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Beschluss

1 ME 112/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Formwirksamkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 57 VwVfG ist grundsätzlich Urkundeneinheit erforderlich. • Getauschte schriftliche Erklärungen müssen unzweifelhaft zusammengehören und klar als Angebot und Annahme erkennbar sein, damit sie eine einheitliche Urkunde ersetzen. • Die bloße Bestätigung des Bestehens einer mündlichen Vereinbarung durch eine Partei genügt nicht als annahmewirksame Bestätigung eines schriftlich fixierten Vertragsangebots. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht dazu dienen, das Erfordernis der Schriftform nach § 57 VwVfG auszuhebeln.
Entscheidungsgründe
Schriftformerfordernis bei öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen nach § 57 VwVfG • Für die Formwirksamkeit öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach § 57 VwVfG ist grundsätzlich Urkundeneinheit erforderlich. • Getauschte schriftliche Erklärungen müssen unzweifelhaft zusammengehören und klar als Angebot und Annahme erkennbar sein, damit sie eine einheitliche Urkunde ersetzen. • Die bloße Bestätigung des Bestehens einer mündlichen Vereinbarung durch eine Partei genügt nicht als annahmewirksame Bestätigung eines schriftlich fixierten Vertragsangebots. • Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht dazu dienen, das Erfordernis der Schriftform nach § 57 VwVfG auszuhebeln. Der Antragsteller fordert den Antragsgegner mittels einstweiliger Anordnung zur Einigung über Einzelheiten des Verkaufs von Schnittblumen auf einem dem Wohnhaus benachbarten Feld auf und sieht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis als öffentlich-rechtlichen Vertrag an. Nach einem Ortstermin am 1. Oktober 2007 fasste der Antragsteller die mündliche Vereinbarung schriftlich in einem Anwaltsschreiben vom 2. Oktober 2007 zusammen und übermittelte es dem Landkreis; dieser leitete das Schreiben an den Antragsgegner weiter. Der Antragsgegner sandte am 30. Dezember 2007 eine schriftliche Bestätigung ohne Unterschrift, die er später mit einem handschriftlich unterzeichneten Schriftsatz vom 15. April 2008 überreichte und auf das Schreiben vom 30. Dezember Bezug nahm. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels einheitlicher Vertragsurkunde und fehlender Unterschrift ab. Der Antragsteller rügt, die Schriftform sei auch durch zusammengehörige Schriftstücke erfüllt, die Angebot und Annahme enthielten. • Grundsatz: Nach § 57 VwVfG ist für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen regelmäßig Urkundeneinheit erforderlich; der Senat verweist auf seine Erwägungen zur Bedeutung der Urkundeneinheit. • Entwicklung der Rechtsprechung: Teilweise Lockerungen der Urkundeneinheit kommen nur in Betracht, wenn die ausgetauschten Erklärungen zweifelsfrei zusammengehören und eindeutig als Angebot und Annahme erkennbar sind. • Anwendung auf den Sachverhalt: Der Antragsgegner hat lediglich bestätigt, dass eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde und dass er sich daran halten wolle; er hat nicht die Annahme des konkret in dem Schreiben vom 2. Oktober 2007 niedergelegten Vertragsangebotes erklärt. • Folge: Damit fehlt ein gemeinschaftlich gewollter, schriftlich niedergelegter Vertragstext; die Unterschrift des Schriftsatzes vom 15. April 2008 kann nicht die fehlende Annahme und die notwendige Urkundeneinheit ersetzen. • Treu und Glauben: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann nicht dazu verwendet werden, die gesetzliche Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG zu unterlaufen. • Prozessrechtliche Hinweise: Ob die Vereinbarung bei privatrechtlicher Qualifikation Erfolg hätte, bleibt offen; dann fehlte jedoch der Rechtsweg zur Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Es fehlt an der Formwirksamkeit nach § 57 VwVfG, weil kein einheitlicher schriftlicher Vertragstext vorliegt, der von einer Seite als Angebot und von der anderen Seite eindeutig als Annahme erklärt worden wäre. Die bloße Bestätigung des Bestehens einer mündlichen Vereinbarung durch den Antragsgegner erfüllt die Annahmefunktion nicht. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann das Schriftformerfordernis nicht ersetzen. Daher war der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Erfolg.