Beschluss
18 MP 14/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festlegung von Öffnungszeiten, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben betrifft, ist keine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des NPersVG und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats.
• Auswirkungen einer aufgabenbezogenen Entscheidung auf Arbeitszeiten begründen noch keine Mitbestimmungspflicht; mitbestimmungspflichtig ist erst die anschließende konkrete Regelung der Arbeitszeit.
• Eine bestehende Dienstvereinbarung für Montag bis Freitag kann die gesetzliche Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nicht erweitern.
• Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein glaubhaft gemachter Unterlassungsanspruch des Personalrats darzulegen; dies fehlt, wenn die Maßnahme selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Entscheidungsgründe
Öffnungszeiten am Sonnabend sind aufgabenbezogene Entscheidung, nicht mitbestimmungspflichtig • Die Festlegung von Öffnungszeiten, die die Erfüllung nach außen gerichteter Aufgaben betrifft, ist keine innerdienstliche Maßnahme im Sinne des NPersVG und unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. • Auswirkungen einer aufgabenbezogenen Entscheidung auf Arbeitszeiten begründen noch keine Mitbestimmungspflicht; mitbestimmungspflichtig ist erst die anschließende konkrete Regelung der Arbeitszeit. • Eine bestehende Dienstvereinbarung für Montag bis Freitag kann die gesetzliche Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nicht erweitern. • Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein glaubhaft gemachter Unterlassungsanspruch des Personalrats darzulegen; dies fehlt, wenn die Maßnahme selbst nicht mitbestimmungspflichtig ist. Die Sparkasse beabsichtigte, ihre Filiale "Am Markt" in Lingen an Samstagen zu öffnen. Der Personalrat beantragte einstweilige Verfügung und begehrte Unterlassung dieser Öffnung bis zur Hauptsacheentscheidung, weil er die Entscheidung als mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Maßnahme ansah. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Der Personalrat beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand ist, ob die Festlegung der samstäglichen Öffnungszeiten der Mitbestimmung des Personalrats nach dem NPersVG unterliegt. Relevante Tatsachen sind die bisherige Arbeitszeitregelung durch eine Dienstvereinbarung, die nur Montag bis Freitag erfasst, und die Behauptung möglicher Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der Beschäftigten. • Rechtliche Grundlagen sind insbesondere § 64 Abs.1, § 66 Abs.1 Nr.1 Buchst. a und b sowie § 82 NPersVG. • Nach § 64 Abs.1 NPersVG ist Mitbestimmung auf innerdienstliche Maßnahmen beschränkt; § 66 konkretisiert Mitbestimmung bei der Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. • Die Entscheidung, Filiale samstags für Kunden zu öffnen, betrifft vorrangig die nach außen gerichtete Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse und ist damit keine innerdienstliche Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne. • Dass die Öffnung nach außen Auswirkungen auf die Arbeitszeiten der Beschäftigten haben kann, ändert nichts daran; die konkrete Arbeitszeitgestaltung ist ein nachgelagerter, mitbestimmungspflichtiger Schritt. • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats belegen die Trennung zwischen aufgabenbezogenen Öffnungszeiten und der anschließenden innerdienstlichen Arbeitszeitregelung. • Die bestehende Dienstvereinbarung regelt nur Montag bis Freitag; sie kann die gesetzliche Mitbestimmung nicht erweitern oder die Rechtslage zu Samstagsöffnungen verändern. • Mangels Mitbestimmungstatbestands fehlt dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren der glaubhaft gemachte Unterlassungsanspruch, sodass die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung nicht vorliegen. Die Beschwerde des Personalrats hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Ablehnung der einstweiligen Verfügung, weil die geplante Samstagsöffnung der Sparkassenfiliale eine aufgabenbezogene Entscheidung darstellt, die nicht der Mitbestimmung nach dem NPersVG unterliegt. Etwaige Folgen für die Arbeitszeit der Beschäftigten sind gesondert durch konkrete Arbeitszeitregelungen zu behandeln und wären dann mitbestimmungspflichtig. Die bestehende Dienstvereinbarung für Montag bis Freitag ändert daran nichts und kann die gesetzliche Mitbestimmung nicht erweitern. Daher besteht kein Unterlassungsanspruch des Personalrats, der den Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen würde.