Urteil
5 OB 187/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Anordnung, dass ein Beteiligter im behördlichen Ausgangsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten werden muss, ist nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffen, weil das Verfahren nach § 56 NBG a.F. kein Vorverfahren im Sinne dieser Bestimmung ist.
• Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf behördliche Ausgangsverfahren kommt nicht in Betracht.
• Selbst wenn die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 56 NBG a.F. als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 161 Abs. 1 VwGO anzusehen wären, rechtfertigt dies nicht die Anordnung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; allenfalls käme eine Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in Betracht.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Bevollmächtigtenbestellung im Verfahren nach § 56 NBG a.F. • Die Anordnung, dass ein Beteiligter im behördlichen Ausgangsverfahren von einem Bevollmächtigten vertreten werden muss, ist nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu treffen, weil das Verfahren nach § 56 NBG a.F. kein Vorverfahren im Sinne dieser Bestimmung ist. • Eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf behördliche Ausgangsverfahren kommt nicht in Betracht. • Selbst wenn die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 56 NBG a.F. als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 161 Abs. 1 VwGO anzusehen wären, rechtfertigt dies nicht die Anordnung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO; allenfalls käme eine Berücksichtigung bei der Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in Betracht. Der Kläger begehrte vom Verwaltungsgericht die Feststellung, dass im vorangegangenen behördlichen Verfahren nach § 56 NBG a.F. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab. Der Kläger wandte sich hiergegen mit Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand war, ob das Verfahren nach § 56 NBG a.F. als Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu qualifizieren ist und ob deshalb die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung anzuordnen sei. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht verneinten dies und verwiesen auf die Zweckrichtung der VwGO-Vorverfahren. Zudem war streitig, ob die Anwaltskosten im Ausgangsverfahren als notwendige Aufwendungen nach § 161 Abs. 1 VwGO zu behandeln sind. • § 56 NBG a.F. (nun § 55 NBG) dient nicht als Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil die Verwaltungsgerichtsordnung Vorverfahren nur in Bezug auf die Nachprüfung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts vor Anhebung der Anfechtungsklage meint. • Eine analoge Anwendung von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das behördliche Ausgangsverfahren ist nicht geboten; die herrschende Rechtsprechung unterstützt diese Auffassung. • Der Antrag des Klägers war daher nicht begründet; es fehlte eine prozessuale oder materielle Voraussetzung für die Anordnung der Bevollmächtigtenbestellung. • Selbst bei Annahme, die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren nach § 56 NBG a.F. seien als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 161 Abs. 1 VwGO zu qualifizieren, würde dies nur die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO betreffen und müsste im Wege der Anfechtung (§ 165 VwGO) geltend gemacht werden, nicht aber zur Anordnung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO führen. Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und somit zurückgewiesen. Es bestand kein dem vorliegenden Rechtsstreit zuzuordnendes Vorverfahren i.S.v. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, sodass die Anordnung der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Verfahren nach § 56 NBG a.F. zu Recht abgelehnt wurde. Die Frage, ob Anwaltskosten in diesem Ausgangsverfahren als notwendige Aufwendungen i.S.v. § 161 Abs. 1 VwGO anzusehen sind, ist für die vorliegende Entscheidung unbeachtlich; allenfalls käme eine Berücksichtigung bei der späteren Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO in Betracht und müsste im Rahmen der Kostenanfechtung (§ 165 VwGO) verfolgt werden. Daher bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, und dem Antrag des Klägers wird nicht stattgegeben.