Beschluss
7 ME 211/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gemeinde kann Straßenbaubehörde i.S.d. § 37b NStrG sein, auch wenn die Straße über Gemeindegrenzen hinausgeführt wird.
• Duldungsanordnungen nach § 37b NStrG sind im Regelfall eilbedürftig, weil Vorarbeiten der Informationsgewinnung für nachfolgende Planungsschritte dienen.
• Für Duldungsanordnungen genügt es, dass Vorarbeiten der Vorbereitung und Konkretisierung der Planung dienen; ein Planfeststellungsverfahren oder ein geänderter Flächennutzungsplan muss noch nicht eingeleitet sein.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Gemeinde und Eilbedürftigkeit von Duldungsanordnungen nach § 37b NStrG • Die Gemeinde kann Straßenbaubehörde i.S.d. § 37b NStrG sein, auch wenn die Straße über Gemeindegrenzen hinausgeführt wird. • Duldungsanordnungen nach § 37b NStrG sind im Regelfall eilbedürftig, weil Vorarbeiten der Informationsgewinnung für nachfolgende Planungsschritte dienen. • Für Duldungsanordnungen genügt es, dass Vorarbeiten der Vorbereitung und Konkretisierung der Planung dienen; ein Planfeststellungsverfahren oder ein geänderter Flächennutzungsplan muss noch nicht eingeleitet sein. Der Antragsteller wehrt sich gegen eine Duldungsanordnung der Gemeinde, die Vorarbeiten zum Bau einer Ortsentlastungsstraße auch auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück ermöglichen soll. Er rügt die Unzuständigkeit der Gemeinde und die fehlende Eilbedürftigkeit der Anordnung. Die Gemeinde hatte die Planung der Straße mitbeschlossen; die Straße soll dem Verkehr in benachbarten Gebieten dienen und teilweise über das Gebiet der Gemeinde führen. Es ist nicht geplant, die Straße als Lückenschluss zur bestehenden Nordumgehung auszuführen. Der Antragsteller beanstandet zudem, dass die Anordnung erging, bevor ein Planfeststellungsverfahren oder eine Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet waren. Das Verwaltungsgericht bestätigte die Duldungsanordnung im Sofortvollzug; der Antragsteller legte Beschwerde ein. • Zuständigkeit: Die Gemeinde ist Straßenbaubehörde i.S.d. § 37b NStrG, weil es sich um eine geplante Gemeindestraße handelt (§§ 4 Abs.1, 2 Abs.1 NGO; § 3 Abs.1 Nr.3, § 47 Nr.2 NStrG). Dass die Straße über Gemeindegrenzen hinausführt, schließt die Einordnung als Gemeindestraße nicht aus. Planungsträger und Straßenbaubehörde müssen nicht identisch sein; die Gemeinde kann Planungen auch durch die Stadt durchführen lassen, Planfeststellungsbehörde ist der Landkreis (§§ 37 Abs.2, 38 Abs.5 Satz1 NStrG). • Straßenbaulast: Nach § 9 Abs.1 NStrG umfasst die Straßenbaulast die mit dem Bau zusammenhängenden Aufgaben; bisher besteht kein Widerspruch zwischen Straßenbaubehörde und Straßenbaulastträger, eine Übertragung nach §§ 48, 45 NStrG wäre möglich, ändert aber nichts an der Zuständigkeit bis zur Übertragung. • Eilbedürftigkeit: Die Eilbedürftigkeit von Duldungsanordnungen nach § 37b NStrG ist regelmäßig gegeben, weil Vorarbeiten zahlreiche aufeinander aufbauende Planungsschritte vorbereiten und überwiegend nur geringe Eingriffe in Eigentumsrechte darstellen; das Interesse der Planungsträger an zügiger Informationsgewinnung überwiegt meist das Interesse der Eigentümer an einer vorherigen Klärung in der Hauptsache (§ 80 Abs.3 VwGO entsprechend berücksichtigt). • Konkretisierung der Planung: Dass die Planung zum Zeitpunkt der Duldigung noch nicht konkretisiert ist oder das Planfeststellungsverfahren noch nicht eingeleitet war, steht der Eilbedürftigkeit nicht entgegen. Vorarbeiten dienen gerade der Informationsgewinnung für die weitere Planung; deshalb trifft die Duldungspflicht auch Eigentümer, die für mögliche Alternativtrassen betroffen wären. Gesetzessystematisch steht § 37b NStrG vor der Planfeststellung (§ 38 NStrG). Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Duldungsanordnung im Sofortvollzug zu Recht bestätigt. Die Gemeinde ist als Straßenbaubehörde zuständig, weil es sich um eine Gemeindestraße handelt und die Gemeinde die Planung mitbeschlossen hat. Die Duldungsanordnung war eilbedürftig, da Vorarbeiten der Planung dienen und die Informationsgewinnung für nachfolgende Schritte ein überwiegendes Interesse der Planungsträger darstellt. Mangels erforderlicher Konkretisierung oder Einleitung des Planfeststellungsverfahrens sind die Duldungen dennoch rechtmäßig, weil § 37b NStrG gerade vor der Planfeststellung greift. Der Antragsteller verliert, weil weder Zuständigkeits- noch Eilbedürftigkeitsrügen durchschlagend sind.