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Beschluss

10 OA 250/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn durch besondere anwaltliche Bemühungen materiell-rechtlich die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts herbeigeführt wurde. • Die bloße Mitwirkung an der prozessualen Beendigung eines bereits materiell erledigten Rechtsstreits (z. B. Hinweis, dass ohne förmliche Aufhebung des Verwaltungsakts keine materielle Erledigung vorliegt) rechtfertigt keine Erledigungsgebühr. • Ob eine Erledigungsgebühr anfällt, ist nach der konkreten Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der materiellen Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zu beurteilen; bloße Verfahrenshandlungen sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten.
Entscheidungsgründe
Keine Erledigungsgebühr ohne Mitwirkung an materieller Aufhebung des Verwaltungsakts • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG entsteht nur, wenn durch besondere anwaltliche Bemühungen materiell-rechtlich die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts herbeigeführt wurde. • Die bloße Mitwirkung an der prozessualen Beendigung eines bereits materiell erledigten Rechtsstreits (z. B. Hinweis, dass ohne förmliche Aufhebung des Verwaltungsakts keine materielle Erledigung vorliegt) rechtfertigt keine Erledigungsgebühr. • Ob eine Erledigungsgebühr anfällt, ist nach der konkreten Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten an der materiellen Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts zu beurteilen; bloße Verfahrenshandlungen sind durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Die Klägerin klagte gegen eine kommunalaufsichtsrechtliche Verfügung des Beklagten vom 7.10.2004. Das Verfahren wurde ausgesetzt wegen eines Disziplinarverfahrens gegen einen ehemaligen Stadtdirektor; nach dessen Einstellung erklärte der Beklagte am 9.3.2007 die Hauptsache für erledigt. Die Klägerin verweigerte zunächst den Anschluss an diese Erledigungserklärung und forderte die förmliche Aufhebung der Verfügung. Daraufhin hob der Beklagte die Verfügung formell auf und erklärte den Rechtsstreit erneut für erledigt; die Klägerin erklärte daraufhin ebenfalls die Erledigung. Das Verwaltungsgericht setzte dem Kläger Kosten gegen den Beklagten auf und die Urkundsbeamtin berücksichtigte eine Erledigungsgebühr bei der Kostenerstattung. Auf Erinnerung des Beklagten reduzierte das Verwaltungsgericht die erstattungsfähigen Kosten, weil die Erledigungsgebühr nach Ansicht des Gerichts nicht entstanden sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. • Rechtliche Grundlage ist Nr. 1002 VV-RVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 RVG; die Erledigungsgebühr ist als Erfolgsgebühr für die Mitwirkung an materieller Aufhebung/Änderung eines angefochtenen Verwaltungsakts vorgesehen. • Die Erledigungsgebühr verlangt besondere anwaltliche Bemühungen, die über allgemeine Prozessführung und die durch die Verfahrensgebühr abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehen, insbesondere Verhandlungen oder Hinweise, die zur materiellen Aufhebung des Verwaltungsakts geführt haben. • Im vorliegenden Fall beschränkten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf einen Schriftsatz, der darlegte, dass ohne förmliche Aufhebung des Verwaltungsakts keine materielle Erledigung vorliege; dies war eine prozessuale Reaktion auf die Erledigungserklärung des Beklagten und keine Verhandlungsleistung, die die Behörde zur Aufhebung veranlasst hätte. • Die tatsächliche Ursache für die materielle Erledigung lag im Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen den ehemaligen Stadtdirektor; der Beklagte stellte daraufhin ohne Mitwirkung der Klägervertreter fest, dass Regressforderungen nicht mehr erfolgversprechend waren, sodass die Verfügung entbehrlich wurde. • Weil kein wesentlicher Beitrag der Klägervertretung zur materiellen Aufhebung des Verwaltungsakts vorlag, ist die Erledigungsgebühr nicht entstanden und durfte nicht erstattungsfähig berücksichtigt werden. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unbegründet. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Erstattung einer Erledigungsgebühr abzulehnen, da die Anwälte nicht durch besondere, über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeiten an der materiellen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts mitgewirkt haben. Die materielle Erledigung beruht auf dem Ergebnis des Disziplinarverfahrens und nicht auf Verhandlungen oder sonstigen Erfolgshandlungen der Klägervertreter. Folglich sind nur die übrigen erstattungsfähigen Kosten anzusetzen; eine gesonderte Erledigungsgebühr ist nicht zuzusprechen.