OffeneUrteileSuche
Urteil

12 OA 343/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Genehmigungsverfahren für Anlagen mit relativ geringer Investitionssumme kann der Streitwert über dem pauschalen Prozentsatz von 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen sein, um die Bedeutung der Angelegenheit angemessen zu erfassen. • Für Investitionssummen in der Größenordnung von 1–2 Mio. Euro ist es sachgerecht, einen Streitwert von 10 % der Investitionssumme anzusetzen. • Der Senat folgt bei der Streitwertbemessung regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weicht aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen von dem Prozentsatz ab.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Genehmigungsverfahren: 10 % bei Investitionen um 1–2 Mio. EUR • Bei Genehmigungsverfahren für Anlagen mit relativ geringer Investitionssumme kann der Streitwert über dem pauschalen Prozentsatz von 2,5 % der Investitionssumme anzusetzen sein, um die Bedeutung der Angelegenheit angemessen zu erfassen. • Für Investitionssummen in der Größenordnung von 1–2 Mio. Euro ist es sachgerecht, einen Streitwert von 10 % der Investitionssumme anzusetzen. • Der Senat folgt bei der Streitwertbemessung regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, weicht aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit in Einzelfällen von dem Prozentsatz ab. Streitgegenstand war die Festsetzung des Streitwerts in einem Klageverfahren über eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Kläger gab eine Investitionssumme von 1,4 Mio. Euro an. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG mit 35.000 Euro festgesetzt. Die Beigeladene legte Beschwerde gegen die Festsetzung ein. Der Senat prüfte die Anwendung des Streitwertkatalogs für verwaltungsgerichtliche Verfahren und die Angemessenheit des bei geringen Investitionssummen verwendeten Prozentsatzes. Ziel der Entscheidung war, eine einheitliche und verhältnismäßige Streitwertpraxis sicherzustellen. • Der Senat orientiert sich grundsätzlich an den Streitwertempfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Einheitlichkeit zu wahren. • Der in Nr. 19.1.1 des Katalogs genannte Prozentsatz von 2,5 % der Investitionssumme zielt auf technische Großvorhaben mit sehr hohen Investitionsaufwendungen; bei geringen Investitionssummen führt dieser Prozentsatz zu unvertretbar niedrigen Streitwerten. • Der Katalog selbst sieht vor, im Falle unzureichender Erfassung der Bedeutung der Genehmigung das geschützte wirtschaftliche Interesse oder den Jahresnutzwert zugrunde zu legen. • Bei Investitionssummen in der Größenordnung von 1–2 Mio. Euro ist es nach der ständigen Praxis des Senats angemessen, 10 % der Investitionssumme als Streitwert anzusetzen, um das wirtschaftliche Interesse des Anlagenbetreibers hinreichend zu berücksichtigen. • Vorliegend ergibt sich bei einer Investitionssumme von 1,4 Mio. Euro ein angemessener Streitwert von 140.000 Euro; eine darüberhinausgehende Erhöhung ist nicht geboten. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen ist teilweise begründet: Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu niedrig (35.000 Euro) festgesetzt. Der Senat setzt den Streitwert für das Klageverfahren auf 140.000 Euro fest (10 % von 1,4 Mio. Euro). Begründend trägt er vor, dass bei Investitionssummen um 1–2 Mio. Euro der pauschale Prozentsatz von 2,5 % die Bedeutung der Angelegenheit nicht angemessen abbildet und deshalb ein höherer Prozentsatz zu wählen ist. Eine weitergehende Anhebung des Streitwerts erachtet der Senat als nicht erforderlich.