Beschluss
9 ME 149/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Niederschlagswassergebühren sind aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Entstehens in der Regel Eigenschulden des Erben und nicht allein Nachlassverbindlichkeiten.
• Die Verpflichtung zur Entrichtung von Niederschlagswassergebühren entsteht mit der Eigentümerstellung und dem Anschluss an den Kanal; der Erwerbsgrund spielt keine Rolle (§ 11 Abs.1 Nr.2b NKAG i.V.m. § 38 AO).
• Die erbrechtlichen Einreden nach § 1990 Abs.1 BGB greifen gegenüber der Inanspruchnahme des Eigenvermögens des Erben durch öffentliche Abgaben nicht durch, wenn es sich um Eigenschulden oder Nachlasserbenschulden mit Doppelhaftung handelt.
• Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs.4 VwGO liegt nicht bereits dann vor, wenn der Erbe vermögenslos ist und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben müsste.\n
Entscheidungsgründe
Niederschlagswassergebühren sind in der Regel Eigenschulden des Erben • Niederschlagswassergebühren sind aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Entstehens in der Regel Eigenschulden des Erben und nicht allein Nachlassverbindlichkeiten. • Die Verpflichtung zur Entrichtung von Niederschlagswassergebühren entsteht mit der Eigentümerstellung und dem Anschluss an den Kanal; der Erwerbsgrund spielt keine Rolle (§ 11 Abs.1 Nr.2b NKAG i.V.m. § 38 AO). • Die erbrechtlichen Einreden nach § 1990 Abs.1 BGB greifen gegenüber der Inanspruchnahme des Eigenvermögens des Erben durch öffentliche Abgaben nicht durch, wenn es sich um Eigenschulden oder Nachlasserbenschulden mit Doppelhaftung handelt. • Eine unbillige Härte i.S.v. § 80 Abs.4 VwGO liegt nicht bereits dann vor, wenn der Erbe vermögenslos ist und gegebenenfalls eine eidesstattliche Versicherung abgeben müsste.\n Der minderjährige Antragsteller erbte nach dem Tod seines Vaters 2005 eine Eigentumswohnung und einen Miteigentumsanteil am Grundstück; die Wohnung ist durch eine Grundschuld wegen eines Darlehens seines Vaters belastet. Die noch offene Darlehensforderung übersteigt den Marktwert der Wohnung; die Bank betreibt Zwangsversteigerung. Die Kommune setzte per Bescheid für 2007 Grundsteuer und Niederschlagswassergebühr fest; der Antragsteller erhob Klage. Das Verwaltungsgericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Grundsteuer wegen der Dürftigkeits- und Unzulänglichkeitseinrede nach § 1990 Abs.1 BGB, lehnte ihn jedoch für die Niederschlagswassergebühr ab. Der Antragsteller rügte, die Niederschlagswassergebühren seien Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlasserbenschulden und die Vollziehung führe zu unbilliger Härte, da er vermögenslos sei. • Die Beschwerde ist nach summarischer Prüfung unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden. • Niederschlagswassergebühren sind durch Rechtsnormen determiniert und entstehen kraft der Eigentümerstellung und des Anschlusses an den Kanal; sie setzen kein rechtsgeschäftliches Handeln des Erben voraus. Deshalb sind sie grundsätzlich Eigenschulden des Erben und nicht allein Nachlassverbindlichkeiten. Rechtsgrundlagen und einschlägige Normen: § 11 Abs.1 Nr.2b NKAG i.V.m. § 38 AO sowie die Regelungen zu erbrechtlichen Einreden (§§ 1975 ff., § 1990 Abs.1 BGB). • Auch wenn Gebühren zusätzlich als Nachlasserbenschulden zu qualifizieren wären, ändert dies nichts daran, dass der Gläubiger das Eigenvermögen des Erben in Anspruch nehmen kann; die erbrechtlichen Einreden hindern nicht zwingend die Vollstreckung in das Eigenvermögen. • Die Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 80 Abs.4 VwGO liegen nicht vor. Eine solche Härte müsste über die reine Zahlungspflicht hinausgehende, kaum wieder gutzumachende wirtschaftliche Nachteile begründen. Die bloß befürchtete Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung genügt hierzu nicht, zumal der Antragsteller minderjährig ist und die Offenbarungspflicht die gesetzliche Vertreterin träfe.\n Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Niederschlagswassergebühr wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht beurteilt, dass Niederschlagswassergebühren aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Entstehens in der Regel Eigenschulden des Erben sind und somit die erbrechtlichen Beschränkungen der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nicht ohne Weiteres greifen. Soweit solche Gebühren zugleich Nachlasserbenschulden sein könnten, steht dem Gläubiger die Möglichkeit offen, sowohl den Nachlass als auch das sonstige Vermögen des Erben in Anspruch zu nehmen. Eine unbillige Härte durch sofortige Vollziehung ist nicht dargetan; die bloße Vermögenslosigkeit des Antragstellers und die Befürchtung einer eidesstattlichen Versicherung genügen nicht, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern.