Beschluss
5 ME 351/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausschluss eines Bewerbers durch eine administrative „Vorauswahl" ist nur zulässig, wenn die ausgesuchten Kriterien konstitutive, objektiv überprüfbare Ausschlussmerkmale des Anforderungsprofils sind.
• Persönliche und soziale Kompetenzen, deren Vorliegen regelmäßig nur durch dienstliche Beurteilungen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil feststellbar ist, rechtfertigen keine einseitige Vorauswahl ohne Vergleich der Bewerber.
• Ein noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren kann nur dann ein unüberwindbares Hindernis für eine Bewerbung darstellen, wenn aus ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine disziplinarische Maßnahme resultiert, die nach Gesetz Beförderungen ausschließt; dies war hier nicht der Fall.
• Bei drohendem Bewährungsvorsprung eines vorläufig Eingesetzten kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, bei erneuter Entscheidung ausgewählt werden zu können.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einseitiger Vorauswahl bei persönlichen Sozialkompetenzen • Ein Ausschluss eines Bewerbers durch eine administrative „Vorauswahl" ist nur zulässig, wenn die ausgesuchten Kriterien konstitutive, objektiv überprüfbare Ausschlussmerkmale des Anforderungsprofils sind. • Persönliche und soziale Kompetenzen, deren Vorliegen regelmäßig nur durch dienstliche Beurteilungen als persönlichkeitsbedingtes Werturteil feststellbar ist, rechtfertigen keine einseitige Vorauswahl ohne Vergleich der Bewerber. • Ein noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren kann nur dann ein unüberwindbares Hindernis für eine Bewerbung darstellen, wenn aus ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine disziplinarische Maßnahme resultiert, die nach Gesetz Beförderungen ausschließt; dies war hier nicht der Fall. • Bei drohendem Bewährungsvorsprung eines vorläufig Eingesetzten kann einstweiliger Rechtsschutz geboten sein, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, bei erneuter Entscheidung ausgewählt werden zu können. Der Bewerber begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Bewerbung um den Beförderungsdienstposten Leiter Einsatz/Flugbetriebsleiter bei der Polizeihubschrauberstaffel Niedersachsen. Die Behörde hatte ihn per Bescheid vom 25. Juni 2007 von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen mit der Begründung, ihm fehle in besonderem Maße die geforderte persönliche und soziale Kompetenz. Der Bewerber focht diese Entscheidung an und beantragte die Fortsetzung seiner Teilnahme am Auswahlverfahren. Es besteht zudem ein noch nicht abgeschlossenes Disziplinarverfahren gegen den Bewerber, dessen Einstellung zuvor angekündigt, aber formal nicht vollzogen war. Die Vorinstanz hatte den einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt; der Bewerber hält die vorgenommene Vorauswahl und die Berücksichtigung des Disziplinarverfahrens für rechtsfehlerhaft. • Anordnungsgrund: Der mögliche Bewährungsvorsprung eines vorläufig Eingesetzten und die voraussichtliche Dauer des Hauptsacheverfahrens begründen den Bedarf einstweiliger Maßnahmen nach § 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein Ausschluss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit fehlerhaft ist und er bei erneuter Entscheidung ausgewählt werden könnte. • Rechtsfolge der Ausschreibungstexte: Die Ausschreibung differenziert zwischen zwingenden Anforderungsmerkmalen und nur ‚in besonderem Maße‘ gewünschten persönlichen/sozialen Kompetenzen; letztere begründen keine automatische Ausschließung ohne vergleichende Würdigung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG. • Vorauswahlgrenzen: Eine Vorauswahl ist nur zulässig, wenn Nichterfüllung objektiv überprüfbare, konstitutive Ausschlussgründe betrifft; persönliches Verhalten und soziale Kompetenz sind typischerweise persönlichkeitsbedingte Werturteile, die dienstliche Beurteilungen erfordern. • Disziplinarverfahren: Das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren stellte kein unüberwindbares Hindernis dar, weil die Behörde zuvor die Einstellung ohne Ahndung angekündigt hatte und keine Anhaltspunkte für eine künftige disziplinarische Maßnahme vorlagen, die eine Beförderung nach Gesetz verhindern würde. • Beweis- und Prognosegrenzen: Mangels vorliegender aktueller dienstlicher Beurteilungen darf weder die Verwaltung noch das Gericht negative Mutmaßungen über deren Inhalt zur Entscheidungsgrundlage machen. Der Beschwerde wurde stattgegeben; der Beschluss des Einzelrichters der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover vom 13.09.2007 wurde geändert. Der Antragsteller ist weiter am Auswahlverfahren zu beteiligen, da sein Ausschluss aufgrund einer einseitigen Vorauswahl wegen angeblicher Defizite in persönlichen und sozialen Kompetenzen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft war und das laufende Disziplinarverfahren kein unüberwindbares Hindernis darstellte. Wegen des drohenden Bewährungsvorsprungs eines vorläufig Eingesetzten war einstweiliger Rechtsschutz geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.