OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 LA 11/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Absichtliche Falschangaben im Sinn von Art. 72 Abs.1 Satz2 VO (EG) Nr. 817/2004 sind mit direktem Vorsatz gleichzusetzen; dolus eventualis bleibt offen. • Wer bekannte Leistungen Dritter bewusst nicht im Förderantrag angibt, sondern als Eigenanteil ausweist, macht absichtliche Falschangaben, es sei denn, er kann nach Art. 71 Abs.1 i.V.m. Art.44 Abs.1 Alt.2 VO (EG) Nr.2419/2001 schuldlos handeln. • Bei Vorliegen absichtlicher Falschangaben sind der Bewilligungsbescheid aufzuheben und zu Unrecht gezahlte Beträge nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurückzufordern; nationales Vertrauensschutzargument greift nicht, wenn gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für schutzwürdiges Vertrauen fehlen. • § 48 Abs.1 VwVfG bleibt anwendbar, ist aber durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht in seinen Folgen (Rechtswidrigkeit der Bewilligung) zu berücksichtigen. • Die Ablehnung der weiteren Beweiserhebung war nicht zu beanstanden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt war.
Entscheidungsgründe
Absichtliche Falschangaben bei EU-Agrarförderung = direkter Vorsatz; Rückforderung zulässig • Absichtliche Falschangaben im Sinn von Art. 72 Abs.1 Satz2 VO (EG) Nr. 817/2004 sind mit direktem Vorsatz gleichzusetzen; dolus eventualis bleibt offen. • Wer bekannte Leistungen Dritter bewusst nicht im Förderantrag angibt, sondern als Eigenanteil ausweist, macht absichtliche Falschangaben, es sei denn, er kann nach Art. 71 Abs.1 i.V.m. Art.44 Abs.1 Alt.2 VO (EG) Nr.2419/2001 schuldlos handeln. • Bei Vorliegen absichtlicher Falschangaben sind der Bewilligungsbescheid aufzuheben und zu Unrecht gezahlte Beträge nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zurückzufordern; nationales Vertrauensschutzargument greift nicht, wenn gemeinschaftsrechtliche Voraussetzungen für schutzwürdiges Vertrauen fehlen. • § 48 Abs.1 VwVfG bleibt anwendbar, ist aber durch vorrangiges Gemeinschaftsrecht in seinen Folgen (Rechtswidrigkeit der Bewilligung) zu berücksichtigen. • Die Ablehnung der weiteren Beweiserhebung war nicht zu beanstanden, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt war. Die Klägerin erhielt für 2003 und 2004 EU-Förderungen nach VO (EG) Nr.1257/1999 zur Sanierung einer Wassermühle und eines Saalgebäudes. Die Behörde hob beide Bewilligungen auf und forderte Rückzahlung, weil die Klägerin im Antrag für die Wassermühlensanierung bekannte Leistungen des Vereins C. nicht als Drittmittel, sondern als Eigenanteil ausgewiesen habe. Nach dem zwischen Klägerin und Verein geschlossenen Vertrag sollte der Verein überwiegend und mit Risiko die Kosten tragen. Die Klägerin räumte im Prozess grobe Fahrlässigkeit ein und nahm Klage teilweise zurück, wehrt sich jedoch gegen die Bewertung als "absichtliche Falschangabe" und gegen die damit begründete Rückforderung für das Folgejahr. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Auslegung des Begriffs der Absicht und hielt die Rücknahme und Rückforderung für rechtmäßig. • Anwendbares Recht sind die VO (EG) Nr.1257/1999 und die Ausführungsverordnung VO (EG) Nr.817/2004; Art.72 Abs.1 Satz2 stellt bei absichtlichen Falschangaben den Ausschluss von Fördermaßnahmen für zwei Kalenderjahre fest. • Der Begriff "absichtlich" ist gemeinschaftsrechtlich mit (direktem) Vorsatz zu verstehen; damit ist Vorsatz auf die Unrichtigkeit der förderrelevanten Angabe erforderlich. • Systematik und Wortlaut der einschlägigen VO sowie Vergleiche zu Folgevorschriften (VO Nr.1975/2006) und Rechtsprechung (EuGH) stützen die Auslegung, dass "absichtlich" gleichbedeutend mit "vorsätzlich" ist. • Wer im Antragsformular nach Ziffer 4 ausdrücklich zur Angabe von Leistungen Dritter verpflichtet ist und bekannte Drittleistungen bewusst nicht angibt, macht eine absichtliche Falschangabe, sofern der Antragsteller den Widerspruch zwischen Formular und mündlicher Auskunft erkennen und aufklären konnte. • Ein schuldloses Verhalten im Sinn von Art.71 Abs.1 i.V.m. Art.44 Abs.1 Alt.2 VO (EG) Nr.2419/2001 kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller den Irrtum nicht verhindern konnte; hier war ein vermeidbarer Irrtum gegeben. • Bei Feststehen absichtlicher Falschangaben sind die Bewilligungsbescheide für das betroffene und das folgende Jahr insgesamt rechtswidrig i.S.v. §48 Abs.1 VwVfG; die Rücknahme und Rückforderung erfolgen im Einklang mit Gemeinschaftsrecht. • Gemeinschaftsrechtlich und nach nationalem Recht steht der Klägerin kein Vertrauensschutz zu; zudem kann sich die Gebietskörperschaft mangels Schutzwürdigkeit nicht erfolgreich darauf berufen. • Weiterer Beweisbedarf war aufgrund der klaren und ausreichend dargelegten Tatsachen nicht erforderlich; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wies deshalb keine ernstlichen Zweifel auf. Die Revision/Zulassung hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass die Klägerin absichtliche Falschangaben im Sinne von Art.72 Abs.1 Satz2 VO (EG) Nr.817/2004 begangen hat, weil sie bekannte Drittleistungen des Vereins bewusst nicht als solche angegeben hat. Daher waren die Bewilligungsbescheide für 2003 und damit auch für das Folgejahr 2004 rechtswidrig aufzuheben und die zu Unrecht gezahlten Förderbeträge zurückzufordern. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin begründet weder das Gemeinschaftsrecht noch das nationale Recht; die Rücknahme und Rückforderung sind verhältnismäßig und rechtmäßig. Die Klage ist demnach abzuweisen und die Rückforderung in Höhe des streitigen Betrags ist zu Recht angeordnet.