Beschluss
5 ME 235/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen im Beamtenverhältnis sind aktuelle dienstliche Regelbeurteilungen maßgeblich; sind diese in wesentlichen Teilen rechtswidrig, besteht ein Anspruch auf Neubescheidung.
• Verwaltungsvorschriften (Beurteilungsrichtlinien) sind nach ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen; die Verwaltungspraxis des Herausgebers ist maßgeblich.
• Eine Auswahlentscheidung darf nicht nachträglich mit neuen, im Verfahren nicht zuvor zugrunde gelegten Erwägungen begründet werden; nachgeschobene Begründungen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrige Regelbeurteilungen rechtfertigen Anspruch auf Neubescheidung der Auswahlentscheidung • Bei Auswahlentscheidungen im Beamtenverhältnis sind aktuelle dienstliche Regelbeurteilungen maßgeblich; sind diese in wesentlichen Teilen rechtswidrig, besteht ein Anspruch auf Neubescheidung. • Verwaltungsvorschriften (Beurteilungsrichtlinien) sind nach ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen; die Verwaltungspraxis des Herausgebers ist maßgeblich. • Eine Auswahlentscheidung darf nicht nachträglich mit neuen, im Verfahren nicht zuvor zugrunde gelegten Erwägungen begründet werden; nachgeschobene Begründungen sind unbeachtlich. Eine Bewerberin begehrt gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung einer Dienststelle, nachdem die Behörde die aktuellen Regelbeurteilungen der Bewerberin und einer Mitbewerberin zum Stichtag 1. September 2006 herangezogen hatte. Die Bewerberin rügt, die zum Stichtag gefertigten Regelbeurteilungen seien rechtswidrig, weil sie teilweise Zeiträume umfassen, die bereits durch frühere Regelbeurteilungen abgedeckt sind. Die Behörde beruft sich auf die Beurteilungsrichtlinien und ihre Verwaltungspraxis sowie auf eine frühere landesrechtliche Vorschrift und verteidigt die Verwendbarkeit der Beurteilungen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt; die Behörde legte Beschwerde ein. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob die Beurteilungen als rechtswidrig anzusehen sind und ob dadurch ein Anordnungsgrund für eine Wiederholung der Auswahlentscheidung besteht. • Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Anspruch auf neubescheidende Überprüfung angenommen (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO). • Maßstab der Auswahlentscheidung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung (Art.33 Abs.2 GG; § 8 Abs.1 Satz1 NBG). Regelbeurteilungen müssen hinsichtlich dieser Kriterien tragfähig und aussagekräftig sein; rechtswidrige Beurteilungen fehlen diese tragfähige Grundlage. • Verwaltungsvorschriften sind nach ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen; die tatsächliche Verwaltungspraxis des Niedersächsischen Justizministeriums ist zu berücksichtigen (Auslegungsgrundsatz für Verwaltungsvorschriften). • Selbst wenn die Beurteilungsrichtlinien nach Verwaltungspraxis eine Neubewertung zum ersten Stichtag erlaubten, ist hier die Berufung auf die Beurteilungen aus anderen Gründen rechtswidrig: Die zum Stichtag 1.9.2006 erstellten Regelbeurteilungen erfassen teilweise Zeiträume, die bereits von vorherigen Regelbeurteilungen (April 2006) abgedeckt sind, sodass die neuen Regelbeurteilungen über den zulässigen Zeitraum hinausgehen und damit rechtswidrig sind. • Die Regelbeurteilung ist abschließend für ihren Beurteilungszeitraum; ein nachfolgender Regelbeurteilungszeitraum, der inhaltlich bereits erfasste Zeiträume erneut bewertet, ist nicht zulässig, weil der Zeitraum damit „verbraucht“ wäre; dadurch fehlt der aktuellen Beurteilung die notwendige Rechtsqualität. • Die durch die Behörde jetzt vorgebrachte, im erstinstanzlichen Verfahren nicht zugrunde gelegte alternative Begründung (Betrachtung einzelner Leistungsmerkmale aus April 2006) kann nicht nachträglich eingeführt werden; nachgeschobene Begründungen sind unzulässig (§§ 1 Abs.1 NVwVfG, 45 VwVfG; § 114 Satz 2 VwGO). • Weil die Beurteilungen zum Stichtag 1.9.2006 in wesentlichen Teilen offensichtlich rechtswidrig sind, ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei erneuter, fehlerfreier Auswahlentscheidung berücksichtigt und möglicherweise ausgewählt wird; daher liegt ein Anordnungsgrund vor (vgl. BVerfG-Rechtsprechung zum Prognoseverbot). Die Beschwerde der Behörde hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass die Antragstellerin Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihrer Bewerbung hat, weil die zum Stichtag 1.9.2006 verwendeten Regelbeurteilungen in wesentlichen Teilen rechtswidrig sind. Die Verwaltungspraxis der Beurteilungsrichtlinien ändert daran nichts; selbst wenn eine Verwaltungspraxis Neubewertungen erlaubt, rechtfertigt die hier festgestellte Überschneidung mit früheren Regelbeurteilungen die Rechtswidrigkeit. Eine nachträgliche bzw. im Verfahren neu eingeführte Begründung der Auswahlentscheidung kann die Rechtswidrigkeit nicht heilen. Folglich ist die Auswahlentscheidung aufzuheben und eine erneute, fehlerfreie Entscheidung anzuordnen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden dem entsprechend getroffen.