Beschluss
4 PA 113/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des klägerischen Rechtschutzbegehrens in den bezifferten Teilen.
• Ein Wohngeldbewilligungsbescheid wird nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG nur durch nach Erlass des Bewilligungsbescheids eintretende Ausschlussgründe unwirksam.
• Rückforderungsbescheide nach § 50 SGB X sind zulässig, wenn der ursprüngliche Wohngeldbescheid wegen nachträglicher Leistungsgewährung nach SGB II unwirksam geworden ist; im Zeitpunkt des Bewilligungsakts bereits bestehende Ausschlussgründe sind hingegen nicht durch § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG erfasst.
Entscheidungsgründe
Teilweise Bewilligung von PKH bei fehlerhafter Stützung von Wohngeldrückforderung • Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des klägerischen Rechtschutzbegehrens in den bezifferten Teilen. • Ein Wohngeldbewilligungsbescheid wird nach § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG nur durch nach Erlass des Bewilligungsbescheids eintretende Ausschlussgründe unwirksam. • Rückforderungsbescheide nach § 50 SGB X sind zulässig, wenn der ursprüngliche Wohngeldbescheid wegen nachträglicher Leistungsgewährung nach SGB II unwirksam geworden ist; im Zeitpunkt des Bewilligungsakts bereits bestehende Ausschlussgründe sind hingegen nicht durch § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG erfasst. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung eines Rückforderungsbescheids des Beklagten vom 25.09.2007, mit dem Wohngeld für den Zeitraum 01.09.2006 bis 31.08.2007 teilweise zurückgefordert wurde. Der Wohngeldbescheid war zuvor am 03.01.2007 ergangen und bewilligte Wohngeld für denselben Zeitraum. Die ARGE erließ Hilfebescheide, die Leistungen nach SGB II einschließlich Unterkunftskosten für Zeiträume 01.09.2006 bis 31.05.2007 und 01.06.2007 bis 30.11.2007 betrafen. Die Klägerin behauptete, die Rückforderung sei unzulässig, weil der Wohngeldbewilligungsbescheid von Anfang an unwirksam gewesen sei. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH insgesamt ab; die Klägerin legte Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob § 30 Abs. 4 WoGG unwirksamkeitsbegründend auch auf Fälle Anwendung findet, in denen der Ausschluss nach SGB II bereits zum Zeitpunkt des Wohngeldbescheids bestand. • Die Beschwerde ist insoweit begründet, als der Rückforderungsbescheid die Zeit 01.09.2006 bis 31.05.2007 betrifft: Nach Wortlaut, Zweck und Gesetzesmaterialien des § 30 Abs. 4 WoGG erfassen die dort genannten Unwirksamkeitsfolge ausschließlich Änderungen, die nach Erlass des Bewilligungsbescheids eintreten; die Regelung stellt eine auflösende Bedingung dar und ist nicht geeignet, bereits bei Erlass bestehende Ausschlussgründe rückwirkend zur Unwirksamkeit zu führen. • Vorliegend bestanden die ARGE‑Bescheide für 01.09.2006 bis 31.05.2007 bereits beim Erlass des Wohngeldbescheids am 03.01.2007; damit war § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG für diesen Zeitraum nicht anwendbar, sodass der Rückforderungsbescheid insoweit nicht auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützt werden durfte. • Der Beklagte hätte für den betroffenen Teil den Wohngeldbescheid gemäß § 45 SGB X aufheben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern müssen. • Soweit der Rückforderungsbescheid die Zeit 01.06.2007 bis 31.08.2007 betrifft, ist die Beschwerde unbegründet: Die ARGE‑Bescheide für diesen Zeitraum ergingen nach dem Wohngeldbewilligungsbescheid und machten diesen gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 WoGG unwirksam, so dass die Rückforderung nach § 50 SGB X zulässig ist. • Ein Anspruch auf Vertrauensschutz nach §§ 50 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 2 SGB X steht der Klägerin nicht zu, weil sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat; Hinweise im Antragsformular und im Bewilligungsbescheid machen dies erkennbar. Die Beschwerde ist teilweise erfolgreich. Die Klägerin erhält Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit insoweit, als der Rückforderungsbescheid die Zeit 01.09.2006 bis 31.05.2007 betrifft, weil § 30 Abs. 4 WoGG nur nachträgliche Änderungen erfasst und die hier maßgeblichen SGB‑II‑Bescheide bereits beim Erlass des Wohngeldbescheids vorlagen, sodass der Beklagte den Wohngeldbescheid hätte aufheben und die Leistungen anders zurückfordern müssen. Für den Zeitraum 01.06.2007 bis 31.08.2007 bleibt die Ablehnung der Prozesskostenhilfe bestehen, da der Wohngeldbescheid durch nachträgliche SGB‑II‑Bescheide unwirksam geworden ist und die Rückforderung nach § 50 SGB X zu Recht erfolgte. Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie die Unrechtmäßigkeit der Bewilligung zumindest grob fahrlässig nicht erkannt hat.