Beschluss
8 LA 16/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet und dargelegt ist.
• Beiträge zu berufsständischer Versorgung werden grundsätzlich nicht wegen individueller Versorgungslage des Mitglieds gemindert.
• Eine Beitragsbefreiung zum Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung für den Lebenspartner ist nicht geboten, weil das Versorgungswerk Hinterbliebenenansprüche nicht mit dem Ehegatten gleichstellt und europäisches Recht hieran nichts ändert.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlender grundsätzlicher Frage; keine Beitragsbefreiung für Aufbau anderweitiger Alterssicherung • Ein Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO ist nur gegeben, wenn eine entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet und dargelegt ist. • Beiträge zu berufsständischer Versorgung werden grundsätzlich nicht wegen individueller Versorgungslage des Mitglieds gemindert. • Eine Beitragsbefreiung zum Aufbau einer anderweitigen Alterssicherung für den Lebenspartner ist nicht geboten, weil das Versorgungswerk Hinterbliebenenansprüche nicht mit dem Ehegatten gleichstellt und europäisches Recht hieran nichts ändert. Die Klägerin war von April 2005 bis Oktober 2006 angestellte Ärztin in einem niedersächsischen Krankenhaus. Sie beantragte in diesem Zeitraum keine Befreiung von der Versicherungspflicht bei einem berufsständischen Versorgungswerk und wurde deswegen zu einem Monatsbeitrag nach der Alterssicherungsordnung herangezogen. Die Klägerin hält die Beitragserhebung für rechtswidrig, da ihre eingetragene Lebenspartnerin nach der Satzung keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente habe. Sie begehrt deshalb Befreiung von der Mitgliedschaft oder Beitragspflicht, um privat für ihre nicht erwerbstätige Lebenspartnerin vorsorgen zu können. Sie rügt eine Ungleichbehandlung gegenüber Ehegatten und beruft sich insoweit auf höherrangiges Recht. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung mit Berufung auf grundsätzliche Bedeutung. • Der Zulassungsantrag nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO scheitert, weil die Klägerin keine entscheidungserhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung darlegt und die Voraussetzungen des §124a Abs.4 Satz4 VwGO nicht erfüllt sind. • Die Beitragspflicht in berufsständischen Versorgungswerken hängt grundsätzlich nicht von der individuellen Versorgungssituation des Mitglieds ab; nur in Ausnahmefällen kann die Verhältnismäßigkeit eine satzungsrechtliche Befreiung erfordern. Die Klägerin macht keinen solchen Ausnahmefall geltend, sondern beklagt eine drohende Unterversorgung des Lebenspartners. • Soweit die Klägerin auf höherrangiges Recht abstellt, reicht das Vorbringen nicht aus, um im Zulassungsverfahren eine abweichende Entscheidung zu begründen; für eine solche Prüfung bedürfte es des Berufungsverfahrens. • Bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt, dass Beiträge nicht wegen voraussichtlich nicht entstehender Hinterbliebenenansprüche bei gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften zu mindern sind; das Lebenspartnerschaftsrecht und das AGG haben diese Rechtslage nicht verändert. • Nach Urteil des BVerwG kann ein auf landesgesetzlicher Grundlage beruhendes Versorgungswerk den Lebenspartner eines Mitglieds nicht dem Ehegatten gleichstellen; dies betrifft sowohl Hinterbliebenenansprüche als auch begehrte Beitragsbefreiungen zum Aufbau anderweitiger Alterssicherung. • Eine Beitragsbefreiung würde dem landesgesetzlichen Versorgungsauftrag nach §12 Abs.4 Nr.3 HKG widersprechen, wonach die Versorgungseinrichtung Pflicht hat, Witwen- und Witwerrenten zu gewähren; eine Gleichstellung durch Beitragsbefreiung wäre inkonsequent. • EU-Recht zwingt zu keiner anderen Beurteilung; die einschlägige Richtlinie ist für das Versorgungswerk nach ihrem Anwendungsbereich nicht einschlägig und jüngere EuGH-Entscheidungen ändern daran nichts. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Zulassungsvoraussetzungen nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO nicht dar und kann in der Sache keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung aus der Alterssicherungsordnung geltend machen. Beiträge zu berufsständischer Versorgung sind nicht nach der individuellen Versorgungslage zu mindern; eine Ausnahme wegen Verhältnismäßigkeit ist nicht behauptet. Eine Gleichstellung des Lebenspartners mit dem Ehegatten ist vom Versorgungswerk nicht vorzunehmen, sodass weder Hinterbliebenenleistungen noch eine Beitragsbefreiung zum Aufbau anderweitiger Alterssicherung verlangt werden können. Europäisches Recht ändert an dieser Rechtslage nichts; damit bleibt die Beitragspflicht der Klägerin bestehen.