossen. Während der Ausbildung ergaben sich Hinweise des MAD und Feststellungen zur Teilnahme des Auszubildenden an Veranstaltungen rechtsextremer Kameradschaften, Besitz von rechtsextremem Tonträger- und Bildmaterial sowie das Tragen szenetypischer Kleidung; die Standortverwaltung sprach Abmahnungen aus. Der Auszubildende bestand die Abschlussprüfung Ende Juni 2006 und hatte zuvor fristgerecht die unbefristete Weiterbeschäftigung auch bundesweit verlangt. Die Verwaltung bot keine Übernahme am Ausbildungsort an; es bestanden jedoch mehrfach angebotene, ausbildungsadäquate Stellen in anderen Dienststellen. Die Standortverwaltung stellte mit Wirkung ab 24.6.2006 die Arbeitsleistung zurück und beantragte die gerichtliche Auflösung nach § 9 Abs. 4 BPersVG mit der Begründung, die Weiterbeschäftigung sei wegen Zweifel an seiner Verfassungstreue und aus Sicherheitsgründen unzumutbar. Das Verwaltungsgericht gab dem Auflösungsantrag statt; das OVG hob diese Entscheidung auf. • Zuständigkeit und Vertretung: Die Bundesrepublik Deutschland ist Arbeitgeber; die personalbearbeitende Dienststelle kann den Auflösungsantrag gerichtlich stellen und ihre Leitung war hier nach Erlasslage vertretungsbefugt. Die vorgelegte Vollmacht war wirksam und fristgerecht. • Maßgeblicher Zeitpunkt: Für die Zumutbarkeitsprüfung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgebend. • Anforderungen an die Zumutbarkeit: Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei; unzumutbar kann sie sein bei gesetzlichen/tariflichen Einstellungshindernissen, fehlenden adäquaten Dauerarbeitsplätzen oder persönlichen Gründen in der Person des Auszubildenden. • Prüfung betrieblicher Gründe: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts standen bundesweit besetzbare, ausbildungsadäquate Dienstposten zur Verfügung, sodass allein betriebliche Gründe die Weiterbeschäftigung nicht ausschlossen. • Prüfung der Verfassungstreue und Eignungsprognose: Bei Arbeitnehmern ist das für Beamte geltende Maß an politischer Treue nicht ohne Weiteres gefordert; maßgeblich ist die Funktion. Die Aktenlage ergab Kontakte des Beteiligten zur rechten Szene in der Vergangenheit, jedoch keine indoktrinierende Tätigkeit oder aktuelle, nachweisbare fortdauernde ideologische Verfestigung zum Zeitpunkt der Ausbildungsbeendigung. • Ergebnis der Prognose: Unter Würdigung der Umstände, der eingetretenen Abmahnungen, des offenbar erfolgten Abbruchs der Kontakte nach März 2006 und des Fehlens neuer belastender Erkenntnisse bis zum 23.6.2006 konnte nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Beteiligte künftig aktiv verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen werde; daher war die unbefristete Weiterbeschäftigung zum damaligen Zeitpunkt zumutbar. • Rechtsfolgen und Kontrolle: Soweit nachträglich neue belastende Erkenntnisse entstehen, stehen der Arbeitgeberin arbeitsrechtliche Instrumente (z. B. fristlose Kündigung nach § 626 BGB) offen. Die Beschwerde des Beteiligten hatte Erfolg; der Beschluss des Verwaltungsgerichts, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wurde aufgehoben. Das OVG stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 23. Juni 2006 keine genügenden Tatsachen vorlagen, die der Arbeitgeberin die Weiterbeschäftigung unzumutbar gemacht hätten. Zwar lagen Hinweise auf frühere Kontakte des Beteiligten zur rechtsextremen Szene und Abmahnungen vor, ein fortdauerndes, ideologisch verfestigtes Engagement oder eine Indoktrinierung Dritter war jedoch nicht belegbar. Zudem bestanden bundesweit besetzbare, ausbildungsadäquate Dienstposten, so dass betriebliche Hinderungsgründe nicht ausschlaggebend waren. Damit war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zumutbar; sollte die Antragstellerin später konkrete, neue Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gewinnen, kann sie dies im Wege des Arbeitsrechts, einschließlich einer etwaigen fristlosen Kündigung, verfolgen.