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Urteil

12 LB 48/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Windenergieanlage kann nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs privilegiert sein, auch wenn zugleich spezielle Privilegierungen für Windenergieanlagen bestehen. • Bei der Prüfung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB kommt es auf die tatsächliche funktionale und äußere Zuordnung zur landwirtschaftlichen Betriebsstelle und auf die überwiegende betriebliche Nutzung der erzeugten Energie an. • Darstellungen im Flächennutzungsplan, die Sonderbauflächen für Windenergie ausweisen, begründen keine Ausschlusswirkung gegen Vorhaben, die nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen sind. • Zweifel an der Plausibilität von Ertrags- und Verbrauchsangaben sind zu prüfen; liegen jedoch nachvollziehbare Darlegungen vor, kann ein überwiegender Eigenverbrauch angenommen werden. • Flugsicherheitsbelange stehen einer Genehmigung nicht zwingend entgegen, wenn durch Auflagen (Höhenbegrenzung, Kennzeichnung) die Sicherheit gewährleistet werden kann.
Entscheidungsgründe
Windenergieanlage als privilegierte Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs • Eine Windenergieanlage kann nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage eines landwirtschaftlichen Betriebs privilegiert sein, auch wenn zugleich spezielle Privilegierungen für Windenergieanlagen bestehen. • Bei der Prüfung nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB kommt es auf die tatsächliche funktionale und äußere Zuordnung zur landwirtschaftlichen Betriebsstelle und auf die überwiegende betriebliche Nutzung der erzeugten Energie an. • Darstellungen im Flächennutzungsplan, die Sonderbauflächen für Windenergie ausweisen, begründen keine Ausschlusswirkung gegen Vorhaben, die nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen sind. • Zweifel an der Plausibilität von Ertrags- und Verbrauchsangaben sind zu prüfen; liegen jedoch nachvollziehbare Darlegungen vor, kann ein überwiegender Eigenverbrauch angenommen werden. • Flugsicherheitsbelange stehen einer Genehmigung nicht zwingend entgegen, wenn durch Auflagen (Höhenbegrenzung, Kennzeichnung) die Sicherheit gewährleistet werden kann. Der Kläger betreibt einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Schwerpunkt Geflügel- und Schweinemast und beantragte 2003 die Genehmigung einer Windenergieanlage (Nabenhöhe 77,7 m, Leistung 600 kW) auf einem Flurstück nahe seiner Hofstelle. Die geplante Anlage liegt etwa 170 m von den nächsten Stallanlagen entfernt und teilweise im Randbereich eines Landschaftsschutzgebietes; die Gemeinde hatte in ihrem Flächennutzungsplan eine Sonderbaufläche für Windpark an anderer Stelle ausgewiesen. Die Bauaufsichtsbehörde lehnte den Antrag ab, weil der Standort außerhalb der Sonderbaufläche liege und keine atypischen Gründe für eine Ausnahme vorlägen; zudem wurden flugsicherheitsrelevante Aspekte benannt. Der Kläger gab an, etwa 60–65 % der erzeugten Energie selbst im Betrieb zu verbrauchen und legte Verbrauchs- und Ertragswerte vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen und auf Erteilung eines Bauvorbescheids geändert. • Klageänderung auf Erteilung eines Bauvorbescheids war zulässig, weil die Beteiligten sich einließen und die planungsrechtliche Frage bereits im Verfahren behandelt worden war. • Die Klage war begründet: Die Anlage ist nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB als untergeordnete Nebenanlage des landwirtschaftlichen Betriebs zu prüfen; § 35 Abs.1 Nr.5 BauGB (besondere Privilegierung von Windenergieanlagen) schließt eine Nebenanlagenprivilegierung nicht aus. • Voraussetzungen des § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB liegen vor: die Anlage dient dem Betrieb, nimmt nur einen untergeordneten Teil in Anspruch und ist ausreichend erschlossen; sie ist äußerlich dem Betrieb zugeordnet (Abstand ca. 170 m). • Zur dienenden Funktion: Entscheidend ist, ob die Anlage überwiegend für den Betrieb genutzt wird. Der Kläger legte plausible Verbrauchs- und Ertragszahlen vor, wonach ca. zwei Drittel der erzeugten Energie dem Betrieb zugutekommen können; dies wurde als hinreichend dargetan anerkannt. • Die Größe der Anlage (nahe 100 m) schließt eine dienende Funktion nicht aus; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Betriebsgröße. • Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen: Landschaftsschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil wesentliche Betriebsteile selbst im Schutzgebiet liegen und die Verordnung landwirtschaftliche Vorhaben nicht beschränkt; Schall- und Schattenwurfbedenken wurden nicht substantiiert geltend gemacht. • Flugsicherheit ist gewährleistbar; die Wehrbereichsverwaltung hat die Anlage bei Höhenbegrenzung auf 120 m und mit Kennzeichnung als vertretbar angesehen. • Die im Flächennutzungsplan ausgewiesene Sonderbaufläche begründet keine Ausschlusswirkung gegen ein Vorhaben, das nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB zu beurteilen ist. • Die Behörde kann durch Nebenbestimmungen sicherstellen, dass die Anlage entsprechend ihrer Zweckbestimmung betrieben wird und eine erhebliche Einspeisung in das Netz vermieden bzw. geregelt wird. Die Berufung ist begründet; dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheids für die beantragte Windenergieanlage zu. Die Anlage ist als untergeordnete Nebenanlage seines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 35 Abs.1 Nr.1 BauGB privilegiert, weil die dargelegten Verbrauchs- und Ertragszahlen einen überwiegenden Eigenverbrauch plausibel machen und die äußere Zuordnung zur Hofstelle bei einem Abstand von etwa 170 m gegeben ist. Öffentliche Belange, insbesondere Naturschutz und Flugsicherheit, stehen dem Vorhaben nicht entgegen; für die Flugsicherheit sind jedoch Auflagen (Höhenbegrenzung, Kennzeichnung) möglich. Die Behörde ist verpflichtet, den Bauvorbescheid zu erteilen und kann zugleich geeignete Nebenbestimmungen anordnen, um den bestimmungsgemäßen Betrieb sicherzustellen.