Beschluss
4 LA 115/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schiedsstelle darf eine Vergütungsentscheidung nach §§ 93 ff. BSHG (Fassung 1999) nur treffen, wenn zuvor eine Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG abgeschlossen ist.
• Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG setzt die Bestimmung der zugrunde liegenden Leistungen durch eine zuvor geschlossene Leistungsvereinbarung (§ 93 a Abs. 1) voraus; die Schiedsstelle kann diese Leistungsmerkmale nicht als Vorfrage verbindlich feststellen.
• Die Schiedsstelle verletzt durch Ablehnung weiterer Aufklärung des Leistungsumfangs nicht den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X, wenn ihr die Entscheidung wegen fehlender Leistungsvereinbarung nach § 56 SGB X (Schriftform) versagt ist.
• Die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags (1999–2001) ersetzt keine einrichtungsbezogene Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG; Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen sind getrennt zu schließen.
Entscheidungsgründe
Keine Schiedsstellenkompetenz zur Festlegung des Leistungsstandards ohne Leistungsvereinbarung • Die Schiedsstelle darf eine Vergütungsentscheidung nach §§ 93 ff. BSHG (Fassung 1999) nur treffen, wenn zuvor eine Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG abgeschlossen ist. • Eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG setzt die Bestimmung der zugrunde liegenden Leistungen durch eine zuvor geschlossene Leistungsvereinbarung (§ 93 a Abs. 1) voraus; die Schiedsstelle kann diese Leistungsmerkmale nicht als Vorfrage verbindlich feststellen. • Die Schiedsstelle verletzt durch Ablehnung weiterer Aufklärung des Leistungsumfangs nicht den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X, wenn ihr die Entscheidung wegen fehlender Leistungsvereinbarung nach § 56 SGB X (Schriftform) versagt ist. • Die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags (1999–2001) ersetzt keine einrichtungsbezogene Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG; Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen sind getrennt zu schließen. Die Klägerin begehrte die Aufhebung eines Bescheids der Schiedsstelle vom 11.12.2003, mit dem ihr Antrag auf Festsetzung einer Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab 1.7.2003 zurückgewiesen worden war. Die Schiedsstelle lehnte die Entscheidung ab, weil nach Auffassung der Beteiligten keine schriftliche Leistungsvereinbarung mit dem Sozialhilfeträger bestanden habe. Die Klägerin rügte daraufhin, die Schiedsstelle müsse unabhängig von einer förmlichen Leistungsvereinbarung den Leistungsstandard klären und die Vergütung festsetzen; sie verwies auf Übergangsregelungen des Landesrahmenvertrags und auf tatsächliche Leistungsbereitstellungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte insbesondere die Auslegung der §§ 93, 93a, 93b BSHG (Fassung 1999) und die Zuständigkeit der Schiedsstelle. • Zulassungsgründe der Berufung (§ 124 VwGO) liegen nicht vor; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. • Nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 sind drei voneinander zu unterscheidende Vereinbarungen erforderlich: 1) Leistungsvereinbarung (Inhalt, Umfang, Qualität) nach § 93 a Abs. 1, 2) Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 und 3) Prüfungsvereinbarung; die Vergütungsvereinbarung baut auf der Leistungsvereinbarung auf. • Die Bezugnahme des § 93 a Abs. 2 auf die in Absatz 1 geregelten Leistungen zeigt, dass Vergütung sich an zuvor festgelegten Leistungsmerkmalen orientieren muss; eine Vergütungsvereinbarung ohne vorherige Leistungsvereinbarung wäre unsinnig und gesetzeswidrig. • Die Gesetzesänderungen gegenüber älterer Rechtslage (vor 1999) haben die Kompetenz der Schiedsstelle eingeschränkt: Nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG entscheidet die Schiedsstelle nur über die Vergütung, nicht mehr über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen; bei Streit über die Leistungsvereinbarung bleibt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. • Die Möglichkeit eines rückwirkenden Abschlusses einer Leistungsvereinbarung beseitigt nicht die Notwendigkeit der Leistungsvereinbarung als Voraussetzung; auch in diesem Fall ist keine Ausweitung der Prüfungsbefugnis der Schiedsstelle gerechtfertigt. • Die Übergangsfassung des Landesrahmenvertrags konnte und kann keine einrichtungsbezogene Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG ersetzen; sie stellt lediglich einen Rahmen für noch abzuschließende Vereinbarungen dar. • Die Ablehnung der weiteren Sachverhaltsaufklärung durch die Schiedsstelle verletzt nicht den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X, weil die Schiedsstelle mangels Leistungsvereinbarung ohnehin nicht über die Vergütung entscheiden konnte. • Die vom Kläger dargelegten früheren Senatsentscheidungen beziehen sich auf die alte Rechtslage und begründen keine Divergenz; daher besteht auch keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Schwierigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO. • Beweisanträge der Klägerin waren nicht entscheidungserheblich, weil die Leistungsvereinbarung als prozessuale und materielle Voraussetzung fehlt und daher die Frage des Betreuungsbedarfs nicht zur Vergütungsfestsetzung durch die Schiedsstelle führt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klage gegen den Bescheid der Schiedsstelle ist erfolglos geblieben. Das Gericht bestätigt, dass eine Schiedsstelle nach der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung der §§ 93, 93a, 93b BSHG nicht berechtigt ist, den der Vergütungsfestsetzung zugrunde liegenden Leistungsstandard verbindlich festzulegen, wenn keine einrichtungsbezogene Leistungsvereinbarung vorliegt. Damit war die Zurückweisung des Antrags der Klägerin durch die Schiedsstelle rechtmäßig und die weitergehenden Beweisanträge der Klägerin waren nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil die gesetzlich vorausgesetzte Leistungsvereinbarung fehlt und nur auf Grundlage einer solchen Vereinbarung eine Vergütungsvereinbarung oder eine Schiedsstellenentscheidung über die Vergütung erfolgen kann.