Beschluss
2 LA 418/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prüfungsbehörde ist beim Wortlaut eines Prüfungszeugnisses lediglich an die Beweisfunktion gebunden; das Zeugnis muss in erster Linie wahr sein.
• Wurde eine mündliche Teilprüfung wiederholt und aufgrund der Wiederholung die Prüfungsgesamtnote neu festgesetzt, ist für das Prüfungszeugnis der Tag der abschließenden (Wiederholungs-)Prüfung maßgeblich.
• Der Prüfungskandidat hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses mit einem in wesentlichen Punkten unrichtigen oder irreführenden Datum; Gleichbehandlungs- und Benachteiligungsgrundsätze führen nicht generell zu einem Anspruch auf Zurückdatierung.
• Besonderheiten des Prüfungsverfahrens können durch ein begleitendes Schreiben erklärt werden; die nähere Ausgestaltung der Zeugnisdatierung bedarf nicht zwingend einer gesetzlichen Regelung, wenn sie sich aus dem Prüfungsverfahren ergibt.
Entscheidungsgründe
Datierung von Prüfungszeugnissen nach Wiederholung der mündlichen Prüfung • Eine Prüfungsbehörde ist beim Wortlaut eines Prüfungszeugnisses lediglich an die Beweisfunktion gebunden; das Zeugnis muss in erster Linie wahr sein. • Wurde eine mündliche Teilprüfung wiederholt und aufgrund der Wiederholung die Prüfungsgesamtnote neu festgesetzt, ist für das Prüfungszeugnis der Tag der abschließenden (Wiederholungs-)Prüfung maßgeblich. • Der Prüfungskandidat hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses mit einem in wesentlichen Punkten unrichtigen oder irreführenden Datum; Gleichbehandlungs- und Benachteiligungsgrundsätze führen nicht generell zu einem Anspruch auf Zurückdatierung. • Besonderheiten des Prüfungsverfahrens können durch ein begleitendes Schreiben erklärt werden; die nähere Ausgestaltung der Zeugnisdatierung bedarf nicht zwingend einer gesetzlichen Regelung, wenn sie sich aus dem Prüfungsverfahren ergibt. Der Kläger bestand die zweite juristische Staatsprüfung zunächst am 9. Januar 1998 mit der Note ausreichend. Nach Klage wurde die mündliche Prüfung auf Antrag des Klägers wiederholt; aufgrund der Wiederholung am 25. September 2000 wurde die Gesamtnote auf befriedigend (6,51) geändert und dem Kläger am 27. September 2000 ein Zeugnis ausgestellt, das das Bestehen mit dieser Note am 25. September 2000 ausweist. Der Kläger verlangte, das Zeugnis unter dem Datum des ursprünglichen Prüfungstages (9. Januar 1998) mit der nunmehr erzielten Gesamtnote 6,51 auszustellen; der Antrag wurde abgelehnt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Das Oberverwaltungsgericht prüft im Zulassungsverfahren die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe und sieht weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten. • Nach § 11 Abs.1 Satz 4 NJAG bzw. früher § 8 Abs.3 NJAVO muss das Zeugnis die Prüfungsgesamtnote ausweisen; die Prüfungsgesamtnote bemisst sich nach dem abschließenden Prüfungsgeschehen, hier der Wiederholungsprüfung vom 25. September 2000. • Ein Zeugnis hat in erster Linie Zeugniswahrheit zu gewährleisten; ein Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses, das in wesentlichen Punkten unwahr oder irreführend ist (z. B. falsche Datierung suggerierend, dass die Gesamtnote bereits am ursprünglichen Termin vergeben wurde), besteht nicht. • Die Verwaltungsbehörde ist bei der textlichen Gestaltung nicht auf die vom Kläger begehrten Formulierungen festgelegt; es steht im Ermessen der Behörde, neben dem Bestehen der Prüfung am 9. Januar 1998 auch das Datum der abschließenden Bewertung (25. September 2000) zu nennen oder ergänzend ein Begleitschreiben zu verfassen. • Der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Benachteiligungsverbot bei Wiederholungsprüfungen betreffen primär das Prüfungsverfahren und Bewertungsmaßstäbe; sie begründen keinen Anspruch auf Zurückdatierung des Prüfungszeugnisses in Fällen, in denen inhaltlich eine neue Entscheidung aufgrund neuer Tatsachen getroffen wurde. • Die Rechtsprechung zu Zurückdatierung von Arbeitszeugnissen ist nicht ohne Weiteres auf öffentlich-rechtliche Prüfungszeugnisse übertragbar, weil hier häufig eine inhaltliche Neufestsetzung des Prüfungsergebnisses vorliegt. • Eine gesetzliche Regelung der Datierung ist nicht erforderlich, solange die Datierung sich aus der konkret normierten Prüfungsabwicklung ergibt; die Frage ist daher nicht von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung. • Die Interessen des Prüflings an einer nachvollziehbaren Darstellung seiner Ausbildungsbiographie können auch durch ein erläuterndes Begleitschreiben berücksichtigt werden; einen Anspruch auf Erwähnung beider Prüfungstermine im Zeugnis hat der Kläger nicht geltend gemacht und dieser Punkt blieb unentschieden. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, das Prüfungszeugnis auf den ursprünglichen Prüfungstag zurückzudatieren oder in der vom Kläger begehrten Weise zu formulieren. Maßgeblich ist die abschließende, rechtsverbindliche Festsetzung der Prüfungsgesamtnote nach der Wiederholungsprüfung am 25. September 2000, sodass das Zeugnis den Zeitpunkt der abschließenden Bewertung ausweisen darf. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines in wesentlichen Punkten unrichtigen oder irreführenden Zeugnisses besteht nicht; Gleichbehandlungs- und Benachteiligungsgrundsätze ändern daran nichts. Die berechtigten Interessen des Klägers an einer klaren Darstellung seiner Prüfungsbiographie sind jedoch anerkennbar; ihnen kann durch ein erläuterndes Begleitschreiben zu dem Zeugnis Rechnung getragen werden.