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Beschluss

5 ME 2/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine selbstverschuldete Zwangslage kann die Glaubhaftmachung ausschließen. • Aus einer dienstvereinbarung, die nur Rahmenbedingungen regelt, lässt sich nicht ohne Weiteres ein individueller Rechtsanspruch auf Teleworking herleiten. • Verwaltungsgerichte dürfen bei der Auswahl von Teleworking-Teilnehmern auf eine ständige Verwaltungspraxis zurückgreifen, sofern diese nicht willkürlich ist. • Die Darlegungspflichten des Beschwerdeführers nach § 146 Abs. 4 VwGO sind zu beachten; unzureichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung führt zur Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung auf Teleworking bei selbstverschuldeter Zwangslage • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; eine selbstverschuldete Zwangslage kann die Glaubhaftmachung ausschließen. • Aus einer dienstvereinbarung, die nur Rahmenbedingungen regelt, lässt sich nicht ohne Weiteres ein individueller Rechtsanspruch auf Teleworking herleiten. • Verwaltungsgerichte dürfen bei der Auswahl von Teleworking-Teilnehmern auf eine ständige Verwaltungspraxis zurückgreifen, sofern diese nicht willkürlich ist. • Die Darlegungspflichten des Beschwerdeführers nach § 146 Abs. 4 VwGO sind zu beachten; unzureichende Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung führt zur Zurückweisung der Beschwerde. Die Antragstellerin beantragte Teilzeit und Teleworking, um ein nebenberufliches Studium zu absolvieren. Teilzeit wurde bewilligt; Teleworking lehnte die Dienststelle ab, weil die Antragstellerin keine Betreuungs- oder Pflegepflichten erfülle, die nach der Praxis Voraussetzung für Teleworking seien. Die Antragstellerin nahm dennoch ihr Studium mit Anwesenheitspflichten auf, die teilweise mit dienstlichen Erfordernissen kollidieren. Das Verwaltungsgericht lehnte eine einstweilige Anordnung ab, da kein Anordnungsgrund erkennbar sei und die Dienstvereinbarung keinen individuellen Anspruch auf Teleworking begründe. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen und rügte unter anderem Gleichbehandlungs- und Rechtsanspruchsverletzungen. • Anordnungsgrund: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin durch die freiwillige Studienaufnahme eine eigene Zwangslage geschaffen hat; daraus folgt, dass die Dringlichkeit für eine einstweilige Regelung nicht glaubhaft gemacht ist (§ 123 VwGO). • Rechtsanspruch aus Dienstvereinbarung: Die Dienstvereinbarung Teleworking vom 20.4.2006 regelt lediglich Rahmenbedingungen für Teleworking; sie begründet nicht ohne Weiteres einen individualrechtlichen Anspruch auf Teilnahme. Eine aus der Verwaltungspraxis ergänzte Voraussetzung (Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen) ist darlegungs- und prüfbar; die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Ermessensprüfung: Soweit die Dienststelle nach der Dienstvereinbarung Ermessen ausübt, ist kein Ermessenfehler ersichtlich; die Auswahlkriterien sind nachvollziehbar und nicht willkürlich festgelegt (§ 78 NPersVG). • Prüfung der Erreichbarkeit: Die Vorinstanz hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Anwesenheitspflichten des Studiums die Erfüllung der Erreichbarkeitsanforderungen eines Teleworking-Arbeitsplatzes erschweren, und die Beschwerde hierzu substantiiert nicht widersprochen. • Verfahrensrechtliche Darlegungspflicht: Die Beschwerde genügt in wichtigen Punkten nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO, weil sie die erstinstanzlichen Erwägungen nicht ausreichend angreift; damit bleibt die angefochtene Entscheidung tragfähig. Die Beschwerde ist erfolglos; die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Es wird keine einstweilige Anordnung erlassen, Teleworking zu gestatten oder einen Teleworking-Arbeitsplatz einzurichten. Entscheidungsgrundlagen sind die fehlende Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes wegen eigener Verantwortlichkeit der Antragstellerin für ihre Zwangslage, das Fehlen eines individuellen Rechtsanspruchs aus der Dienstvereinbarung sowie die überzeugende Ermessens- und Erreichbarkeitsabwägung der Antragsgegnerin. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.