Beschluss
13 OA 63/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §55 RVG ist eine anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen.
• Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV sieht die Anrechnung einer Geschäftsgebühr bis zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, vor; bei mehreren Gebühren ist die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich.
• Wird dem Prozessbevollmächtigten im Verfahrensfestsetzungsverfahren Gelegenheit zur Mitteilung der Höhe einer Geschäftsgebühr gegeben, bleibt bei unterbliebener Angabe der höchstmögliche Anrechnungswert nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV zu Grunde zu legen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung vorgerichtlicher Geschäftsgebühr bei Vergütungsfestsetzung aus der Staatskasse • Bei Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §55 RVG ist eine anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen. • Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV sieht die Anrechnung einer Geschäftsgebühr bis zur Hälfte, höchstens mit dem Gebührensatz 0,75, vor; bei mehreren Gebühren ist die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich. • Wird dem Prozessbevollmächtigten im Verfahrensfestsetzungsverfahren Gelegenheit zur Mitteilung der Höhe einer Geschäftsgebühr gegeben, bleibt bei unterbliebener Angabe der höchstmögliche Anrechnungswert nach Vorbemerkung 3 Abs.4 VV zu Grunde zu legen. Kläger beantragten Einbürgerung; das Verwaltungsgericht gewährte Prozesskostenhilfe und ordnete einen Prozessbevollmächtigten zu. Nach Aufhebung des Ablehnungsbescheids durch die Behörde zogen die Kläger die Klage zurück. Der Anwalt beantragte die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung und setzte eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV mit 1,3 an; er verneinte im Formular den Erhalt von Beratungshilfe- oder Geschäftsgebühren. Der Urkundsbeamte rechnete jedoch anteilig eine Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr an und forderte den Anwalt zur Mitteilung der Geschäftsgebührshöhe auf. Mangels Mitteilung setzte der Urkundsbeamte die Vergütung unter Ansatz des Höchstwerts für die Anrechnung fest. Dagegen eingelegte Erinnerung blieb erfolglos; die Beschwerde richtet sich gegen die Anrechnung der Geschäftsgebühr. • Rechtsgrundlage ist §55 RVG i.V.m. den Vorbemerkungen zum VV; Vorbemerkung 3 Abs.4 VV bestimmt die Anrechnung einer Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit Gebührensatz 0,75, auf die Verfahrensgebühr, wobei die zuletzt entstandene Gebühr maßgeblich ist. • Die Regelung ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung anzuwenden, weil hier nicht die Kostenerstattung durch einen unterlegenen Gegner, sondern die Begrenzung der Staatskassenausgaben im Vordergrund steht; eine Nichtanwendung würde zu einer unangemessenen Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten an den Mandanten führen und dem Zweck der Prozesskostenhilfe widersprechen. • Die entgegenstehende Auffassung, die Anrechnung nur im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gelten zu lassen, greift für das Verfahren nach §55 RVG nicht durch, da sie zu Widersprüchen bei Beratungshilfe und zu einer ungewollten Entlastung der Staatskasse führen würde. • Der Urkundsbeamte durfte bei fehlender Mitteilung des Anwalts den höchstmöglichen Anrechnungsbetrag zugrunde legen, weil Vorbemerkung 3 Abs.4 VV auf eine rechtlich entstandene Geschäftsgebühr abstellt und nicht darauf, ob der Mandant die Gebühr tatsächlich erhalten oder gezahlt hat. • Mangels Angabe der konkreten Höhe der Geschäftsgebühr durch den Prozessbevollmächtigten war daher die Festsetzung der Vergütung mit einem Abzug aufgrund eines Gebührensatzes von 0,75 rechtmäßig. Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Vergütungsfestsetzung ist zutreffend. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wurde zu Recht um eine anteilige Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz 0,75 gemindert. Die Anrechnung folgt aus Vorbemerkung 3 Abs.4 VV und ist bei der Festsetzung nach §55 RVG anzuwenden, weil sie den Zweck der Prozesskostenhilfe wahrt und einer unangemessenen Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten an den Mandanten entgegen wirkt. Mangels Mitteilung der konkreten Geschäftsgebühr durfte der Urkundsbeamte den höchstmöglichen Anrechnungswert ansetzen. Damit bleibt die zurückgewiesene Erinnerung und die Beschwerde erfolglos.