Beschluss
5 LA 102/04
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn sich aus der Begründung und der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben.
• Bei der Bildung eines Gesamturteils nach den Beurteilungsrichtlinien sind die Bedeutung der Leistungsmerkmale für den Dienstposten zu berücksichtigen; abweichende Gesamtbewertungen gegenüber den Einzelmerkmalen sind zulässig, erfordern aber eine nachvollziehbare, plausibilisierte Darlegung.
• Die Zulassungsprüfung fragt danach, ob die Berufung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung der Entscheidung führen würde; abstrakte Vermutungen über dienstinterne Vorgaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Richtigkeitszweifel abgelehnt • Ein Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nur dann erfolgreich, wenn sich aus der Begründung und der angefochtenen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben. • Bei der Bildung eines Gesamturteils nach den Beurteilungsrichtlinien sind die Bedeutung der Leistungsmerkmale für den Dienstposten zu berücksichtigen; abweichende Gesamtbewertungen gegenüber den Einzelmerkmalen sind zulässig, erfordern aber eine nachvollziehbare, plausibilisierte Darlegung. • Die Zulassungsprüfung fragt danach, ob die Berufung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung der Entscheidung führen würde; abstrakte Vermutungen über dienstinterne Vorgaben genügen nicht. Der Kläger war als Polizeihauptkommissar Gegenstand einer dienstlichen Beurteilung; der Zweitbeurteiler gab im Unterschied zum Erstbeurteiler ein schlechteres Gesamturteil (Wertungsstufe 3 statt 4). Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die niedrigere Einstufung sei nicht plausibel begründet und beruhe auf einer unzulässigen Vorgabe aus einer Beurteilerkonferenz. Das Verwaltungsgericht hielt die Begründung des Zweitbeurteilers für hinreichend nachvollziehbar. Der Kläger verwies außerdem auf Protokollauszüge und frühere Aufhebungen der Beurteilung und rügte fehlende Nachvollziehbarkeit der Maßstabsbildung. • Zulassungsmaßstab: Nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit oder besondere tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten darzulegen; die Zweifel müssen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Änderung im Berufungsverfahren führen können. • Bewertung der Einzelmerkmale: Der Zweitbeurteiler bewertete einzelne Leistungsmerkmale teils niedriger und nahm Gewichtungsänderungen vor; der Kläger machte nicht alle Änderungen im Zulassungsantrag konkret geltend. • Erfordernis der Plausibilisierung: Nach den Beurteilungsrichtlinien sind Leistungsmerkmale unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Posten zu gewichten; ein abweichendes Gesamturteil gegenüber überwiegend höheren Einzelbewertungen ist möglich, verlangt aber eine detaillierte, nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem individuellen Leistungsbild. • Konkrete Begründung des Zweitbeurteilers: In seiner Stellungnahme erklärte der Zweitbeurteiler, dass andere Vergleichspersonen leicht bessere Leistungen in Nuancen gezeigt hätten, dass Steigerungsmöglichkeiten des Klägers erkennbar seien und dass der Erstbeurteiler nur eingeschränkten Vergleichsspielraum hatte; damit ist das Gesamturteil nachvollziehbar begründet. • Beurteilerkonferenz und Protokollhinweise: Das Protokoll rechtfertigt nicht die Annahme einer verbindlichen Vorgabe zur Beibehaltung alter Wertungsstufen; die Vortragssubstanz des Klägers liefert keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Bindung des Zweitbeurteilers. • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten: Der Kläger hat keine besonderen rechtlichen Fragen oder außergewöhnlichen tatsachenrechtlichen Klärungsbedarfe hinreichend dargelegt, die ein Berufungsverfahren erforderten. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Das Gericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil der Zweitbeurteiler sein abweichendes Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel begründet hat. Hinweise auf dienstinterne Vorgaben oder Protokollfestlegungen genügen nicht, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Bindung vorliegen. Ebenfalls wurden keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten dargelegt, die eine Berufungszulassung erforderlich machten. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestehen; der Antrag des Klägers ist zurückgewiesen.