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Beschluss

18 LP 5/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmungs- bzw. Billigungsfiktion des § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG greift auch dann, wenn die vom Personalrat vorgebrachten Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Gegenstands und Schutzzwecks der Benehmensherstellung liegen. • Ablehnungsgründe im Benehmensverfahren nach § 76 NPersVG müssen wie im Mitbestimmungsverfahren eine sachliche Verbindung zum Benehmensherstellungstatbestand aufweisen und dürfen nicht unvertretbar oder abwegig sein. • Die Personalvertretung darf nicht die Eignung einzelner Mitarbeiter der Dienststelle in Frage stellen, um auf diese Weise eigene Personalentscheidungen durchzusetzen; solche Werturteile gehören in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle. • Bei der Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen können sowohl Auswirkungen auf die in der Organisationseinheit Beschäftigten als auch auf die von ihr betreuten Beschäftigten berücksichtigt werden; nur solche Belange sind Gegenstand der Benehmensherstellung.
Entscheidungsgründe
Billigungsfiktion bei Benehmensherstellung nach §76 NPersVG gilt bei offensichtlich unbeachtlichen Ablehnungsgründen • Die Zustimmungs- bzw. Billigungsfiktion des § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG greift auch dann, wenn die vom Personalrat vorgebrachten Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Gegenstands und Schutzzwecks der Benehmensherstellung liegen. • Ablehnungsgründe im Benehmensverfahren nach § 76 NPersVG müssen wie im Mitbestimmungsverfahren eine sachliche Verbindung zum Benehmensherstellungstatbestand aufweisen und dürfen nicht unvertretbar oder abwegig sein. • Die Personalvertretung darf nicht die Eignung einzelner Mitarbeiter der Dienststelle in Frage stellen, um auf diese Weise eigene Personalentscheidungen durchzusetzen; solche Werturteile gehören in den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle. • Bei der Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen können sowohl Auswirkungen auf die in der Organisationseinheit Beschäftigten als auch auf die von ihr betreuten Beschäftigten berücksichtigt werden; nur solche Belange sind Gegenstand der Benehmensherstellung. Der Gesamtpersonalrat (Antragsteller) und die Dienststelle (Beteiligter) stritten über die Mitwirkung des Personalrats bei der Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans für den Fachdienst Personal- und Organisationsentwicklung (Fachdienst 103). Der Beteiligte legte einen Geschäftsverteilungsplan vor, den der Antragsteller am 13.01.2004 ablehnte und u.a. monierte, die vorgesehene doppelte Vertretung der Fachdienstleitung sei nicht zwingend und die Vertreter müssten Verwaltungserfahrung im gehobenen Dienst haben. Der Beteiligte erklärte die Ablehnung für unbeachtlich und setzte den Plan in Kraft. Der Antragsteller suchte die Entscheidung der übergeordneten Stelle und leitete später ein Beschlussverfahren ein, um Aufhebung des Plans zu erreichen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab und stellte auf die Billigungsfiktion des § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG ab, weil die Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Benehmensgegenstands lägen. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Anwendbare Normen: § 75 Abs.1 Nr.6 NPersVG (Benehmensherstellung bei Aufstellung von Geschäftsverteilungsplänen), § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG (Billigungsfiktion bei Benehmensherstellung), § 68 Abs.2 Satz 6 NPersVG (Zustimmungsfiktion im Mitbestimmungsverfahren) sowie verfassungsrechtliche Vorgaben zur Schutzwürdigkeit der Beschäftigteninteressen. • Rechtliche Auslegung: Der Wortlaut von § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG lässt zwar nur die Billigung bei fehlender schriftlicher Stellungnahme mit Gründen ausdrücklich erscheinen; inhaltlich beschränkt die Vorschrift jedoch die zulässigen Gründe nicht anders als § 68 Abs.2 Satz 6 NPersVG. Aus legislativer Lücke folgt nicht der Wille, jede begründete Ablehnung der übergeordneten Entscheidung zuzuführen. • Rechtliche Schranken: Verfassungsrechtliche Grundsätze und herrschende Auffassung gebieten, dass Ablehnungsgründe nur dann beachtlich sind, wenn sie sich auf schutzwürdige Belange der unmittelbar oder mittelbar betroffenen Beschäftigten beziehen und nicht offensichtlich außerhalb des Gegenstands und Schutzzwecks des Benehmensstatuts liegen. • Prüfung des Einzelfalls: Die vorgebrachten Einwendungen des Personalrats bezogen sich im Wesentlichen auf die personelle Auswahl und Eignung bestimmter Mitarbeiter sowie auf Werturteile zur Leistung; solche Argumente tangieren Personalentscheidungen der Dienststelle und nicht die schutzwürdigen Belange der betroffenen Beschäftigten im Sinne des § 75 Abs.1 Nr.6 NPersVG. • Folgerung: Mangels hinreichend ersichtlicher Bezugspunkte zum Benehmensherstellungstatbestand sind die Ablehnungsgründe offensichtlich unbeachtlich, sodass die Billigungsfiktion greift und die Geschäftsverteilung als gebilligt gilt. • Prozessrechtlicher Hinweis: Der Senat schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und sieht keine Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Beschwerde des Gesamtpersonalrats ist unbegründet; der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Die vom Beteiligten getroffene Geschäftsverteilung für den Fachdienst Personal- und Organisationsentwicklung ist nicht außer Kraft zu setzen, weil die vom Personalrat vorgebrachten Ablehnungsgründe offensichtlich außerhalb des Gegenstands und Schutzzwecks der Benehmensherstellung nach § 75 Abs.1 Nr.6 NPersVG liegen. Damit greift die Billigungsfiktion des § 76 Abs.1 Satz 3 NPersVG, und die Dienststelle durfte die Regelung in Kraft setzen. Die Personalvertretung kann nicht durch Werturteile über Eignung einzelner Mitarbeiter eigenständige Personalpolitik betreiben; solche Fragen gehören in den Entscheidungsspielraum der Dienststelle.